Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Urteil vom 16. Februar 2023 entschieden, dass die gesetzlichen Regelungen zur automatisierten Datenanalyse in Hessen und Hamburg verfassungswidrig sind (1 BvR 1547/19, 1 BvR 2634/20).
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat geurteilt: Verantwortliche müssen betroffenen Personen grundsätzlich die Identität der Empfänger mitteilen, gegenüber denen sie deren Daten offengelegt haben. Es genügt grundsätzlich nicht, nur Kategorien von Empfängern mitzuteilen.
Nach einem öffentlichen Konsultationsverfahren hat die Datenschutzkonferenz ihre Orientierungshilfe Telemedien vom Dezember 2021 angepasst und ergänzt. In der 104. Datenschutzkonferenz haben die Datenschutzaufsichtsbehörden diese konsolidierte Fassung verabschiedet.