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Zur Vorbereitung und Durchführung von Wahlen (Kommunal-, Landtags-, Bundestags- und Europawahlen) werden Daten von Bürger*innen verarbeitet. Wir informieren über die Einzelheiten.

Wahlhelfer*innen bilden bei Kommunal-, Landtags, Bundestags- und Europawahlen den Wahlvorstand, der die ordnungsgemäße Wahl beobachtet und die Wahlzettel auszählt. Sie werden von der kommunalen Wahlbehörde bestimmt.

Pflichten und Rechte

Da es sich bei der Mitgliedschaft im Wahlvorstand um eine ehrenamtliche Tätigkeit handelt, die notwendig für die ordnungsgemäße Durchführung von demokratischen Wahlen ist, können gegen eine Berufung nur "wichtige Gründe" im Sinne des § 29 Gemeindeordnung NRW geltend gemacht werden. Ob ein solcher wichtiger Grund vorliegt, entscheidet der Rat der Gemeinde, soweit er die Entscheidung hierüber nicht den Bürgermeister*innen übertragen hat. "Wichtige Gründe" im Sinne dieser Vorschrift sind beispielsweise die Unvereinbarkeit des beruflich ausgeübten öffentlichen Amtes mit der Mitgliedschaft im Wahlvorstand, familiäre Unabkömmlichkeit, anhaltende Krankheit, hohes Alter oder die Auslastung durch andere Ehrenämter. 

Benennung von Beschäftigten öffentlicher Stellen

Beschäftigte von Behörden und öffentlichen Stellen können von ihren Dienststellen neben anderen Personenkreisen als Wahlhelfer*innen benannt werden. 

Die öffentlichen Stellen sind auf ein entsprechendes Ersuchen von Bürgermeister*innen nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, aus dem Kreis ihrer Beschäftigten Wahlhelfer*innen zu benennen. Die Behörde muss ihre Beschäftigten informieren, wenn sie deren Daten übermittelt und auch mitteilen, welche Stelle die Daten erhalten hat (§ 2 Abs. 5 Kommunalwahlgesetz, § 11 Abs. 2 Landeswahlgesetz, § 9 Abs. 5 Bundeswahlgesetz, für Europawahlen in Verbindung mit § 4 Europawahlgesetz).

Widerspruch gegen die Datenspeicherung zum Zwecke einer zukünftigen Berufung

Die Bürgermeister*innen bzw. die Gemeindebehörden dürfen personenbezogene Daten von Wahlhelfer*innen zum Zwecke ihrer Berufung zu Mitgliedern von Wahlvorständen auch für zukünftige Wahlen erheben und verarbeiten (§ 2 Abs. 6 Kommunalwahlgesetz, § 11 Abs. 3 Landeswahlgesetz, § 9 Abs. 4 Bundeswahlgesetz, für Europawahlen in Verbindung mit § 4 Europawahlgesetz).

Die Erhebung und der Einsatz solcher Wahlhelfer*innendateien dienen der Erleichterung der Gewinnung von Wahlhelfer*innen.

Die Verarbeitung der erhobenen personenbezogenen Daten für künftige Wahlen ist allerdings nur zulässig, wenn die Betroffenen nach einer entsprechenden schriftlichen Unterrichtung über ihr Widerspruchsrecht der Verarbeitung nicht widersprochen haben.

In Nordrhein-Westfalen ist bei allen Wahlen eine Briefwahl möglich. Wer die Briefwahl nutzen möchte, muss einen Wahlschein beantragten. Dies kann schriftlich oder mündlich geschehen. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierte Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt.

Der Antrag mit den persönlichen Daten sollte nicht als offene Postkarte, sondern im verschlossenen Umschlag an das Wahlamt gesendet werden – auch wenn nicht alle von den Kommunen verwendeten Vordrucke dies vorsehen.

Melderegisterauskünfte über Gruppen von Wahlberechtigten an politische Parteien sind in § 50 Bundesmeldegesetz (BMG) ausdrücklich vorgesehen:

"(1) Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten."

Die Möglichkeit, Widerspruch gegen die Weitergabe von Meldedaten an politische Parteien einzulegen, ist durch § 50 Abs. 5 BMG geregelt. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde am Sitz der (Haupt-)Wohnung einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.