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Verzeichnis genehmigter Verhaltensregeln bei der LDI NRW nach Art. 40 Absatz 6 DS-GVO

Kurzübersicht

Nr.BezeichnungGenehmigungInhaber
CoC-01Verhaltensregeln für die Prüf- und Löschfristen von
personenbezogenen Daten durch die deutschen
Wirtschaftsauskunfteien vom 25.05.2018 (in der
Fassung vom 01.01.2020)

Sitz des Verbandes „Die Wirtschaftsauskunfteien e.V.“ ist seit dem 1. Januar 2022 Wiesbaden. Die für die Genehmigung zuständige Aufsichtsbehörde ist damit gemäß Art. 40 Abs. 5 Satz 1 und 55 Abs. 1 DS-GVO der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit.

Änderungsgenehmigung der
Landesbeauftragten für Datenschutz und
Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
vom 11.08.2020

Die Wirtschaftsauskunfteien e.V.

Weiter Informationen zu Verhaltensregeln und Akkreditierungen von Überwachungsstellen nach der DS-GVO sind hier abrufbar.

CoC-01 – Verhaltensregeln für die Prüf- und Löschfristen von personenbezogenen Daten durch die deutschen Wirtschaftsauskunfteien vom 25.05.2018 (in der Fassung vom 01.01.2020)

Sitz des Verbandes „Die Wirtschaftsauskunfteien e.V.“ ist seit dem 1. Januar 2022 Wiesbaden. Die für die Genehmigung zuständige Aufsichtsbehörde ist damit gemäß Art. 40 Abs. 5 Satz 1 und 55 Abs. 1 DS-GVO der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit.

Die „Verhaltensregeln für die Prüf- und Speicherfristen von personenbezogenen Daten durch die deutschen Wirtschaftsauskunfteien“ vom 25. Mai 2018 in der Fassung vom 1. Januar 2020 wurden durch den Hessischen Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit beanstandet, so dass eine Überarbeitung der bisherigen Verhaltensregeln erforderlich war.

Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit hat die neuen „Verhaltensregeln für die Prüf- und Speicherfristen von personenbezogenen Daten durch die deutschen Wirtschaftsauskunfteien“ des Verbandes „Die Wirtschaftsauskunfteien e.V.“ vom 17. Mai 2024 mit Wirkung zum 25. Mai 2024 nach Art. 40 Abs. 5 Satz 2 DS-GVO genehmigt. 

Zwei Verpflichtungen der neuen Verhaltensregeln gelten jedoch erst ab dem 1. Oktober 2024 und eine Verpflichtung ab dem 1. Januar 2025. Bis dahin gelten die entsprechenden Regelungen der bisherigen „Verhaltensregeln für die Prüf- und Löschfristen von personenbezogenen Daten durch die deutschen Wirtschaftsauskunfteien“ vom 25. Mai 2018 in der Fassung vom 1. Januar 2020 bis zum jeweiligen Geltungsbeginn der neuen Regelungen fort.

Im Einzelnen sind dies:

„Verhaltensregeln für die Prüf- und Löschfristen von personenbezogenen Daten durch die deutschen Wirtschaftsauskunfteien“ vom 25. Mai 2018 in der Fassung vom 1. Januar 2020„Verhaltensregeln für die Prüf- und Speicherfristen von personenbezogenen Daten durch die deutschen Wirtschaftsauskunfteien“ mit Wirkung zum 25. Mai 2024

Bis 31.12.2024: 

Verpflichtungen aus Kap. II. Nr. 1 b) 

(Regelung zu ausgeglichenen Forderungen)

Ab 01.01.2025:

Verpflichtungen aus Kap. IV Nr. 1 b) 

Bis 30.09.2024:

Verpflichtungen aus Kap. II. Nr. 2

(Regelung zu Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis oder zu Veröffentlichungen zu Verbraucher- bzw. Regelinsolvenzverfahren)

Ab 01.10.2025: 

Verpflichtungen aus Kap. IV Nr. 2

 

Bis 30.09.2024: 

Verpflichtungen aus Kap IV. Nr. 4 a) 

(Regelung zu Anschriftendaten)

Ab 01.10.2025: 

Verpflichtungen aus Kap. IV Nr. 4

 

  • Verzeichnisnummer: CoC-01
  • Datum: Fassung vom 01.01.2020
  • Inhaber: Die Wirtschaftsauskunfteien e.V.
  • Genehmigung: Änderungsgenehmigung der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen vom 11.08.2020
  • Bezeichnung: Verhaltensregeln für die Prüf- und Löschfristen von personenbezogenen Daten durch die deutschen Wirtschaftsauskunfteien vom 25.05.2018 (in der Fassung vom 01.01.2020)
  • Einsatzbereich (Kurzbezeichnung): CoC „Prüf/Löschfristen“ der Wirtschaftsauskunfteien
  • Anmerkung: Änderung (Ziff. II 4 c)) des am 25.05.2018 genehmigten CoC-01 (Stand 25.05.2020)