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Insolvenzbekanntmachungen im Internet durch private Stellen

Insolvenzbekanntmachungen im Internet durch private Stellen

Die Veröffentlichung von Insolvenzbekanntmachungen ist Aufgabe der Amtsgerichte. Inzwischen gibt es aber auch private Anbieter, die im Internet ebenfalls über die Eröffnung von Insolvenzverfahren gegen Personen und Firmen informieren.

Die LDI NRW erhält häufig Beschwerden von betroffenen Personen, die bei der Internetrecherche zu ihrem Namen Verweise auf Insolvenzregister-Veröffentlichungen durch private Stellen in der Suchergebnisliste finden.

Tatsächlich gibt es private Anbieter*innen, überwiegend mit Sitz im außereuropäischen Ausland, die die auf der Seite www.insolvenzbekanntmachungen.de veröffentlichten Daten abgreifen und massenweise dauerhaft suchfähig im Internet veröffentlichen. Diesen privaten Anbietern ist schwer zu begegnen. Dass die Anbieter*innen ihren Sitz im Ausland haben, erschwert das Vorgehen noch zusätzlich.

Nach § 9 Abs. 1 Insolvenzordnung (InsO) sind Insolvenzverfahren öffentlich bekanntzumachen. Dies dient der Sicherheit des Wirtschaftsverkehrs. Dabei ist der Schuldner genau zu bezeichnen. Insbesondere sind seine Anschrift und sein Geschäftszweig anzugeben. Die Bekanntmachungen sind auf der amtlichen Seite Insolvenzbekanntmachungen.de zu veröffentlichen. Nach Ablauf von zwei Wochen sind die Angaben jedoch nur noch abrufbar, wenn die Abfrage den Sitz des Insolvenzgerichts und mindestens eine der folgenden Angaben enthält:

  • den Familiennamen,
  • die Firma,
  • den Sitz oder Wohnsitz des Schuldners,
  • das Aktenzeichen des Insolvenzgerichts oder
  • Registernummer und Sitz des Registergerichts.

Dies ergibt sich aus § 2 der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet (InsoBekV) und wird von der amtlichen Plattform insolvenzbekanntmachungen.de auch so befolgt. Weiterhin können die Inhalte der Seite insolvenzbekanntmachungen.de von Suchmaschinen wie bspw. Google nicht ausgelesen und indexiert werden.

Die Tatsache der kommerziellen Nutzung von amtlich veröffentlichten Insolvenzdaten und ihre Verknüpfung mit weiteren Dienstleistungen ist für die Datenschutzaufsicht ein wichtiges Thema.

Die LDI NRW ist seit einiger Zeit in Gesprächen unter anderem mit dem für das Internetportal www.insolvenzbekanntmachungen.de zuständigen Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen. Ziel ist es den privaten Anbietern von Portalen mit Insolvenzdaten zu erschweren, die Daten von der Seite www.insolvenzbekanntmachungen.de auszulesen und dauerhaft suchfähig im Internet zu veröffentlichen. Allerdings gestaltet sich die tatsächliche und rechtliche Situation für Einschränkungen schwierig.

Das Portal www.insolvenzbekanntmachungen.de soll es gerade jeder Person ermöglichen, sich über mögliche Geschäftsrisiken informieren zu können. Daher sind technische Beschränkungen, egal welcher Art, die Ergebnisse des Portals abzurufen, kritisch zu sehen. Dies gilt vor allem, da es auch interessierte Personen – wie beispielsweise Auskunfteien – gibt, die die Daten des Portals nach derzeitiger Einschätzung der LDI NRW rechtmäßig regelmäßig in großen Mengen abrufen und für ihre geschäftlichen Zwecke verwenden. Gleichzeitig treibt der europäische Gesetzgeber die weitere Öffnung der Zugänglichkeit von Insolvenzdaten über das Internet voran. Zuletzt wurde mit der Verordnung (EU) 2018/946 die 14-tägige Frist, nach deren Ablauf die Insolvenzdaten zu einer Person oder Unternehmen nur unter Eingabe spezifischer Abfrageparameter abrufbar waren, auf Personen eingeschränkt, die zu keiner Zeit unternehmerisch tätig gewesen sind. Dadurch wurde der Kreis der betroffenen Personen, deren Daten über das Portal durch eine „einfache“ Suche länger als 14 Tage abgerufen werden können, enorm ausgeweitet. Die InsoBekV wurde dementsprechend mit Wirkung zum 1. Juli 2021 durch die Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet an die EU-Verordnung 2018/946 angepasst.

Im Ergebnis konnte daher trotz intensiver Bemühungen aller beteiligten Stellen bisher noch keine Lösung gefunden werden, die den bestehenden Interessen gerecht wird und gleichzeitig den rechtlichen Vorgaben des Insolvenzrechts genügt.

Bislang empfiehlt die LDI NRW betroffenen Personen, sich mit einem Löschantrag unmittelbar an das Unternehmen, zum Beispiel Google Inc. zu wenden.

Das Google-Löschformular ist hier zu finden.

In dem Formular sollten alle relevanten Aspekte angegeben werden, insbesondere eine etwaige Beendigung des Insolvenzverfahrens. Die Betroffenen erhalten von Google Inc. dann eine Rückmeldung per E-Mail über den Eingang ihres Antrags mit Hinweisen zum weiteren Vorgehen. Sollte Google Inc. den Antrag ablehnen, können sich betroffene Personen unter mailbox[at]datenschutz.hamburg.de (mailbox[at]datenschutz[dot]hamburg[dot]de) an den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit wenden und der Anfrage die bisherige Korrespondenz sowie die Bearbeitungsnummer von Google removals beifügen.