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Die erste Kopie der Patient*innen-Akte ist kostenfrei

In seinem Urteil vom 26. Oktober 2023 (Az.: C-307/22) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass Patient*innen auch ohne Angabe von Gründen einen datenschutzrechtlichen Anspruch auf eine erste unentgeltliche Kopie ihrer Patientenakte haben.

Mit dem Urteil steht fest, dass allenfalls bei einem erneuten Antrag für die Patient*innen Kosten entstehen könnten. Der EuGH begründet sein Urteil mit dem Verweis auf die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO). Darin sei ein solches breites Recht auf Auskunft verankert. Dieses Auskunftsrecht gilt auch dann, wenn darin eingetragene persönliche Daten etwa vor Gericht gegen Ärzte verwendet werden könnten. Dieses Auskunftsrecht umfasst auch den Anspruch der Patient*innen, eine vollständige Kopie der Dokumente zu erhalten, die sich in der Patientenakte befinden.

Um eine wirksame Ausübung der Betroffenenrechte zu ermöglichen, kann es darüber hinaus erforderlich sein, eine originalgetreue Reproduktion von Auszügen aus Dokumenten oder gar ganze Dokumente, die personenbezogene Daten enthalten, dem bzw. der Patient*in zur Verfügung zu stellen. Voraussetzung dafür sei, dass diese vollständige Kopie erforderlich ist, „[…] um der betroffenen Person die Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten zu ermöglichen und die Verständlichkeit der Daten zu gewährleisten“. Eingeschlossen seien etwa Informationen wie Diagnosen, Untersuchungsergebnisse, Befunde der behandelnden Ärzte und Angaben zu Behandlungen oder Eingriffen.