Umsetzungshilfe zu den Datenschutzhinweisen
Kund*innen sind als „betroffenen Personen“ im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) schon bei der Datenerhebung über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu informieren. Gemäß Art. 12 Abs. 1 DS-GVO sind die Informationen in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form sowie in klarer und einfacher Sprache zu übermitteln. Die Informationen sind schriftlich oder in anderer Form (ggf. elektronisch) zur Verfügung zu stellen.
Die Landesbeauftragte unterstützt mit einer Umsetzungshilfe bei diesen Informationspflichten.
Die Umsetzungshilfe über die Erfüllung der Informationspflichten nach Art. 13, 14 und 21 Abs. 4 DS-GVO ist grundsätzlich für kleinere und mittlere Unternehmen mit Firmensitz in NRW geeignet, wie z. B. Unternehmen im Einzelhandel, kleine Handwerksbetriebe und kleine Produktionsbetriebe.