Soziales und Gesundheit
Wenn es um Gesundheit geht oder zum Beispiel um den sozialen Status, sind Daten besonders sensibel – und die Rechte der Bürger*innen deshalb besonders geschützt. Um die Pflichten einzuhalten, gibt es hier unter anderem Hinweise, Infos und Checklisten.
Welche Besonderheiten gelten für die Pflicht zur Benennung von Datenschutzbeauftragten bei Arztpraxen, Apotheken und sonstigen Angehörigen eines Gesundheitsberufs?
Bei Arztpraxen, Apotheken und sonstigen Angehörigen eines Gesundheitsberufs wird grundsätzlich dann nicht von einer umfangreichen Datenverarbeitung auszugehen sein, wenn weniger als 20 Personen mit der Datenverarbeitung beschäftigt sind.
In diesen Fällen müssen also trotz der Verarbeitung besonderer Datenkategorien nach Art. 9 DS-GVO in der Regel keine Datenschutzbeauftragten benannt werden. Vergleiche dazu die Entschließung der Datenschutzkonferenz vom 26. April 2018 "Datenschutzbeauftragten-Bestellpflicht nach Artikel 37 Abs. 1 lit. C Datenschutz-Grundverordnung bei Arztpraxen, Apotheken und sonstigen Angehörigen eines Gesundheitsberufs" entsprechend zur früheren Rechtslage mit einer 10-Personen-Grenze.