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Hinweise und Informationen bei Videoüberwachung

Hinweise und Informationen bei Videoüberwachung

Videoüberwachung verpflichtet zur umfassenden Transparenz. Die Datenschutzkonferenz veröffentlicht dazu ein Muster für die Hinweisbeschilderung und ein Informationsblatt.

Die Voraussetzungen für eine rechtmäßige Videoüberwachung sind streng. Zusätzlich sind die von einer Videoüberwachung betroffenen Personen umfassend zu informieren. Die Datenschutz-Grundverordnung stellt insbesondere folgende Mindestanforderungen auf:

  • Umstand der Beobachtung - Piktogramm, Kamerasymbol
  • Identität des Verantwortlichen sowie gegebenenfalls seines Vertreters (nach Art. 27 DS-GVO), Name einschl. Kontaktdaten
  • Kontaktdaten des betrieblichen Datenschutzbeauftragten – soweit benannt, dann aber zwingend
  • Verarbeitungszwecke und Rechtsgrundlage in Schlagworten
  • Angabe des berechtigten Interesses (soweit die Verarbeitung auf Art. 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe f DS-GVO beruht)
  • ggf. Dauer der Speicherung
  • Hinweis auf die weiteren Pflichtinformationen (insbes. Auskunftsrecht, Beschwerderecht, ggf. Empfänger der Daten) und den Zugang hierzu.

Diese Informationen können in Kombination mit standardisierten Bildsymbolen bereitgestellt werden. Allein das Aufstellen einer geeigneten Beschilderung führt nicht zur Zulässigkeit einer ansonsten rechtswidrigen Videoüberwachung. Weitere Informationen hierzu finden Sie in den Leitlinien für Transparenz gemäß der Verordnung 2016/679 (WP 260 rev.01) der Artikel 29-Gruppe (angenommen am 29. November 2017, zuletzt überarbeitet und angenommen am 11. April 2018).

Die weiteren Pflichtinformationen sind ebenfalls am Ort der Videoüberwachung an einer für die betroffene Person zugänglichen Stelle zur Verfügung zu stellen, beispielsweise als vollständiges Informationsblatt (Aushang).

Eine intransparente Videoüberwachung ist rechtswidrig und stellt zudem einen Bußgeldtatbestand nach Artikel 83 Absatz 5 Datenschutz-Grundverordnung dar.

Weitere Informationen zur Videoüberwachung nach der Datenschutz-Grundverordnung finden Sie im DSK-Kurzpapier Nr. 15 "Videoüberwachung nach der Datenschutz-Grundverordnung".

Die Datenschutzkonferenz hat ein Muster für die Hinweisbeschilderung und ein Informationsblatt veröffentlicht. Danach werden mit einem vorgelagerten, gut sichtbaren Hinweisschild durch ein Piktogramm auf den Umstand der Videoüberwachung hingewiesen, der Name und die Kontaktdaten des Verantwortlichen bekannt gemacht und weitere Informationen mitgeteilt.

Durch ein zusätzliches vollständiges Informationsblatt erfährt der Betroffene etwa, welche Rechte ihm gegenüber dem Verantwortlichen zustehen.