Besteht bei Datenverarbeitungsvorgängen voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen, muss der Verantwortliche vorab eine Abschätzung der Folgen der vorhergesehenen Verarbeitungsvorgänge für den Schutz personenbezogener Daten durchführen – so genannte Datenschutz-Folgenabschätzung.