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Jobcenter - Zuständigkeit der Datenschutzbehörden bei ALG II

Bei Beschwerden, die sich auf Daten­schutzverstöße bei der Gewährung von Arbeitslosengeld II (Verfahren der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II) beziehen, kann neben der Zuständigkeit der LDI NRW auch die des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) gegeben sein.

Für Bürger*innen ist die Zuständigkeit oft schwer erkennbar, weil die Bezeichnung "Jobcenter" sowohl für Stellen verwendet wird, die der Aufsicht des BfDI unterliegen, als auch für Stellen, die der Aufsicht der LDI NRW unterliegen (vgl. § 6d Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)).

Gemeinsame Einrichtungen (früher ARGE)

Für gemeinsame Einrichtungen (früher ARGE) ist der BfDI zuständig.

Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende (Arbeitslosengeld II) ist in der Regel die Bundesagentur für Arbeit (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB II), die durch die so genannten gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b SGB II (früher: ARGE) handelt. Diese unterliegen nach § 50 Abs. 4 SGB II der Datenschutzaufsicht des BfDI.

Zugelassene kommunale Träger

Für zugelassene kommunale Träger ist die LDI NRW zuständig.

Ausnahmsweise können auch Kommunen als Aufgabenträger zugelassen werden (§ 6a  SGB II). Nur für diese zugelassenen kommunalen Träger in NRW ist die LDI NRW in Verfahren nach dem SGB II zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde, auch wenn sie Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit wahrnehmen.

Bisher sind dies in NRW:

  • Kreis Borken
  • Kreis Coesfeld
  • Kreis Düren
  • Ennepe-Ruhr-Kreis
  • Stadt Hamm
  • Hochsauerlandkreis
  • Kreis Kleve
  • Kreis Minden-Lübbecke
  • Stadt Mülheim a. d. Ruhr
  • Kreis Steinfurt

Durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Kommunalträger-Zulassungsverordnung vom 14.04.2011 (BGBl I, 645) sind ab dem 01.01.2012 in NRW weitere Optionskommunen hinzukommen und zwar:

  • Stadt Essen
  • Kreis Gütersloh
  • Kreis Lippe
  • Stadt Münster
  • Kreis Recklinghausen
  • Stadt Solingen
  • Kreis Warendorf
  • Stadt Wuppertal.