Logo LDI NRW

Unser Vorgehen bei gemeldeten Datenschutzverstößen

Ihr Beschwerderecht

Sie haben das Recht, sich mit einer Beschwerde unmittelbar an uns zu wenden, wenn Sie der Ansicht sind, dass die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten gegen Datenschutzrecht verstößt oder verstoßen könnte.

  • Es spielt keine Rolle, ob der Verstoß bevorsteht, noch andauert oder bereits abgeschlossen ist.
  • Wir geben Ihren Namen nur weiter, falls das erforderlich ist und wenn Sie einverstanden sind. Im Einzelfall ist jedoch manchmal ein Rückschluss auf Sie allein aufgrund des Sachverhalts nicht auszuschließen. Bei Beschwerden mit persönlichem Bezug ist eine Bearbeitung ohne Ihr Einverständnis in der Regel nicht möglich.
  • Durch Ihre Beschwerde dürfen Ihnen keine Nachteile entstehen. Bei der Ausübung des Beschwerderechts durch Beschäftigte öffentlicher Stellen muss der Dienstweg nicht eingehalten werden.
  • Sie können unser Formular für Ihre Beschwerde nutzen. Bitte beachten Sie dazu unsere Hinweise.

So bearbeiten wir Ihre Beschwerde

  • Wir prüfen Ihre Beschwerde, zunächst insbesondere auf ihre datenschutzrechtliche Relevanz.
  • Wenn es für unsere Untersuchung erforderlich ist, wenden wir uns an die Stelle, der Sie den Datenschutzverstoß vorwerfen. Die Stellen, für die wir zuständig sind, sind verpflichtet, uns die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Kopien von Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
  • Wenn es erforderlich ist, wenden wir uns an andere Datenschutzaufsichtsbehörden – besonders bei einer Zusammenarbeit in grenzüberschreitenden Fällen.
  • Wir setzen das Datenschutzrecht durch. Wir haben dazu verschiedene Untersuchungs- und Abhilfebefugnisse aus der DS-GVO und dem Datenschutzgesetz NRW. Weitere Informationen zu den Aufsichtsbefugnissen und Sanktionen nach der DS-GVO finden Sie im Kurzpapier Nr. 2 der Datenschutzkonferenz. Verstöße jedenfalls im nicht-öffentlichen Bereich können auch mit Geldbußen sanktioniert werden.
  • Bei der Ausübung unseres Ermessens haben wir uns insbesondere am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu orientieren. Ein Anspruch darauf, wie wir unsere Befugnisse ausüben und welche aufsichtsrechtlichen Maßnahmen wir ergreifen, besteht grundsätzlich nicht.
  • Wir informieren Sie über den Fortgang und das Ergebnis unserer Untersuchung.