Auskünfte aus dem Fahreignungsregister des Kraftfahrtbundesamts (KBA) dürfen durch Behörden erst nach Abschluss der Ermittlungen eingeholt werden.
Stellen die zuständigen Behörden einen als Ordnungswidrigkeit zu qualifizierenden Verkehrsverstoß fest, holen sie regelmäßig Auskünfte über die Fahrer*innen aus der „Verkehrssünderkartei“ ein, dem Fahreignungsregister des KBA. Die Kenntnis über etwaige „Punkte in Flensburg“ ist für die Behörde erforderlich, da diese zu einer Erhöhung der Regelgeldbuße führen können.
Die Beschwerden von Bürger*innen, die uns erreichen, zeigen indes, dass die rechtlichen Anforderungen an das Einholen einer solchen Auskunft teils nicht beachtet werden.
Häufig fordern Behörden die Auskunft zeitgleich mit der Anhörung der potentiellen Fahrer*innen ein. Zu diesem Zeitpunkt steht jedoch regelmäßig noch nicht fest, ob die angehörte Person das Fahrzeug auch wirklich gefahren ist. Die Auskunft ist folglich noch nicht erforderlich und damit datenschutzrechtlich nicht zulässig (vgl. § 30 Straßenverkehrsgesetz i. V. m. Ziffer 3.1.7. eines Runderlasses des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes NRW (43.8 – 57.04.16) vom 02.11.2010). Erst nach Abschluss der Ermittlungen, d. h. nachdem die Fahrereigenschaft der angehörten Person feststeht, darf eine Auskunft beim KBA eingeholt werden.
Die Behörden haben daher sicherzustellen, dass die Abfrage beim KBA nicht zu früh erfolgt, und sollten dabei insbesondere darauf achten, dass die von ihnen verwendete Software entsprechend programmiert bzw. eingestellt ist.