Sharenting-Saison startet – Risiko für Kinder und Eltern
Schon einmal was von Sharenting gehört? Beim Sharenting teilen Eltern Fotos ihrer Kinder auf Internetplattformen. Besonders beliebt: Urlaubsbilder. Und deshalb ist die Sommerzeit auch Sharenting-Zeit.
„Wir erleben seit einigen Jahren, dass sich zum Sommer hin die Anfragen und Beschwerden zum Sharenting bei uns häufen“, erklärt Bettina Gayk, Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit des Landes NRW. Denn Sharenting sei nicht unproblematisch, so die Landesdatenschutzbeauftragte.
Fotos von Menschen, die auf den Bildern zu identifizieren sind, sind immer personenbezogene Daten. Im Falle des Hochladens im Internet werden diese automatisiert verarbeitet. Und mit der Internetveröffentlichung ist eine weltweite und unbegrenzte Zugriffsmöglichkeit verbunden. Gayk: „Damit wird das sogenannte Haushaltsprivileg für familiäre und persönliche Tätigkeiten, das eine Befreiung von den Pflichten der Datenschutz-Grundverordnung definiert, verlassen.“ Die Folge: Eltern werden damit vor dem Gesetz zu datenverarbeitenden Stellen. Hier lauere eine doppelte Gefahr, führt Gayk aus. „Zum einen für Eltern, die plötzlich anderen rechtlichen Vorgaben unterliegen und unvermittelt mit dem Gesetz in Konflikt geraten können. Zum andern für die Kinder, deren Persönlichkeitsrechte betroffen sind.“
Im Internet veröffentlichte Personenfotos können oft nicht restlos gelöscht werden. Das Recht auf Vergessenwerden nach der Datenschutz-Grundverordnung läuft faktisch leer, und die Kinderfotos sind potenziell „ein Leben lang“ für einen unbeschränkten Personenkreis verfügbar. „Es muss nicht gleich der Pädophilenring sein, der die Bilder missbraucht. Es reicht schon, wenn in einigen Jahren bei einer Stellenbewerbung des inzwischen erwachsenen Kindes von der Personalabteilung Biografien im Netz gescannt werden und dabei die Bilder wieder auftauchen, die dem Kind dann vielleicht unangenehm sind“, so Gayk.
Da Kinder im Hinblick auf die Verarbeitung ihrer Daten einen besonderen Schutz genießen, rät die Landesdatenschutzbeauftragte für den nächsten Urlaub und den Besuch im Strandbad: „Fotos sind eine wunderbare Form, Erinnerungen zu konservieren. Aber aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes sollten man auf die Veröffentlichung im Internet besser verzichten.“
Das Recht auf Vergessenwerden wird in der Datenschutz-Grundverordnung in Artikel 17 geregelt, der besondere Schutz Minderjähriger wird in Erwägungsgrund 38 betont.
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