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Nachweis wirksamen Masernschutzes

Nachweis wirksamen Masernschutzes – Verarbeitung von Gesundheitsdaten durch Schulen

Schulen sind berechtigt, von ihren Schüler*innen einen Nachweis über den wirksamen Masernschutz zu verlangen.

Stand: 15. November 2022

I. Einführung

Schulleitungen sind zur datenschutzgerechten Verarbeitung von Gesundheitsdaten ihrer Schüler*innen verpflichtet. Diese Aufgabe hat die Schulleitungen schon immer gefordert, weil die Eltern und Schüler*innen zu recht ein besonderes Augenmerk auf den Umgang mit sensiblen Gesundheitsdaten haben. Viele Eltern interessieren sich für die zulässige Verarbeitung der Daten ihrer Kinder im Zusammenhang mit der Pflicht zum Nachweis wirksamen Masernschutzes. Die nachfolgenden Informationen zu der in diesem Zusammenhang zulässigen Datenverarbeitung sollen Schulleitungen dabei unterstützen, dieses Thema datenschutzkonform zu behandeln.

II. Infektionsschutzrechtlicher Hintergrund

Um vor Masern in Kindergärten, Schulen und anderen Gemeinschaftseinrichtungen sowie in medizinischen Einrichtungen wirksam zu schützen, bestimmt das Masernschutzgesetz, das am 1. März 2020 in Kraft getreten ist, dass grundsätzlich alle nach dem 31. Dezember 1970 geborenen Personen, die in einer Gemeinschaftseinrichtung betreut werden oder dort tätig sind, ausreichenden Impfschutz oder eine Immunität gegen Masern (ab Vollendung des ersten Lebensjahres) aufweisen müssen. Der entsprechende Nachweis ist regelmäßig gegenüber der Leitung der jeweiligen Einrichtung, das heißt in Schulen gegenüber der Schulleitung, zu erbringen.

Hierzu sieht der aufgrund des Masernschutzgesetzes geänderte § 20 Infektionsschutzgesetz (IfSG) konkrete Regelungen vor, die unter dem folgenden Link vollständig abrufbar sind: https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/index.html

In Bezug auf Schulen – sofern diese als Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne des § 33 Nummer 3 IfSG überwiegend minderjährige Personen betreuen – gilt nach § 20 IfSG im Hinblick auf die Betreuung von Schüler*innen, auf die sich dieser Beitrag konzentriert, nunmehr Folgendes:

„(8) ¹Folgende Personen, die nach dem 31. Dezember 1970 geboren sind, müssen entweder einen nach den Maßgaben von Satz 2 ausreichenden Impfschutz gegen Masern oder ab der Vollendung des ersten Lebensjahres eine Immunität gegen Masern aufweisen:

1. Personen, die in einer Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 Nummer 1 bis 3 betreut werden,

[…]. […] ⁴Satz 1 gilt nicht für Personen, die auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können.

(9) ¹Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nummer 1 bis 3 betreut […] werden sollen, haben der Leitung der jeweiligen Einrichtung vor Beginn ihrer Betreuung […] folgenden Nachweis vorzulegen:

1. eine Impfdokumentation nach § 22 Absatz 1 und 2 oder ein ärztliches Zeugnis, auch in Form einer Dokumentation nach § 26 Absatz 2 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, darüber, dass bei ihnen ein nach den Maßgaben von Absatz 8 Satz 2 ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht,

2. ein ärztliches Zeugnis darüber, dass bei ihnen eine Immunität gegen Masern vorliegt oder sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können oder

3. eine Bestätigung einer staatlichen Stelle oder der Leitung einer anderen in Absatz 8 Satz 1 genannten Einrichtung darüber, dass ein Nachweis nach Nummer 1 oder Nummer 2 bereits vorgelegen hat.

2Wenn der Nachweis nach Satz 1 von einer Person, die auf Grund einer nach Satz 8 zugelassenen Ausnahme oder nach Satz 9 in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nummer 1 bis 3 betreut […] werden darf, nicht vorgelegt wird oder wenn Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen, hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung unverzüglich das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die Einrichtung befindet, darüber zu benachrichtigen und dem Gesundheitsamt personenbezogene Daten zu übermitteln. […] ⁵Eine Benachrichtigungspflicht nach Satz 2 besteht nicht, wenn der Leitung der jeweiligen Einrichtung […] bekannt ist, dass das Gesundheitsamt über den Fall bereits informiert ist. ⁶Eine Person, die ab der Vollendung des ersten Lebensjahres keinen Nachweis nach Satz 1 vorlegt, darf nicht in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nummer 1 bis 3 betreut […] werden. […] ⁸Die oberste Landesgesundheitsbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann allgemeine Ausnahmen von den Sätzen 6 und 7 zulassen, wenn das Paul-Ehrlich-Institut auf seiner Internetseite einen Lieferengpass zu allen Impfstoffen mit einer Masernkomponente, die für das Inverkehrbringen in Deutschland zugelassen oder genehmigt sind, bekannt gemacht hat; parallel importierte und parallel vertriebene Impfstoffe mit einer Masernkomponente bleiben unberücksichtigt. ⁹Eine Person, die einer gesetzlichen Schulpflicht unterliegt, darf in Abweichung von Satz 6 in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nummer 3 betreut werden.

(9a) 1Sofern sich ergibt, dass ein Impfschutz gegen Masern erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist oder vervollständigt werden kann oder ein Nachweis nach Absatz 9 Satz 1 Nummer 2 seine Gültigkeit auf Grund Zeitablaufs verliert, haben Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nummer 1 bis 3 betreut werden, […] der Leitung der jeweiligen Einrichtung einen Nachweis nach Absatz 9 Satz 1 innerhalb eines Monats, nachdem es ihnen möglich war, einen Impfschutz gegen Masern zu erlangen oder zu vervollständigen, oder innerhalb eines Monats nach Ablauf der Gültigkeit des bisherigen Nachweises nach Absatz 9 Satz 1 Nummer 2 vorzulegen. 2Wenn der Nachweis nach Satz 1 nicht innerhalb dieses Monats vorgelegt wird oder wenn Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen, hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung unverzüglich das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die jeweilige Einrichtung befindet, darüber zu benachrichtigen und dem Gesundheitsamt personenbezogene Daten zu übermitteln. […]

(10) ¹Personen, die am 1. März 2020 bereits in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nummer 1 bis 3 betreut wurden und noch werden […], haben der Leitung der jeweiligen Einrichtung einen Nachweis nach Absatz 9 Satz 1 bis zum Ablauf des 31. Juli 2022 vorzulegen. ² Wenn der Nachweis nach Absatz 9 Satz 1 nicht bis zum Ablauf des 31. Juli 2022 vorgelegt wird oder wenn Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen, hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung unverzüglich das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die Einrichtung befindet, darüber zu benachrichtigen und dem Gesundheitsamt personenbezogene Daten zu übermitteln. […]

(13) ¹Wenn eine nach den Absätzen 9 bis 12 verpflichtete Person minderjährig ist, so hat derjenige für die Einhaltung der diese Person nach den Absätzen 9 bis 12 treffenden Verpflichtungen zu sorgen, dem die Sorge für diese Person zusteht. ²Die gleiche Verpflichtung trifft den Betreuer einer von Verpflichtungen nach den Absätzen 9 bis 12 betroffenen Person, soweit die Erfüllung dieser Verpflichtungen zu seinem Aufgabenkreis gehört.“

III. Zum Beispiel

Der für den Nachweis wirksamen Masernschutzes zulässige Umfang der Verarbeitung von Gesundheitsdaten durch Schulen soll anhand der folgenden Fallbeispiele verdeutlicht werden.

Fallbeispiel

Ein Vater meldet seine minderjährige Tochter nach einem Umzug an einer neuen Schule an. Die Schulleitung bittet ihn um Aushändigung des Impfpasses seiner Tochter, damit überprüft werden kann, ob sie über einen ausreichenden Masernschutz verfügt, und um eine Kopie zur Akte zu nehmen. Der Vater hat Zweifel, ob die Forderung berechtigt ist und möchte schon gar nicht, dass eine Kopie hiervon zu den Akten genommen wird.

Nach Art. 6 Abs.1 Satz 1 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen zulässig, wenn die betroffene Person wirksam eingewilligt hat oder eine Rechtsvorschrift im nationalen Recht nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c oder lit. e DS-GVO in Verbindung mit Art. 6 Abs. 3 DS-GVO die Verarbeitung erlaubt. Eine solche bereichsspezifische Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der Daten von Schüler*innen und Eltern ergibt sich aus § 120 Schulgesetz Nordrhein-Westfalen (SchulG).

§ 120 Abs. 1 Satz 1 SchulG erlaubt den Schulen die Verarbeitung von Daten der Schüler*innen und Eltern, soweit dies zur Erfüllung der den Schulen durch Rechtsvorschrift übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Durch die Regelung in § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG, nach der der Nachweis über den wirksamen Masernschutz gegenüber der jeweiligen Leitung der Einrichtung, das heißt hier der Schulleitung, zu erbringen ist, hat also die Schulleitung die Aufgabe, den Masernschutz zu überprüfen. Dies gilt aktuell für alle nach dem 1. März 2020 in einer entsprechenden Einrichtung neu aufzunehmenden Schüler*innen. Dabei darf die Schulleitung gemäß § 120 Abs. 1 Satz 1 SchulG nur die zur Erfüllung dieser Aufgabe erforderlichen Daten verarbeiten. Welche Daten das sind, ergibt sich aus § 20 Abs. 9 IfSG. Die Personen, die der Nachweispflicht für einen wirksamen Masernschutz unterliegen, können den Nachweis nach § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG gegenüber der Schulleitung auf verschiedene Weisen erfüllen:

  • Nachweis ausreichenden Impfschutzes gegen Masern (Nr. 1)

- entweder durch Vorlage eines Impfausweises oder einer Impfbescheinigung nach § 22 Abs. 1 und 2 IfSG oder

- durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses darüber, dass bei ihnen ein ausreichender Impfschutz gegen Masern nach Maßgaben von § 20 Abs. 8 Satz 2 IfSG besteht;

  • Nachweis durch ärztliches Zeugnis (Nr. 2)

- entweder einer Immunität gegen Masern oder

- einer medizinischen Kontraindikation, die eine Impfung nicht ermöglicht;

  • Bestätigung einer staatlichen Stelle oder der Leitung einer anderen in § 20 Absatz 8 Satz 1 IfSG genannten Einrichtung darüber, dass ein Nachweis nach Nummer 1 oder Nummer 2 bereits vorgelegen hat (Nr. 3).

Nähere Informationen dazu, welche Angaben die Nachweise konkret enthalten müssen, hat die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung in einem Merkblatt zusammengestellt, das unter dem folgenden Link zum Download angeboten wird: https://www.masernschutz.de/eltern/.

Eine Verarbeitung personenbezogener (Gesundheits-) Daten zum Nachweis wirksamen Masernschutzes über diese erforderlichen Angaben hinaus ist datenschutzrechtlich unzulässig. So reicht es aus, wenn das ärztliche Zeugnis das Vorliegen einer (dauerhaften oder vorübergehenden) medizinischen Kontraindikation bescheinigt, die einer Impfung entgegensteht. Die konkreten Umstände oder eine Diagnose (wie beispielsweise eine Schwangerschaft) müssen nicht im Attest benannt werden. Im Fall einer vorübergehenden Kontraindikation ist die Angabe ihrer Dauer jedoch erforderlich.

Nach der klaren Regelung im Infektionsschutzgesetz ist es notwendig, dass der Schulleitung oder einer von ihr beauftragten Lehrkraft zum Beispiel der Impfpass im Original vorgelegt wird, um die Überprüfung der Einträge zu Masernimpfungen zu ermöglichen. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, wenn in der Akte der Schüler*innen vermerkt wird, dass und wann der entsprechende Nachweis vorgelegen hat. Ein zeitweiliges, geschweige denn dauerhaftes Einbehalten des Nachweises durch die Schule ist durch die oben genannten gesetzlichen Rechtsgrundlagen ebenso wenig gedeckt wie die Fertigung einer Kopie von ärztlichen Zeugnissen oder Impfausweisen. Insofern ist insbesondere bei Impfausweisen auch zu berücksichtigen, dass diese – außer den Angaben zu Masernimpfungen – im Normalfall auch weitere Gesundheitsdaten enthalten, die die Schulleitung für ihre Aufgabenerfüllung im Zusammenhang mit dem Nachweis wirksamen Masernschutzes nicht benötigt. Aus demselben Grund sollte die Schulleitung auch Nachweise, die ihnen die Betroffenen freiwillig zur Verfügung stellen (wie beispielsweise Kopien von Impfausweisen), zurückgeben oder vernichten, sobald sie in ihren Unterlagen vermerkt hat, dass diese Nachweise vorlagen.

Zusammenfassung

Nach § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG kann die Schulleitung von sorgeberechtigten Eltern und volljährigen Schüler*innen verlangen, dass sie vor Beginn der Betreuung einen wirksamen Masernschutz nachweisen. Sie sind allerdings nicht verpflichtet, den Nachweis über wirksamen Masernschutz anhand des Impfausweises zu erbringen, sondern können auch eine andere Art des Nachweises im Sinne von § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG wählen. Weiter muss die Schulleitung beachten, dass § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG lediglich die Vorlage eines in den Nummern 1 bis 3 näher bestimmten Nachweises vorschreibt, nicht dessen Einbehaltung im Original oder in Kopie.

Die sorgeberechtigten Eltern, die bei minderjährigen Personen nach § 20 Abs. 13 Satz 1 IfSG verpflichtet sind, den Nachweis wirksamen Masernschutzes zu erbringen, können den Nachweis auch ihren Kindern mitgeben. Sie sind nicht verpflichtet, dies persönlich zu tun, sofern ihre Kinder dem Auftrag nachkommen. Um sicherzustellen, dass die Daten nicht unbefugt offengelegt werden, muss die Schule die Vorlage so organisieren, dass sie bei den Schüler*innen ebenso wie bei ihren Eltern einzeln erfolgt und sich keine unbefugten Personen in Hör- oder Sichtweite befinden, Art. 32 DS-GVO.

Fallvariante

Die Schulleitung stellt bei der Überprüfung des dann doch vorgelegten Impfausweises der Tochter fest, dass hierin kein Impfschutz gegen Masern nachgewiesen ist. Trotz mehrfacher Aufforderung legt der Vater auch sonst keinerlei Nachweis hierüber vor. Die Schulleitung will das Gesundheitsamt informieren und fragt sich, was sie dabei beachten muss?

§ 20 Abs. 9 Satz 2 sowie § 20 Abs. 9a IfSG sehen in bestimmten Fällen eine Verpflichtung der Schulleitung vor, das Gesundheitsamt zu benachrichtigen und ihm personenbezogene Daten zu übermitteln. Diese Vorschriften sind selbstständige Rechtsgrundlagen im nationalen Recht für die Übermittlung der personenbezogenen Daten von Schüler*innen und Eltern (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe e in Verbindung mit Art. 6 Abs. 3, Art. 9 Abs. 1, Abs. 2 Buchstabe i DS-GVO).

Eine unverzügliche Benachrichtigung des Gesundheitsamtes durch die Schulleitung ist nach § 20 Abs. 9 Satz 2 und Abs. 9a Satz 2 IfSG in den Fällen vorgesehen, in denen Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen oder in denen die Betroffenen der für sie geltenden gesetzlichen Nachweispflicht nicht nachkommen.

Letzteres ist zum einen bei Personen der Fall, für die gar kein Nachweis im Sinne von § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG vorgelegt wird. Grundsätzlich dürfen diese Personen nach § 20 Abs. 9 Satz 6 IfSG nicht in der Schule betreut werden. Von diesem Verbot sieht das IfSG in § 20 Abs. 9 Satz 9 jedoch für Personen, die der gesetzlichen Schulpflicht unterliegen, eine Ausnahme vor.

Zum anderen muss die Schulleitung das Gesundheitsamt unverzüglich in den Fällen benachrichtigen, in denen Personen, die den Nachweis wirksamen Masernschutzes erst zu einem späteren Zeitpunkt erbringen müssen, ihren Verpflichtungen nach § 20 Abs. 9a Satz 1 IfSG nicht fristgerecht nachkommen. Sofern sich ergibt, dass ein Impfschutz erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist oder vervollständigt werden kann oder ein Nachweis nach § 20 Abs. 9 Satz 1 Nummer 2 IfSG seine Gültigkeit auf Grund Zeitablaufs verliert, haben die in der Schule betreuten Personen der Schulleitung hiernach einen neuen Nachweis nach § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG vorzulegen. Dies muss innerhalb eines Monats, nachdem es ihnen möglich war, einen Impfschutz gegen Masern zu erlangen oder zu vervollständigen, oder innerhalb eines Monats nach Ablauf der Gültigkeit des bisherigen Nachweises geschehen.

Im Hinblick auf Schüler*innen sieht das Gesetz eine Datenübermittlung von der Schulleitung an das Gesundheitsamt in folgenden Fallkonstellationen vor:

  • Ein*e Schüler*in wird – trotz nicht erbrachten Nachweises im Sinne von § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG – in der Schule betreut, weil die oberste Landesgesundheitsbehörde oder eine von ihr bestellte Stelle (aufgrund der Bekanntmachung eines Lieferengpasses zu allen Impfstoffen mit einer Masernkomponente durch das Paul-Ehrlich-Institut) eine allgemeine Ausnahme von dem in § 20 Abs. 9 Satz 6 IfSG festgelegten Verbot zugelassen hat (§ 20 Abs. 9 Satz 8 IfSG) oder
  • ein*e Schüler*in darf in Abweichung von § 20 Abs. 9 Satz 6 IfSG (das heißt, obwohl kein Nachweis nach § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG vorliegt) in der Schule betreut werden, weil sie*er der gesetzlichen Schulpflicht unterliegt (§ 20 Abs. 9 Satz 9 IfSG) oder
  • ein*e Schüler*in, bei der*dem sich aus dem vorgelegten ärztlichen Zeugnis nach § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 IfSG ergibt, dass ein Impfschutz gegen Masern erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist oder vervollständigt werden kann (medizinische Kontraindikation) oder bei der*dem ein Nachweis nach § 20 Absatz 9 Satz 1 Nummer 2 IfSG seine Gültigkeit auf Grund Zeitablaufs verloren hat, legt nicht innerhalb eines Monats nach Ablauf der Gültigkeit des bisherigen Nachweises einen neuen Nachweis nach § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG vor oder
  • die Schulleitung hat Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises.

Auch wenn in § 20 Abs. 9 Satz 2 und Abs. 9a Satz 2 IfSG Erforderlichkeitsgesichtspunkte keine Erwähnung finden, ergibt sich bereits aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe e sowie Art. 9 Abs. 2 Buchstabe i DS-GVO, dass die Verarbeitung der Daten nur insoweit rechtmäßig ist, als sie für die im öffentlichen Interesse erfolgende Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist.

Zusammenfassung

Als erforderliche Daten dürfen dem Gesundheitsamt mitgeteilt werden: Die Tatsache, dass ein Nachweis nach § 20 Abs. 9 Satz 1 oder Abs. 9a Satz 1 IfSG nicht vorgelegt wurde, die Gründe, aus denen die Schulleitung an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit eines vorgelegten Nachweises zweifelt, und die personenbezogenen Daten der betroffenen Person, die dem Gesundheitsamt eine Kontaktaufnahme zu ihr bzw. zu ihren Sorgeberechtigten ermöglichen, damit das Gesundheitsamt seinen in § 20 Abs. 12 IfSG genannten Aufgaben nachkommen kann. Hierfür dürfte aus Sicht der LDI NRW die Angabe von Name, Vorname und Geburtsdatum sowie Adressdaten der Betroffenen ausreichen. Die Übermittlung weiterer Daten (wie etwa vorgelegte Kopien von Dokumenten) ist hingegen nicht erforderlich.

Nach § 20 Abs. 9 Satz 5 IfSG besteht ausdrücklich keine Benachrichtigungspflicht und somit keine Erforderlichkeit einer Datenübermittlung, wenn der Schulleitung bekannt ist, dass das Gesundheitsamt bereits über den Fall informiert ist.