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Korruptionsbekämpfung durch Informationsfreiheit - 19. und 20. November 2002

Korruptionsbekämpfung durch Informationsfreiheit - 19. und 20. November 2002

Die Regierungsparteien haben sich im Koalitionsvertrag darauf verständigt, in der laufenden Legislaturperiode ein Bundesgesetz zur Informationsfreiheit vorzulegen, um das Handeln staatlicher Verwaltung für die Bürgerinnen und Bürger transparenter zu machen. Nachdem die Umsetzung dieses Vorhabens in der vergangenen Legislaturperiode gescheitert war, begrüßt die AGID den neuen Vorstoß ausdrücklich und erwartet von der Bundesregierung, dass sie mit der Informationsfreiheit nunmehr Ernst macht.

 

Die aktuellen Korruptions- und Spendenskandale belegen die Notwendigkeit transparenter Strukturen und Verfahren in einem modernen, demokratischen Rechtsstaat. Um das Ziel der Korruptionsbekämpfung zu unterstützen, müssen Informationsfreiheitsgesetze auch bei der für Korruption anfälligen Auftragsvergabe der öffentlichen Hand Wirksamkeit haben. Vergaberechtliche Bestimmungen – insbesondere das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die Vergabeverordnung und die Verdingungsordnungen – räumen bislang der Geheimhaltung des Vergabeverfahrens Vorrang ein und behindern die Effizienz bereits bestehender Informationsfreiheitsgesetze der Länder.

 

Selbst in Fällen, in denen bei Auftragsvergaben unterhalb der festgesetzten Schwellenwerte die landesrechtlichen Informationszugangsregelungen gelten, werden oftmals der Schutz des Entscheidungsprozesses wie auch der Schutz unternehmensbezogener Daten einer Offenbarung von Informationen aus dem Vergabeverfahren entgegengehalten. Eine Kontrolle der den Auftrag vergebenden Stelle durch die Bürgerinnen und Bürger ist somit nicht möglich. Diese überholten Geheimhaltungsvorschriften verhindern transparente Vergabeverfahren.

 

Deshalb müssen die Informationsfreiheitsgesetze und die Vergabevorschriften dringend so gestaltet werden, dass die öffentliche Auftragsvergabe transparent und für die Allgemeinheit kontrollierbar wird:

  • Informationsfreiheit muss grundlegender Bestandteil der Vergaberegelungen sein.
  • Im Hinblick auf das öffentliche Interesse sind die Gründe für die Vergabeentscheidung so weit wie möglich offen zu legen. Unterlagen, die keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten und deren Offenlegung den Entscheidungsprozess nicht beeinträchtigt, zum Beispiel die Niederschrift über die Angebotseröffnung oder die Dokumentation der Auftragsvergabe selbst, sind zugänglich zu machen.
  • Das öffentliche Interesse an einer transparenten Auftragsvergabe ist gegenüber dem Interesse der bietenden Unternehmen am Schutz ihrer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse stärker zu gewichten.

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*Der Arbeitsgemeinschaft der Informationsbeauftragten Deutschlands gehören die Informationsbeauftragten der Länder an, in denen Informationsfreiheitsgesetze in Kraft sind:

Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit
Telefon: 030/7560-8966/Telefax 030/2155050
E-Mail: mailbox[at]datenschutz-berlin.de (mailbox[at]datenschutz-berlin[dot]de)

 

Landesbeauftragter für den Datenschutz
und das Recht auf Akteneinsicht Brandenburg
Telefon: 033203/356-41/Telefax: 033203/356-49
E-Mail: poststelle[at]lda.brandenburg.de (poststelle[at]lda[dot]brandenburg[dot]de)

 

Landesbeauftragte für den Datenschutz
Nordrhein-Westfalen
Telefon: 0211/38424-92/Telefax: 0211/38424-10
E-Mail: datenschutz[at]lfd.nrw.de (datenschutz[at]lfd[dot]nrw[dot]de)

 

Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz
Schleswig-Holstein
Telefon: 0431/988-1216/Telefax: 0431/988-1223
E-Mail: mail[at]datenschutzzentrum.de (mail[at]datenschutzzentrum[dot]de)