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Kommerzielle Nutzung öffentlicher Informationen - keine Nachteile für Bürgerinnen und Bürger - 2. Juni 2004

Kommerzielle Nutzung öffentlicher Informationen - keine Nachteile für Bürgerinnen und Bürger - 2. Juni 2004

Das Europäische Parlament und der Europäische Rat haben am 17. November 2003 eine Richtlinie verabschiedet, mit der ein Rahmen für die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors festgelegt wird. Durch transparente und für alle Mitgliedsstaaten gleiche Regelungen soll die Aufbereitung solcher Informationen durch private Unternehmen erleichtert sowie die Erstellung grenzübergreifender Produkte ermöglicht werden. Die Richtlinie soll das wirtschaftliche Potenzial der Informationsgesellschaft unter gleichen Wettbewerbsbedingungen fördern. Die europäischen Vorgaben sind spätestens bis zum 1. Juli 2005 in nationales Recht umzusetzen.

 

Die Richtlinie betrifft ausschließlich Informationen, die aufgrund der bestehenden Rechtslage in den Mitgliedsstaaten bereits zugänglich sind, und legt einen Gebührenrahmen für deren Weiterverwendung fest. Während die Informationsfreiheitsgesetze nur eine begrenzte Kostenerhebung vorsehen, um die Bürgerinnen und Bürger nicht von der Antragstellung abzuhalten, können für die kommerzielle Nutzung von Informationen auf der Grundlage der Richtlinie jedoch höhere Gebühren erhoben werden. Sogar eine Gewinnspanne für die Verwaltung ist vorgesehen. Dies bedeutet, dass öffentliche Stellen, die beabsichtigen, für die kommerzielle Verwendung ihrer Informationen höhere Kosten als bisher zu verlangen, erst einmal erfragen müssen, zu welchem Zweck der Informationszugang überhaupt beantragt wird. Wesentliches Merkmal der Informationsfreiheitsgesetze ist jedoch, dass niemand begründen muss, wozu sie oder er die Informationen verwenden möchte.

 

Die Informationsbeauftragten der Länder Berlin, Brandenburg, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein fordern, dass bei der Umsetzung der Richtlinie nicht nur die Vorteile der Kommerzialisierung, sondern auch die Belange der Bürgerinnen und Bürger berücksichtigt werden:

  • Die Nutzung der Informationsfreiheit für private Zwecke darf nicht eingeschränkt werden. Bürgerinnen und Bürger, die bei öffentlichen Stellen den Zugang zu Informationen beantragen, müssen dieses Recht nach wie vor ohne Begründung ihres Antrages ausüben können.
  • Die Höhe der für den Informationszugang erhobenen Gebühren darf nach wie vor nicht von einer Antragsstellung abschrecken. Das Bürgerrecht auf Informationsfreiheit darf nicht durch die Hintertür der Kostenerhebung ausgehöhlt werden
  • Auf Bundesebene muss endlich das im Koalitionsvertrag der Regierungsparteien vereinbarte Informationsfreiheitsgesetz verabschiedet werden. Nur auf dessen Grundlage ist es für alle Bürgerinnen und Bürger möglich, im gemeinsamen europäischen Binnenmarkt an den gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Vorteilen der Informationsgesellschaft teilzuhaben

 

Da die Bundesrepublik Deutschland in der Europäischen Union eines der Schlusslichter in der Informationsgesetzgebung ist, sollte der Gesetzgeber diesen europarechtlichen Impuls aufgreifen und auch auf Bundesebene einen freien Zugang zu Informationen schaffen. Bislang besteht das Recht auf Akteneinsicht nur in Berlin, Brandenburg, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein sowie bundesweit in Bezug auf Umweltinformationen.