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Auskunftsrecht

Datenschutz im KMU

Personen, deren Daten vom Unternehmen verarbeitet werden (Betroffene), werden in der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) umfangreiche Rechte eingeräumt. Wesentlich: Betroffene haben gegenüber dem Unternehmen das Recht auf Auskunft.

Dieses Auskunftsrecht verpflichtet das Unternehmen, den Betroffenen auf Antrag unverzüglich Auskunft über ihre verarbeiteten Daten zu geben. Die Auskunft muss u.a. enthalten:

  • Eine vollständige Darstellung aller personenbezogenen Daten, die der Verantwortliche verarbeitet;
  • Zweck und Rechtsgrundlage der Verarbeitung;
  • Kategorie der Daten (Gesundheitsdaten, Bonitätsdaten etc.), die verarbeitet werden;
  • wem die Daten offengelegt werden;
  • Speicherdauer der Daten;
  • Herkunft der Daten;
  • Informationen über die Rechte auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung sowie über ein Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung;
  • Recht auf Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde.

Der Antrag auf Auskunft kann formlos erfolgen und muss nicht begründet werden. Die Auskunft erfolgt in der Regel schriftlich oder auch elektronisch. Den Betroffenen muss eine Kopie der Daten zur Verfügung gestellt werden. 

Das Auskunftsrecht ist so wesentlich, weil auf Basis der Auskunft die Betroffenen weitere Rechte geltend machen können.

Weitere Ausführungen zum Auskunftsrecht hat die DSK in einem Kurzpapier (KP 6, Auskunftsrecht der Betroffenen Person, Art. 15 DS-GVO) veröffentlicht.