Logo LDI NRW

Ausgabe von FFP2-Masken durch Apotheken an Risikogruppen

Ausgabe von FFP2-Masken durch Apotheken an Risikogruppen

Maske

Ausgabe von FFP2-Masken durch Apotheken an Risikogruppen

Die Landesbeauftragte informiert über den Nachweis zur Anspruchsberechtigung.

(04.01.2021) 60-Jährige sowie Menschen mit bestimmten Vorerkrankungen oder Risikofaktoren können sich kostenlose FFP2-Schutzmasken in der Apotheke abholen.

Die Anspruchsvoraussetzungen und die Ausgabemodalitäten der Schutzmasken durch die Apotheken ergeben sich aus der Verordnung zum Anspruch auf Schutzmasken zur Vermeidung einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung – SchutzmV).

Bei anspruchsberechtigten Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, erfolgt die Abgabe gegen Vorlage des Personalausweises.

Bei anspruchsberechtigten Personen, bei denen eine in § 1 Abs. 1 Nummer 2 SchutzmV genannte Erkrankung oder ein in § 1 Abs. 1 Nummer 2 SchutzmV genannter Risikofaktor vorliegt, erfolgt die Abgabe, sofern die anspruchsberechtigte Person das Vorliegen der Erkrankung oder des Risikofaktors durch eine Eigenauskunft nachvollziehbar darlegt; dies kann auch durch eine in der Apotheke zu unterzeichnende Eigenerklärung auf einem Formblatt der Apotheke erfolgen. Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 SchutzmV behalten die Apotheken die jeweilige Bescheinigung ein und versehen diese mit dem Apothekenstempel und der Unterschrift der abgebenden Person.

Eine darüber hinaus gehende Verarbeitung von Gesundheitsdaten der Betroffenen ist nicht durch Art. 9 Abs. 2 lit. i) DS-GVO gedeckt. Unzulässig ist damit beispielweise die Fertigung von Kopien oder Abschriften des Personalausweises oder die Kopplung der Maskenausgabe an eine Kundenkarte der Apotheke.

Die Verarbeitung von Gesundheitsdaten als besondere Kategorie von Daten muss den Grundsätzen des Art. 9 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) genügen. Ausnahmen zu dem grundsätzlichen Verbot der Verarbeitung von Gesundheitsdaten (Art. 9 Abs. 1 DS-GVO) sind in Art. 9 Abs. 2 DS-GVO abschließend geregelt. Die erforderliche Verarbeitung von Gesundheitsdaten darf demnach u. a. gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. i) DS-GVO aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit auf der Grundlage einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage erfolgen, welche angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person, insbesondere des Berufsgeheimnisses, vorsieht.

Bilder inline

blaues Auge