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Zuständigkeiten Informationsfreiheit

Wir kümmern uns darum, dass Bürgerinnen und Bürger ihr Recht auf freien Zugang zu behördlichen Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG NRW) NRW wahrnehmen können.

Das IFG NRW gewährt in seinem Geltungsbereich interessierten Bürgerinnen und Bürgern einen freien Zugang zu allen bei öffentlichen Stellen vorhandenen Informationen. Dies gilt für alle öffentlichen Stellen des Landes NRW und kann von jeder natürlichen Person in Anspruch genommen werden. Juristische Personen des Privatrechts wie zum Beispiel Vereine, Stiftungen und Kapitalgesellschaften haben zwar kein eigenes Antragsrecht, können sich aber selbstverständlich durch eine bei ihnen beschäftigte oder eine andere natürliche Person die gewünschten Informationen beschaffen.

Ein Informationszugangsrecht besteht nicht für Unterlagen

  • des Landtags in seiner Funktion als Legislativorgan,
  • der Organe der Rechtspflege, also Gerichte und Staatsanwaltschaften, soweit sie im Rahmen der Rechtsprechung und Strafverfolgung tätig werden,
  • der staatlichen Rechnungsprüfung sowie
  • von Forschungseinrichtungen, Hochschulen und Prüfungsämtern, soweit diese im Bereich von Forschung, Lehre, Leistungsbeurteilungen und Prüfungen tätig werden.

Wenn Ihnen Einsichtnahme oder Auskünfte ganz oder teilweise verweigert werden oder Sie sich hinsichtlich Ihres Informationsrechtes beraten lassen wollen, haben Sie die Möglichkeit, sich an uns zu wenden.

Wir helfen Ihnen gerne, sind aber nicht immer zuständig.

Nicht zuständig sind wir für Fragen, die den Zugang zu Informationen bei öffentlichen Stellen der anderen Bundesländer oder des Bundes betreffen.

Einen vergleichbaren Zugang zu Verwaltungsinformationen wie in NRW gibt es im Bund und in den Bundesländern Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen. Außer in Thüringen können Sie sich auch dort  in Angelegenheiten der Informationsfreiheit an die oder den dortigen Datenschutz- und Informationsfreiheitsbeauftragten wenden.

Für die Akteneinsicht in die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR ist die Bundesbeauftragte für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR (BstU) zuständig (siehe www.bstu.de). Akteneinsicht kann nur dort gewährt werden.