Wir kontrollieren die Einhaltung der Vorschriften zum Datenschutz in Nordrhein-Westfalen. Wir schützen die Bürger*innen davor, dass sie durch die Verarbeitung personenbezogener Daten in unzulässiger Weise in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung beeinträchtigt werden, also dem Recht, selbst über die Preisgabe und Verwendung der Daten zur eigenen Person zu bestimmen.
Zuständigkeiten im öffentlichen Bereich
Im öffentlichen Bereich sind wir für die öffentlichen Stellen des Landes Nordrhein-Westfalen zuständig.
Der Begriff „öffentliche Stelle“ umfasst nach § 5 Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSG NRW) insbesondere Behörden, Einrichtungen und sonstige öffentliche Stellen des Landes, die Gemeinden und Gemeindeverbände.
Wir sind auch für den Landtag, für Gerichte und Staatsanwaltschaften sowie für den Landesrechnungshof und die Staatlichen Rechnungsprüfungsämter zuständig, soweit sie Verwaltungsaufgaben wahrnehmen.
Weitere Informationen zur Zuständigkeit für die Kontrolle von Datenverarbeitungen der Gerichte sind hier abrufbar.
Zuständigkeiten im nicht-öffentlichen Bereich
Daneben kontrollieren wir auch die Einhaltung des Datenschutzes bei nicht-öffentlichen Stellen in Nordrhein-Westfalen. Wir sind zudem zuständig für Stellen, die Daten nicht durch eine Niederlassung in der EU verarbeiten, aber Personen in der EU Waren oder Dienstleistungen anbieten oder ihr Verhalten beobachten.
Nicht-öffentliche Stellen sind juristische Personen des Privatrechts, also beispielsweise GmbHs, Vereine und Parteien, und Einzelpersonen, also beispielsweise Einzelfirmen oder Personen, die einem freien Beruf nachgehen wie Ärzt*innen, Rechtsanwält*innen oder Steuerberater*innen.
Für Privatpersonen gilt das Datenschutzrecht dann, wenn die Datenverarbeitung den Rahmen ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten überschreitet.
Zuständigkeiten anderer Aufsichtsbehörden Wir helfen gerne, sind aber nicht immer zuständig. Nicht zuständig sind wir für datenschutzrechtliche Fragen, die die folgenden Stellen betreffen:
Zuständig ist die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.
Zuständig sind die Datenschutzbeauftragten der anderen Bundesländer.
Im europäischen Wirtschaftsraum hat jeder Staat eine zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde. Wenn die Beschwerde bei uns eingeht übernehmen wir die Kommunikation zwischen dem Beschwerdeführer und der zuständigen Aufsichtsbehörde.
Für die Behörden der EU ist der Europäische Datenschutzbeauftragte zuständig.
Nicht zuständig sind wir meist für private Stellen, die außerhalb von Nordrhein-Westfalen liegen:
Bei Stellen in anderen deutschen Ländern geben wir eingegangene Beschwerden an die jeweils zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde des anderen Bundeslandes ab.
Bei Beschwerden gegen Stellen außerhalb Deutschlands aber in der Europäischen Union (EU), die wir nicht an eine andere Behörde in Deutschland abgeben, leiten wir die Beschwerde an die zuständige Behörde in der EU weiter. Wenn die Datenverarbeitung grenzüberschreitend ist, stimmt diese Behörde mit uns das weitere Vorgehen ab. In jedem Fall vermitteln wir die Kommunikation zwischen dem Beschwerdeführer und der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde.
Zuständig ist die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.
Zuständig ist die oder der gemeinsame Rundfunkdatenschutzbeauftragte von BR, SR, WDR, Deutschlandradio und ZDF.
Zuständig für Bürgerinnen und Bürger mit Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen ist die oder der gemeinsame Rundfunkdatenschutzbeauftragte von BR, SR, WDR, Deutschlandradio und ZDF.
Zuständig ist die oder der Datenschutzbeauftragte der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM).
Zuständig ist die oder der Datenschutzbeauftragte der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM).
Zuständig ist der Deutsche Presserat, soweit sich das Pressemedium dessen Kodex unterworfen hat.
Bei Beschwerden, die sich auf Datenschutzverstöße bei der Gewährung von Arbeitslosengeld II (Verfahren der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II) beziehen, kann neben der Zuständigkeit der LDI NRW auch die des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) gegeben sein.
Für Bürger*innen ist die Zuständigkeit oft schwer erkennbar, weil die Bezeichnung "Jobcenter" sowohl für Stellen verwendet wird, die der Aufsicht des BfDI unterliegen, als auch für Stellen, die der Aufsicht der LDI NRW unterliegen (vgl. § 6d Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)).
Gemeinsame Einrichtungen (früher ARGE)
Für gemeinsame Einrichtungen (früher ARGE) ist der BfDI zuständig.
Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende (Arbeitslosengeld II) ist in der Regel die Bundesagentur für Arbeit (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB II), die durch die so genannten gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b SGB II (früher: ARGE) handelt. Diese unterliegen nach § 50 Abs. 4 SGB II der Datenschutzaufsicht des BfDI.
Zugelassene kommunale Träger
Für zugelassene kommunale Träger ist die LDI NRW zuständig.
Ausnahmsweise können auch Kommunen als Aufgabenträger zugelassen werden (§ 6a SGB II). Nur für diese zugelassenen kommunalen Träger in NRW ist die LDI NRW in Verfahren nach dem SGB II zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde, auch wenn sie Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit wahrnehmen.
Bisher sind dies in NRW:
- Kreis Borken
- Kreis Coesfeld
- Kreis Düren
- Ennepe-Ruhr-Kreis
- Stadt Hamm
- Hochsauerlandkreis
- Kreis Kleve
- Kreis Minden-Lübbecke
- Stadt Mülheim a. d. Ruhr
- Kreis Steinfurt
Durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Kommunalträger-Zulassungsverordnung vom 14.04.2011 (BGBl I, 645) sind ab dem 01.01.2012 in NRW weitere Optionskommunen hinzukommen und zwar:
- Stadt Essen
- Kreis Gütersloh
- Kreis Lippe
- Stadt Münster
- Kreis Recklinghausen
- Stadt Solingen
- Kreis Warendorf
- Stadt Wuppertal.