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Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Videoüberwachung im privaten Bereich

Diese allgemeinen Informationen beruhen auf den Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und der Praxis der Datenschutzaufsichtsbehörden. Sie ersetzen keine individuelle datenschutzrechtliche Prüfung. Datenschutzrechtliche Bewertungen hängen stets vom konkreten Einzelfall ab.

Ja, grundsätzlich dürfen Sie Ihr eigenes Grundstück mit Kameras überwachen - jedoch nur Bereiche, die nicht für die Öffentlichkeit zugänglich sind. 

Bereiche des Grundstücks, die fremde Personen betreten können – wie zum Beispiel der Postbote, Paketdienste oder Besuch, der an die Haustür kommt oder den Zuweg zum Grundstück überquert –, sind datenschutzrechtlich ein öffentlicher Bereich. In diesem Fall muss sich eine Videoüberwachung an datenschutzrechtlichen Maßstäben messen lassen. Eine Videoüberwachung wäre dann zulässig, wenn sie

  • einem berechtigten Interesse dient (z. B. Schutz vor Diebstahl, Einbruch oder Vandalismus, zu Beweiszwecken bei Straftaten oder Beschädigungen),
  • notwendig ist, um dieses Ziel zu erreichen und 
  • die Rechte und Freiheiten der gefilmten Personen nicht entgegenstehen.

Wichtig:

  • Die Überwachung darf sich nur auf Bereiche erstrecken, die Ihrem Hausrecht unterliegen.
  • Fremde Grundstücke, Gehwege, Straßen oder andere öffentliche Bereiche dürfen nicht mitüberwacht werden.
  • Auch eine nur "teilweise" oder "gelegentliche" Erfassung solcher Bereiche ist unzulässig und müssen irreversibel geschwärzt werden.
     

Unzulässig ist die Überwachung in der Regel, wenn

  • öffentlicher Raum erfasst wird,
  • fremde Grundstücke oder Nachbarschaftsbereiche betroffen sind,
  • oder die Kamera auf Bereiche zeigt, die der Öffentlichkeit zugänglich sind und in zulässigerweise genutzt werden (z. B. Straßen, Bürgersteige, öffentliche Plätze).

Selbst bei bloßer Erfassungsmöglichkeit von Nachbar*innen oder Passant*innen außerhalb des eigenen Grundstücks können sich Persönlichkeitsrechtsverletzungen ergeben.
 

Nur bedingt. Die DS-GVO gilt nicht für die sog. Haushaltsausnahme (Art. 2 Abs. 2 lit. c DS-GVO):  Die Verarbeitung ist hier rein persönlicher oder familiärer Natur und es sind keine öffentlichen oder fremden Bereiche betroffen. 

Sobald jedoch Personen außerhalb des persönlichen bzw. familiären Umfelds aufgenommen werden (z. B. Postboten, Besucher), unterliegt die Überwachung der DS-GVO. Aus diesem Grund ist auch eine permanente Überwachung von Bereichen grundsätzlich unzulässig, die Mieter*innen oder sonstige Bewohner*innen, auf dem Grundstück regelmäßig durchqueren müssen (z. B.  Treppenhäuser, Eingangsbereiche, Mülltonnenbereiche in Ein- und Mehrfamilienhäuser). 

Ja, bei der Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche oder bei Besucher*innenverkehr auf dem Grundstück müssen Sie

  • gem. Art. 13 DS-GVO transparent informieren,
  • vor dem Eintritt in den Erfassungsbereich der Kamera ein deutlich sichtbares, vorgelagertes Hinweisschild anbringen

Weitere Informationen sowie Beispiele für ein Hinweisschild und Informationsblatt finden Sie hier.

Allein das Aufstellen einer geeigneten Beschilderung macht dabei eine ansonsten rechtswidrige Videoüberwachung nicht zulässig. 

Nur solange, wie es für den vorher festgelegten Zweck erforderlich ist. Solche Zwecke sind zumeist: 

  • Wahrung des Hausrechts, Schutz des Eigentums vor Einbrüchen, Diebstählen und Vandalismus
  • Aufklärung von Straftaten
  • Beweissicherung zur Durchsetzung von Rechtsansprüchen

Sollte es zu keinem solchen Vorfall gekommen sein, darf die maximale Speicherdauer von 72 Stunden grundsätzlich nicht überschritten werden. Danach müssen die Daten automatisch oder manuell gelöscht werden. Bei solchen Vorfällen sollten die Aufnahmen unverzüglich der Polizei übergeben werden und dürfen solange vorgehalten werden, wie es zur Beweissicherung oder / und Durchsetzung von Rechtsansprüchen erforderlich ist.

Bildbereiche lassen sich datenschutzkonform einschränken – entweder durch geeignete softwareseitige Maßnahmen (wie Schwärzungen) oder durch physische Vorkehrungen (z. B. Blenden). Bereits die Live-Überwachung stellt eine datenschutzrechtlich relevante Videoüberwachung dar. Werden Videoaufnahmen gespeichert, ist sicherzustellen, dass softwareseitige Maskierungen – wie Schwärzungen – dauerhaft und nicht umkehrbar sind. 

Nein. Die gleichzeitige Tonaufnahme ist in der Regel unzulässig und kann strafbar sein (§ 201 Strafgesetzbuch). Auch Gespräche an der Haustür sind grundrechtlich geschützt.

Zulässig ist ein Einsatz insbesondere, wenn

  • das Bild erst nach dem Klingeln übertragen wird,
  • keine Speicherung erfolgt,
  • nur der unmittelbare Bereich vor der Tür (wie bei einem Spion) gezeigt wird,
  • die Übertragung sich nach kurzer Zeit automatisch beendet
  • und darauf hingewiesen wird (siehe Ziffer 4).

Auch bei einem geparkten Fahrzeug ist eine dauerhafte Überwachung des öffentlichen Bereichs nicht zulässig. Dies gilt für Parkplätze an der Straße, aber ebenfalls für gemeinschaftlich genutzte Flächen, Nachbarschaftsbereiche oder Sondernutzungsflächen. Eine Videoüberwachung dieser Flächen stellt ebenfalls einen datenschutzwidrigen Eingriff dar.

Auch Kamera-Attrappen oder dauerhaft deaktivierte Kameras können den Eindruck einer Überwachung erzeugen. Die Datenschutz-Aufsichtsbehörden können hier zwar nicht tätig werden, weil keine personenbezogenen Daten verarbeitet werden. Allerdings können zivilrechtliche Unterlassungsansprüche bestehen (nach §§ 823, 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuches).

Der Einsatz von Kameradrohnen ist datenschutzrechtlich nur eingeschränkt zulässig. Sobald Personen, Kfz-Kennzeichen oder andere identifizierbare Merkmale erfasst werden – also personenbezogene Daten betroffen sind – unterliegt die Verarbeitung den Vorgaben der DS-GVO.

Im privaten Bereich kommt als Rechtsgrundlage nur Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f DS-GVO in Betracht. Demnach muss ein berechtigtes Interesse an der Aufnahme bestehen, der Drohneneinsatz muss dafür erforderlich sein, und gleichzeitig dürfen die Rechte und Freiheiten der Betroffenen nicht überwiegen. Diese Voraussetzungen sind beim Drohneneinsatz durch Privatpersonen meist nicht erfüllt – insbesondere, wenn Aufnahmen gespeichert, weitergegeben oder gar veröffentlicht werden.

Nur wenn ausschließlich das eigene Grundstück oder unbebaute Flächen aufgenommen werden – ohne dass Personen oder identifizierbare Gegenstände sichtbar sind – ist ein Drohneneinsatz in der Regel unproblematisch. In seltenen Fällen kann auch eine ausdrückliche Einwilligung aller betroffenen Personen die Aufnahmen legitimieren. In der Praxis ist dies jedoch kaum realistisch umsetzbar. Die Anforderungen nach der Luftverkehrs-Verordnung (LuftVO) sind beim Drohneneinsatz auch zu beachten.
 

Sofern Sie Zweifel an der Datenschutzkonformität haben, sprechen Sie zuerst mit der verantwortlichen Person. Fühlt sich diese dennoch im Recht, kann eine Schlichtung durch Schiedspersonen helfen. Weitere Informationen finden Sie unter www.justiz.nrw.de. Ein zivilrechtlicher Weg kann mitunter auch erfolgreich sein (z. B. die Androhung der Unterlassungsklage wegen der Verletzung Ihres Persönlichkeitsrechtes nach §§ 823, 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuches).

Die LDI NRW überwacht die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben durch Privatpersonen. Allerdings sind ihre Kontrollmöglichkeiten eingeschränkt – es besteht nicht ohne Weiteres das Recht, gegen den Willen des Eigentümers oder Besitzers private Wohnungen oder Grundstücke zu betreten.

Bei Beschwerden kann die LDI NRW die verantwortliche Person über die Voraussetzungen einer rechtmäßigen Videoüberwachung hinweisen oder zur Stellungnahme auffordern. Liegt ein Datenschutzverstoß vor, kann die LDI NRW beispielsweise die verantwortliche Stelle verwarnen, Maßnahmen anordnen und/oder ein Bußgeldverfahren einleiten.

Ein verpflichtender Kameraabbau kann jedoch nicht angeordnet werden, wenn die Kamera ausgeschaltet wird und keine personenbezogenen Daten mehr verarbeitet werden; hierfür fehlt eine gesetzliche Grundlage für die LDI NRW. Wegen des Überwachungsdrucks können aber zivilrechtliche Unterlassungsansprüche oder Schadensersatzforderungen durch betroffene Personen möglich sein.