Logo LDI NRW

Verwaltungsvorschriften gehören ans Licht der Öffentlichkeit - 16. und 17. Mai 2002

Verwaltungsvorschriften gehören ans Licht der Öffentlichkeit - 16. und 17. Mai 2002

Gesetze und Verordnungen müssen veröffentlicht werden, um wirksam zu werden. Die Verwaltung in Deutschland handelt aber nicht nur aufgrund solcher allgemein zugänglicher Rechtsvorschriften, sondern orientiert sich auch an einer Fülle von Verwaltungsvorschriften und Richtlinien, die keineswegs überall bereits öffentlich zugänglich sind. Das gilt für fast alle Bereiche staatlicher und kommunaler Verwaltung von den Ausländerbehörden bis zu den Finanzämtern.

 

Obwohl dieses Binnenrecht der Verwaltung den Bürgerinnen und Bürgern weitgehend unbekannt ist, entfaltet es doch erhebliche Wirkung für sie. In vielen Fällen bilden Verwaltungsvorschriften die tägliche Grundlage für Entscheidungen mit Außenwirkung für die Betroffenen, ohne dass diese die Chance hätten, diese Grundlagen kennenzulernen. Es sollte sich in einem Rechtsstaat von selbst verstehen, dass auch alle Grundlagen staatlicher Entscheidungen offengelegt werden, ohne dass danach gesondert gefragt werden muss. Die Verwaltung hat insofern eine informationelle Bringschuld gegenüber ihren Kundinnen und Kunden. Zudem können die Bürgerinnen und Bürger aus den Verwaltungsvorschriften Ansprüche auf Gleichbehandlung ableiten, was entsprechende Informationen über deren Inhalt voraussetzt. Nur informierte Bürgerinnen und Bürger können abschätzen, ob ihre Angelegenheit fair und korrekt bearbeitet worden ist, oder ob geplante Anträge Aussicht auf Erfolg haben.

 

Die Arbeitsgemeinschaft der Informationsbeauftragten in Deutschland fordert deshalb, grundsätzlich alle Verwaltungsvorschriften und Richtlinien in leicht zugänglicher Form zu veröffentlichen. Soweit Bundes- oder Landesbehörden, Städte und Landkreise bereits im Internet präsent sind, sollten sie alle verwaltungsinternen Regelungen, die nicht aufgrund ihres speziellen Inhalts offensichtlich der Geheimhaltung bedürfen, unaufgefordert online für die Bürgerinnen und Bürger zur Verfügung stellen. Der finanzielle Aufwand hierfür ist vergleichsweise gering, auch wenn geeignete Findhilfsmittel und Suchmaschinen zur Verfügung gestellt werden müssen. Es könnte sogar überlegt werden, ob nicht alle Vorschriften, die nicht binnen eines bestimmten Zeitraums veröffentlicht werden, ihre Gültigkeit verlieren sollten. Auf diese Weise könnte sowohl größere Transparenz des Verwaltungshandelns als auch eine Eindämmung der verwaltungsinternen Normenflut erreicht werden. In Zukunft sollte die Wirksamkeit solcher Vorschriften von vorne herein von ihrer Veröffentlichung abhängen.

 

*Der Arbeitsgemeinschaft der Informationsbeauftragten Deutschlands gehören die Informationsbeauftragten der Länder an, in denen Informationsfreiheitsgesetze in Kraft sind:

Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit
Telefon: 030/7560-8966/Telefax 030/2155050
E-Mail: mailbox[at]datenschutz-berlin.de (mailbox[at]datenschutz-berlin[dot]de)

 

Landesbeauftragter für den Datenschutz
und das Recht auf Akteneinsicht Brandenburg
Telefon: 033203/356-41/Telefax: 033203/356-49
E-Mail: poststelle[at]lda.brandenburg.de (poststelle[at]lda[dot]brandenburg[dot]de)

 

Landesbeauftragte für den Datenschutz
Nordrhein-Westfalen
Telefon: 0211/38424-92/Telefax: 0211/38424-10
E-Mail: datenschutz[at]lfd.nrw.de (datenschutz[at]lfd[dot]nrw[dot]de)

 

Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz
Schleswig-Holstein
Telefon: 0431/988-1216/Telefax: 0431/988-1223
E-Mail: mail[at]datenschutzzentrum.de (mail[at]datenschutzzentrum[dot]de)