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Verbesserter Zugang zu den Umweltinformationen durch die neue Richtlinie der Europäischen Union - 2. Juni 2004

Verbesserter Zugang zu den Umweltinformationen durch die neue Richtlinie der Europäischen Union - 2. Juni 2004

Das bundesdeutsche Umweltinformationsgesetz beruht auf der europäischen Umweltinformationsrichtlinie, die im vergangenen Jahr neu gefasst und wesentlich erweitert worden ist. Deshalb sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union verpflichtet, ihre Umweltinformationsgesetze entsprechend zu ändern.

 

Die Informationsbeauftragten der Länder Berlin, Brandenburg, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein stellen fest, dass die Frist zur Umsetzung der Umweltinformationsrichtlinie bereits im Februar 2005 ausläuft. Sie fordern die Gesetzgeber auf, die Verbesserungen der europäischen Richtlinie unverzüglich in nationales Recht umzusetzen. Unter anderem verdienen folgende Punkte eine besondere Aufmerksamkeit:

 

  • Der Begriff der „Informationen über die Umwelt“ ist weiter gefasst als bisher. Nunmehr sind neben Informationen zu Wechselwirkungen von gentechnisch veränderten Organismen zur Umwelt auch Angaben zum Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit, zu Belastungen der Nahrungskette und zu umweltbedingten Beeinträchtigungen bei Bauwerken offen zu legen.
  • Werden im Umweltbereich öffentliche Aufgaben privatisiert, so gilt das Recht auf Zugang zu Umweltinformationen auch gegenüber privaten Unternehmen.
  • Ein Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen darf zum Schutz behördlicher oder privater Interessen nur noch abgelehnt werden, wenn die Abwägung entgegen stehender Interessen ein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse ergibt
  • Öffentliche Stellen wie private Unternehmen, die öffentliche Umweltaufgaben wahrnehmen, werden verpflichtet, Umweltinformationen von sich aus - auch im Internet - zu veröffentlichen.

 

Das Ziel des Umweltinformationsgesetzes - also die Verbesserung der Umwelt durch das Engagement der Bürgerinnen und Bürger - kann umso effektiver erreicht werden, je transparenter das Verwaltungshandeln ist. Die europarechtlich vorgegebenen Verbesserungen tragen zu mehr Transparenz bei. Bund und Länder sollten daher nicht weiter zögern, ihren Verpflichtungen nachzukommen und den Umweltinformationszugang auch in Deutschland zu stärken. Personen, die bei Bundesbehörden oder Landesbehörden, für die noch kein allgemeines In-formationszugangsrecht gilt, Verwaltungsakten einsehen möchten, sind darauf besonders angewiesen.

Soweit die Umweltinformationsrichtlinie nicht allein durch ein Bundesumweltinformationsgesetz, sondern auch auf Länderebene umgesetzt werden sollte, regen die Informationsbeauftragten an, eine Zusammenführung von Umweltinformationsgesetz und allgemeinem Informationsfreiheitsgesetz in Erwägung zu ziehen. Für die Bürgerinnen und Bürger könnten Unsicherheiten vermieden werden, wenn ihre Informationsrechte in nur einem Gesetz bestimmt wären.