Allgemeines
Eine Videoüberwachung stellt regelmäßig einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung von betroffenen Personen dar. Deshalb sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen, die von einem Kamerabe-treiber*in erfüllt werden müssen, sehr hoch.
Durch Kameras werden personenbezogene Bilddaten verarbeitet. Eine solche Datenverarbeitung ist nur dann zulässig, wenn eine Rechtsvorschrift dies erlaubt oder die betroffenen Personen zuvor wirksam eingewilligt haben.
Eine Einwilligung kommt in der Regel bei einer Videoüberwachung nicht in Betracht, da das Betreten eines überwachten Bereiches allein nicht als eine unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung nach Art. 4 Nr. 11 DS-GVO zu werten ist (Sonderfall Beschäftigte siehe unten).
Eine mögliche Rechtsgrundlage für eine Videoüberwachung kann aber Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DS-GVO sein (Sonderfall Beschäftigte siehe unten). Dies ist der Fall, wenn die Videoüberwachung zur Wahrung der berechtigten Interessen der Verantwortlichen oder Dritter erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Per-son um ein Kind handelt.
Besonderheiten bei Videoüberwachung in Gaststätten und Hotels
1. Berechtigte Interessen
Ein berechtigtes Interesse im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit f) DS-GVO muss ein tatsächliches und gegenwärtig vorliegendes Interesse darstellen. Es müssen konkrete Tatsachen vorliegen, aus denen sich etwa eine Gefahrenlage ergibt, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgeht. Eine Gefährdung kann sich nur aus objektiven tatsäch-lich vorliegenden Erkenntnissen ergeben. Subjektive Befürchtungen oder ein Gefühl der Unsicherheit reichen hingegen nicht aus. Kon-krete Vorfälle in der Vergangenheit oder sonstige Begebenheiten, die eine konkrete Gefährdung belegen können, sind gegenüber der LDI NRW als Datenschutzaufsichtsbehörde nachzuweisen (Art. 5 Abs. 2 DS-GVO). Es sollten also Strafanzeigen und sonstige Nachweise dokumentiert werden. In bestimmten Einzelfällen kann sich eine Gefahrenlage auch daraus ergeben, dass vergleichbare Vorfälle oder Übergriffe in der unmittelbaren Nachbarschaft stattgefunden haben. Hierbei muss ein zeit-licher, sachlicher und örtlicher Bezug nachgewiesen werden können. Nur im Ausnahmefall kann der Nachweis einer abstrakten Gefahrenlage ausreichen, um eine Videoüberwachung zu rechtfertigen. Hierfür muss etwa eine Situation vorliegen, die nach allgemeiner Lebenserfahrung typischerweise gefährlich ist. Von den Aufsichtsbehörden anerkannt wird dies bei Tankstellen und Juwelieren. Bei Gaststätten und Hotels ist hiervon in der Regel nicht auszugehen.
Von Gaststätten- oder Hotelbetreiber*innen werden regelmäßig folgende berechtigten Interessen genannt:
Der Eigentumsschutz kann grundsätzlich ein berechtigtes Interesse nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DS-GVO darstellen. Hierbei kann sowohl die Prävention von Diebstahl bzw. Einbrüchen als auch die Beweissiche-rung nach einer erfolgten Straftat in Betracht kommen.
Im Übrigen wird auch die Gewährleistung der Sicherheit der Gäste und der Beschäftigten als berechtigtes Interesse genannt (letzteres siehe III.) Grundsätzlich obliegt es den Gästen dafür zu sorgen, dass etwa Jacken oder Taschen nicht gestohlen werden, somit kann die Gewährleistung der Sicherheit der Gäste grundsätzlich nicht als berechtigtes Interesse anerkannt werden. Schutzgut ist lediglich das Eigentum des Verantwortlichen.
2. Erforderlichkeit
Nach dem Grundsatz der Datenminimierung nach Art. 5 Abs. 1 lit. c) DS-GVO ist vor dem Einsatz einer Videoüberwachung immer zu prüfen, ob die Maßnahme geeignet und erforderlich ist, um den festgelegten Zweck zu erreichen. Eine Videoüberwachung ist nur dann erforderlich, wenn der beabsichtigte Zweck nicht genauso gut mit einem anderen Mittel erreicht werden kann, das in die Rechte der betroffenen Personen weniger eingreift und dabei wirtschaftlich und organisatorisch zumutbar ist. Erwägungen, die zu einer Verneinung des Einsatzes milderer Maßnahmen geführt haben, sind zu dokumentieren (Art. 5 Abs. 2 DS-GVO). Auch bei der Auswahl und der Ausrichtung der ein-zelnen Videokameras ist die Erforderlichkeit im Hinblick auf die einzelnen Zwecke zu berücksichtigen.
3. Interessenabwägung
Ob überwiegende Interessen des bzw. der Verantwortlichen angenom-men werden können, ist im Rahmen einer konkreten Abwägung im Einzelfall zu ermitteln. Dabei sind jeweils die Interessen des Verantwortli-chen und der betroffenen Personen festzustellen und zu gewichten. Dann ist zu prüfen, welchen Interessen größeres Gewicht zukommt. Die Abwägung hat dabei für jede Verarbeitungstätigkeit getrennt zu erfolgen. Sehr wichtig sind hier „die vernünftigen Erwartungen der betroffenen Personen“ (Erwägungsgrund 47 S. 1 DS-GVO), indem objektiv zu fragen ist, was ein vernünftiger Dritter an Erwartungen hätte, wenn dieser in der Position der betroffenen Person wäre.
Einzelne Bereiche
Eingangsbereiche
Hier stehen der Grundsatz der Datenminimierung nach Art. 5 Abs. 1 lit. c) DS-GVO sowie die Erforderlichkeit der Maßnahme im Vordergrund. Diese ist durch den Verantwortlichen bzw. die Verantwortliche darzulegen und zu begründen. Eingangstüren, Gänge und Treppenhäuser werden von allen betroffenen Personengruppen regelmäßig schnell durchquert. Diese halten sich somit in diesen Bereichen zumeist nur sehr kurzfristig auf. Zudem müsste eine Videoüberwachung auf das unbedingt erforderliche Mindestmaß beschränkt bleiben. So scheidet etwa eine flächendeckende Videoüberwachung in aller Regel aus. Zielt die Videoüberwachung beispielsweise auf den Schutz vor Einbrüchen und kommt die – vorrangig zu prüfende – Installation einer Alarmanlage im Einzelfall nicht in Betracht, genügt grundsätzlich eine Aktivierung der Kameras außerhalb der Öffnungszeiten sowie ihre Ausrichtung auf den eventuell einbruchsrelevanten Bereich.
Sitzplätze, Stehtische und ähnliche Bereiche
Eine Videoüberwachung von Ess- und Aufenthaltsbereichen in einer Gaststätte ist im Regelfall datenschutzrechtlich unzulässig. Gleiches gilt für Café- und Gastronomieflächen in Bäckereien, Hotels, etc. In Sitzbereichen der Außengastronomie, an einer Theke und an einer Bar halten sich Gäste typischerweise über längere Zeit auf. Sie essen, trinken, unterhalten sich und halten sich so während der Öffnungszeiten zur Erholung und Entspannung dort auf.
Regelmäßig ist die Schutzbedürftigkeit in öffentlich zugänglichen Räumen, in denen sich Menschen typischerweise länger aufhalten und/ oder miteinander kommunizieren, besonders hoch einzustufen. Dies trifft für Gäste an eingerichteten Sitzplätzen, aber auch in anderen Bereichen, die zu einem längeren Aufenthalt einladen und hierfür eingerichtet sind, in besonderem Maß zu.
Durch eine ständige Videoüberwachung würde intensiv in die Rechte der betroffenen Personen eingegriffen. Eine unbeobachtete Kommunikation und ein unbeaufsichtigter Aufenthalt wären unmöglich. Zudem bestehen an diesen Stellen regelmäßig auch keine besonderen Anhaltspunkte für die Begehung von Straftaten zu Lasten der Gastronom*innen, zumal die gegenseitige soziale Kontrolle der Gäste hier gerade wegen des längeren Aufenthalts regelmäßig höher ist als in anderen Bereichen und auch ein Eingreifen durch Personal möglich ist. Deshalb überwiegen in diesen Räumen die schutzwürdigen Belange der Gäste gegenüber den Interessen des bzw. der Verantwortlichen in der Regel deutlich.
Hotelflure
Auch bei Hotelfluren kann eine ständige Videoüberwachung zur Gewährleistung der Sicherheit von Gästen regelmäßig nicht durchgeführt werden, da dies zu einer Komplettüberwachung dahingehend führen würde, dass nachvollzogen werden könnte, wann Gäste in welcher Begleitung ein Hotelzimmer betreten und auch wieder verlassen. In Ausnahmefällen wäre durch den Verantwortlichen bzw. die Verantwortliche nachzuweisen, dass eine besondere Gefährdungssituation besteht und diese eine Videoüberwachung rechtfertigen kann.
Sanitärbereiche
Ausgeschlossen ist eine Videoüberwachung in Toiletten bzw. von Vorräumen. Dies würde einen Eingriff in die Intimsphäre der betroffenen Personen darstellen und ist deshalb generell unzulässig.
Theke, Tresen und ähnliche Bereiche
Von einer Überwachung der Theke, des Tresens oder ähnlicher Bereiche können sowohl Gäste wie auch Beschäftigte (vgl. Ausführungen zu III.) betroffen sein. Dient die Theke auch als Bar, handelt es sich um einen Bereich, der Gäste zum nicht nur kurzfristigen Verweilen einlädt. Eine Videoüberwachung der Gäste scheidet deshalb unter Berücksichtigung ihrer schutzwürdigen Interessen durchweg aus; es gelten die vorgenannten Ausführungen zum Sitzplatz- und Stehtischbereich.
Anders kann sich die Bewertung bei einem Tresen eines Schnellimbisses oder eines Selbstbedienungsrestaurants darstellen. Beschäftigte sind hier zwar ebenso schutzbedürftig (vgl. III.). Die Gäste halten sich an einem solchen Tresen aber in aller Regel nur sehr kurzzeitig auf. Sie geben ihre Bestellung auf, nehmen Speisen und Getränke in Empfang und bezahlen. Zwar wiegen die schutzwürdigen Interessen der Gäste weniger schwer. Trotzdem muss auch in diesen Fällen zunächst einmal die Erforderlichkeit einer Videoüberwachung konkret dargelegt und hinreichend begründet werden.
Kasse oder Tresor
Eine Videoüberwachung eines Tresors oder der Kasse kann – je nach konkreter Ausgestaltung vor Ort – unter den folgenden Voraussetzungen zulässig sein. Auch hier ist zunächst die Erforderlichkeit einer Überwachung durch Kameras nachzuweisen. Hierzu ist zu dokumentieren, ob und welche strafrechtlich relevanten Vorkommnisse es in der Vergangenheit gab, die befürchten lassen, dass sich Wiederholungsfälle ereignen könnten. Es sind mildere Sicherungsmittel wie zum Beispiel das Verschließen oder die Verlagerung der Kasse in einen anderen, sichereren Bereich zu prüfen. Wenn die Erforderlichkeit im Einzelfall belegt werden kann, kommt es darauf an, den Erfassungsbereich der Kamera so zu begrenzen, dass tatsächlich nur die Kasse selbst im Fokus der Beobachtung steht und nicht etwa der gesamte Thekenbereich oder das sonstige Umfeld der Kasse miterfasst wird. Ein besonderes Augenmerk muss auch hier den schutzwürdigen Belangen der Beschäftigten gelten.
Küche und Lagerräume
Sowohl bei Küchen wie auch Lagerräumen handelt es sich um nicht-öffentliche Räume. Nähere Ausführungen im Hinblick auf die Videoüberwachung von Beschäftigten finden Sie unter III.
Außengastronomie und öffentlicher Raum bzw. Nachbargrundstücke
Für Außengastronomie auf dem Gaststättengelände gelten grundsätzlich die obigen Ausführungen zu Sitzplätzen und Stehtischen entsprechend. Aus den dort genannten Gründen scheidet auch hier eine Videoüberwachung der Gäste aus. Gibt es außerhalb der Öffnungszeiten Vorkommnisse wie zum Beispiel Vandalismus, Sachbeschädigungen oder Diebstähle im Bereich der Außengastronomie, muss auch hier zunächst geprüft werden, ob keine milderen Sicherungsmöglichkeiten, wie etwa die Sicherung des Mobiliars durch verschließbare Ketten oder Seilsysteme, seine Verbringung in einen abschließbaren Bereich oder die Errichtung eines Zauns mit verschließbarem Tor in Betracht kommen. Eine Videoüberwachung kann nur der letzte Ausweg sein, wenn keinerlei andere Mittel greifen. Allerdings sollte dann verhindert werden, dass für die Gäste der Eindruck einer dauerhaften Videoüberwachung während ihres Aufenthalts entsteht. Es sollte durch ein entsprechendes Hinweisschild klargestellt werden, dass eine Videoüberwachung nur außerhalb der Öffnungszeiten erfolgt.
Gewerbetreibende dürfen den öffentlichen Raum nicht überwachen. Die Befugnis des Einsatzes einer Videokamera endet an der eigenen Grundstücksgrenze. Geht eine Überwachung darüber hinaus, können sich die Verantwortlichen nicht auf ihr Hausrecht als berechtigtes Interesse nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DS-GVO berufen. Auch ein konkretes Überwachungsinteresse rechtfertigt regelmäßig keine Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume, wie Straßen, Gehwege oder Parkplätze. Nachbar*innen, Passant*innen, Kinder, Lieferant*innen, Besucher*innen und sonstige Verkehrsteilnehmer*innen müssen eine dauerhafte und ggf. anlasslose Überwachung nicht hinnehmen. In diesen Bereichen überwiegen grundsätzlich die schutzwürdigen Interessen der von einer Videoüberwachung betroffenen Person.
Keinesfalls dürfen deshalb auch Grundstücke anderer Personen erfasst werden. Eine Zuwiderhandlung kann ggf. als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Es ist auch jeder Anschein zu vermeiden, dass eine unzulässige Videoüberwachung von öffentlichen Verkehrsflächen oder Grundstücken Dritter vorgenommen wird. Oft können das Anbringen von Blenden (Kamera-Einhausung) oder eine Veränderung des Einstellwinkels der Kamera dazu beitragen, möglichen Missverständnissen vorzubeugen. Denn eine Persönlichkeitsrechtsverletzung kann bereits dann gegeben sein, wenn betroffene Personen subjektiv den Eindruck haben, von einer Videokamera beobachtet zu werden. In solchen Fällen haben Betroffene die Möglichkeit, zivilrechtlich gegen Verantwortliche vorzugehen und eine Unterlassung wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (vgl. §§ 823, 1004 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB) durchzusetzen.
Videoüberwachung von Beschäftigten
Die Überwachung von Beschäftigten ist unzulässig. Die Rechtsprechung hat entschieden, dass die dauerhafte, verdachtsunabhängige Videoüberwachung von Beschäftigten unverhältnismäßig und als ungerechtfertigter Eingriff in das grundrechtlich geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht der Beschäftigten zu werten ist.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts erzeugt bereits die bloße Möglichkeit der jederzeitigen Videoüberwachung von Arbeitsplätzen einen mit dem Anspruch der Beschäftigten auf Wahrung ihrer Persönlichkeitsrechte regelmäßig nicht zu vereinbarenden Überwachungsdruck. Allein der Umstand, dass sich am Arbeitsplatz zahlreiche Videokameras befinden, von denen sich Beschäftigte erfasst sehen, bewirkt den auf diese einwirkenden Überwachungsdruck. Sehen sich die Betroffenen – unabhängig von dem entgegenstehenden Willen der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers – ständig überwacht, beeinträchtigt dies ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
§ 26 Abs. 1 Satz 2 BDSG als Rechtsgrundlage
Eine gezielte Überwachung zur Aufdeckung von Straftaten von Beschäftigten kann nur auf § 26 Absatz 1 Satz 2 BDSG gestützt werden. Hier müssen dokumentierte tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass die betroffene Person im Beschäftigungsverhältnis eine Straftat begangen hat, die Verarbeitung zur Aufdeckung erforderlich ist und das schutzwürdige Interesse der oder des Beschäftigten an dem Ausschluss der Verarbeitung nicht überwiegt. Insbesondere Art und Ausmaß der Videoüberwachung dürfen im Hinblick auf den Anlass nicht unverhältnismäßig sein. Es ist nur eine zeitweise Überwachung möglich. Die tatsächlichen Anhaltspunkte für den konkreten Verdacht einer strafbaren Handlung müssen konkret gegen eine beschäftigte Person oder einen eng eingrenzbaren Personenkreis vorliegen. Bei nur befürchteten Verfehlungen von Beschäftigten ist eine Videoüberwachung unzulässig. Eine vorbeugende Videoüberwachung von Beschäftigen, ohne einen bestimmten Anlass für die Maßnahme zu haben, ist unzulässig. Dies ist auch der Fall, wenn ein Zugriff auf die Bilder unter der Bedingung erfolgt, dass sich ein bestimmter Tatverdacht erst im Nachhinein konkretisiert hat (Speicherung auf Vorrat). Vorher müssen alle anderen, gleich effektiven Maßnahmen erfolglos eingesetzt worden sein bzw. deren Verwendung muss geprüft und nachvollziehbar verworfen worden sein.
Einwilligung als Rechtsgrundlage
Eine wirksame Einwilligung von Beschäftigten in eine Videoüberwachung kann im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses nur erteilt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen einer Einwilligung vorliegen. Verfolgt eine Videoüberwachung den Zweck, Beschäftigte zu kontrollieren oder zu überwachen, zum Beispiel um innerhalb der Belegschaft Straftaten zu verhindern, liegen die Voraussetzungen einer wirksamen Einwilligung regelmäßig nicht vor. In die eigene Überwachung durch Videokameras willigen Beschäftigte regelmäßig nicht freiwillig ein. Die im Beschäftigungsverhältnis bestehende Abhängigkeit der Beschäftigten sowie die Umstände, unter denen die Einwilligung erteilt worden ist, sind für die Beurteilung der Freiwilligkeit der Einwilligung besonders zu berücksichtigen.
Freiwilligkeit kann insbesondere dann vorliegen, wenn ein rechtlicher oder wirtschaftlicher Vorteil für die Beschäftigten durch die Datenverarbeitung erreicht wird oder Arbeitgeber und Beschäftigte gleichgelagerte Interessen verfolgen (vgl. § 26 Absatz 2 Satz 2 BDSG, 26 Absatz 2 Satz 1 BDSG).
Zwischen Arbeitgebern und Beschäftigten herrscht regelmäßig ein klares Ungleichgewicht. Es ist unwahrscheinlich, dass ein Beschäftigter frei auf ein Ersuchen seines Arbeitgebers um Einwilligung beispielsweise in die Aktivierung von Überwachungssystemen wie einer Kameraüberwachung des Arbeitsplatzes antworten kann, ohne sich gedrängt zu fühlen, eine Einwilligung zu erteilen.
Dienstvereinbarung als Rechtsgrundlage
Als eine weitere Rechtsgrundlage kommt eine Dienstvereinbarung nach Art. 88 DS-GVO i.V.m. § 26 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 BDSG in Betracht. Dabei ist Art. 88 Abs. 2 DS-GVO zu beachten.
Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f DS-GVO als Rechtsgrundlage
Werden Arbeitsbereiche von Beschäftigten in öffentlich zugänglichen Räumen mit Publikums- und Kundenverkehr miterfasst, werden diese zwar nicht gezielt überwacht (s. o.), sie sind aber regelmäßig von einer Überwachung betroffen. Die Interessen der Beschäftigten können in diesen Fällen dadurch geschützt werden, dass sich die Überwachung auf das erforderliche Maß beschränkt, etwa nur Teile der Geschäftsfläche überwacht werden bzw. bestimmte Arbeits- und Kommunikationsbereiche von der Überwachung ausgenommen werden.
In nicht-öffentlichen Bereichen kann die Überwachung von Beschäftigten beispielsweise erfolgen, um Produktionsabläufe in gefahrgeneigten Bereichen (z. B. Nahrungsmittelproduktion) zu verfolgen oder den Zutritt unberechtigter Personen zu sensiblen Bereichen zu verhindern, jedenfalls, wenn gegenüber den Beschäftigten besondere Schutzpflichten bestehen. Eine Überwachung allein zu dem Zweck, einen ordnungsgemäßen Arbeitsablauf zu gewährleisten, ist nicht gerechtfertigt.
Einzelne Bereiche
Theke, Tresen oder ähnliche Bereiche
Sind die für die hinter der Theke arbeiten Beschäftigten eingerichteten Arbeitsplätze als Dauerarbeitsplätze eingerichtet, scheidet eine Videoüberwachung aus. Ansonsten ist im Rahmen der Interessenabwägung unter anderem zu berücksichtigen, dass bereits die bloße Möglichkeit der jederzeitigen Videoüberwachung von Arbeitsplätzen einen mit dem Anspruch der Beschäftigten auf Wahrung ihrer Persönlichkeitsrechte regelmäßig nicht zu vereinbarenden Überwachungsdruck darstellen kann. Eine solche Überwachung kann nur ausnahmsweise gerechtfertigt sein, wenn im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung die Interessen der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers überwiegen.
Küche
Eine Überwachung der Küche ist regelmäßig unzulässig, insoweit hier von einem dauerhaften Arbeitsplatz auszugehen ist.
Lager und sonstige nicht öffentliche Bereiche
Die Zulässigkeit einer Videoüberwachung des Lagers scheidet regelmäßig aus, wenn das Lager regelmäßig von einer großen Zahl von Beschäftigten aufgesucht wird und dort auch dauerhaft Tätigkeiten ausgeführt werden.
Es handelt sich hier um einen Bereich, der nur für Beschäftigte zugänglich ist. Diebstahl- und Einbruchsschutz und eine Beweissicherung als berechtigtes Interesse des Verantwortlichen scheiden aus. Außerdem kann in den meisten Fällen durch mildere Sicherungsmaßnahmen außerhalb und auch während der Öffnungszeiten – etwa die Zugangsbeschränkung auf befugte Beschäftigte und das unter Verschluss Halten des Lagers – auf die genannten Interessen reagiert werden. Eine Videoüberwachung lässt sich allenfalls rechtfertigen, wenn eine besondere Gefährdungssituation nachgewiesen werden kann, keine dauerhaften Tätigkeiten im Lager verrichtet werden und dieses nur selten von Beschäftigten aufgesucht wird.
Weitere Verpflichtungen Hinweispflichten, Dokumentation, Speicherdauer, Sicherheit der Datenverarbeitung, Datenübermittlung in Drittländer
Es besteht die Pflicht, auf die Videoüberwachung hinzuweisen und die Informationen zu geben, die rechtlich erforderlich sind. In der Regel ist diese Pflicht am besten durch ein Schild an markanter Stelle zu erfüllen, das – vor Betreten des überwachten Bereichs – auf die Videoüberwachung deutlich hinweist und zusätzlich die durch das aktuelle Datenschutzrecht geforderten Informationen beinhaltet. Weiterhin ist anzumerken, dass allein das Aufstellen einer geeigneten Beschilderung nicht zur Zulässigkeit einer ansonsten rechtswidrigen Videoüberwachung führt.
Zulässig erhobene Daten dürfen nur für im Vorfeld konkret festgelegte Zwecke an Dritte (z. B. zur Strafverfolgung an die Polizei oder Staatsanwaltschaft) weitergegeben und ansonsten in der Regel maximal für 72 Stunden gespeichert werden. Wird eine längere Speicherdauer für erforderlich erachtet, ist die Begründung dafür prüffähig zu dokumentieren. Auf eine Übertragung der Daten über das Internet – z. B. per Abruf via Smartphone oder Tablet – oder einer dortigen Speicherung – z. B. in einer Cloud – sollte wegen der damit verbundenen Risiken einer Ausspähung oder Übermittlung an Dritte verzichtet werden.
Sofern personenbezogene Daten in Drittländer übermittelt werden, ist zu prüfen, ob diese Datenverarbeitung mit Kapitel V der DS-GVO in Einklang steht. Einzelheiten zum internationalen Datenverkehr finden Sie hier.
Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) und Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten
Informationen zum Thema Datenschutz-Folgenabschätzung finden Sie hier.
Zunächst ist durch die jeweiligen Verantwortlichen zu prüfen, ob eine Verpflichtung zur Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DS-GVO besteht. Dies ist der Fall, wenn voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen besteht. Wurde dies festgestellt, so führt der Verantwortliche bzw. die Verantwortlichevorab eine Abschätzung der Folgen der vorgesehenen Verarbeitungsvorgänge für den Schutz personenbezogener Daten durch.
Ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten ist nach Art. 30 DS-GVO grundsätzlich durch die Verantwortlichen zu führen. Der Inhalt ist in Art. 30 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a) bis g) geregelt. Sinn und Zweck ist die Dokumentation der Einhaltung der DS-GVO.
Weitere Informationen sowie ein Muster und Hinweise der Datenschutzkonferenz (DSK), die ggf. beim Ausfüllen des Verzeichnisses des Musters hilfreich sein können, finden Sie hier.
Nach Art. 30 Abs. 5 DS-GVO gelten die in den Absätzen 1 und 2 genannten Pflichten ausnahmsweise nicht für kleine Einrichtungen, die weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen. Hiervon wird bei vielen Gaststätten und Hotels auszugehen sein. Die Ausnahme entfällt aber wieder, wenn die von ihnen vorgenommene Verarbeitung, hier Videoüberwachung, ein Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen birgt, die Verarbeitung nicht nur gelegentlich erfolgt, oder eine Verarbeitung besonderer Datenkategorien nach Art. 9 Abs. 1 bzw. die Verarbeitung von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten im Sinne des Art. 10 DS-GVO stattfindet. Zumindest von einer nicht nur gelegentlichen Datenverarbeitung durch die Videoüberwachung ist hier auszugehen, wenn diese in der ganz überwiegenden Zahl 24/7, d. h. dauerhaft, stattfindet.
Besondere Formen der Videoüberwachung
Sollte es sich bei den Kameras um Attrappen handeln, können Personen in ihren Persönlichkeitsrechten beeinträchtigt werden, wenn sie den Eindruck haben müssen, von einer vermeintlich aktiven Videokamera beobachtet zu werden. Dasselbe gilt bei einer dauerhaft abgeschalteten Videokamera. Allerdings sind auf eine solche Einrichtung, mit der eine Videoüberwachung nur vorgetäuscht wird, die gesetzlichen Vorschriften der DS-GVO und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) nicht anwendbar, da aus technischen Gründen keine personenbezogenen Daten verarbeitet werden können. Da das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht betroffen ist, unterfällt diese Angelegenheit nicht der Zuständigkeit der LDI NRW. Aus der Anbringung von Kameraattrappen können sich allerdings zivilrechtliche Unterlassungsansprüche wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ergeben (vgl. §§ 823, 1004 Bürgerliches Gesetzbuch).
Mit Kameras dürfen regelmäßig mangels Erforderlichkeit keine heimlichen Audioaufnahmen gemacht werden. Hierbei handelt es sich zudem um einen Straftatbestand nach § 201 Strafgesetzbuch. Dieser kann von den Strafverfolgungsbehörden entsprechend geahndet werden.