Videoüberwachung von Spielhallen: Landesdatenschutzbeauftragte muss korrigierend eingreifen
Betreiber*innen von Spielhallen haben ein berechtigtes Interesse daran, Videoüberwachung zu ihrem eigenen Schutz und dem ihrer Mitarbeiter*innen einzusetzen. Aber wie weit darf die Überwachung draußen vor der Tür gehen? Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (LDI NRW) hat 38 Hallen überprüft – und ist dabei auf Verbesserungsbedarf gestoßen. „Nicht selten war der Bereich, der von den Kameras erfasst wurde, zu weit gewählt, und es fehlte an einer vernünftigen Hinweisbeschilderung. Bei drei Spielhallen musste meine Behörde sogar die Abschaltung einzelner Kameras durchsetzen“, berichtet Landesdatenschutzbeauftragte Bettina Gayk.
Spielhallen sind ein häufiges Ziel von Raubüberfällen. Die hohen Bargeldbestände locken Kriminelle an, die auf schnelles Geld aus sind. Die Vorschriften zur „Überfallprävention“ der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung sehen deshalb den Einsatz von Kameras in gewissen Bereichen einer Spielhalle vor. Was manche Betreiber*innen allerdings nicht wissen: Ob eine Videoüberwachung zulässig ist und wie weit sie gehen darf, ergibt sich nicht aus Unfallverhütungsvorschriften, sondern aus dem Datenschutzrecht. Und wenn es um den Außenbereich der Hallen geht, gelten besonders strenge Regeln.
Denn von einer Videoüberwachung im Außenbereich sind nicht nur die Kund*innen betroffen, sondern auch Passant*innen einschließlich Kindern, die keinerlei Bezug zum Spielhallenbetrieb haben. Sie haben das Recht, sich im öffentlichen Raum grundsätzlich frei und unbeobachtet zu bewegen. „Spielhallenbetreiber*innen müssen deshalb genau überlegen, ob und wie weit die Überwachung wirklich erforderlich ist und wann die Interessen der Passant*innen überwiegen, unbeobachtet zu bleiben“, mahnt Landesdatenschutzbeauftragte Gayk.
Die Prüfung der LDI NRW ergab dazu folgendes Bild: Bei acht der neun Spielhallen, die eine Außenbereichsüberwachung einsetzten, gab es Defizite in der Handhabung, insbesondere wurde zu großflächig gefilmt, und es fehlte an Hinweisschildern auf die Überwachung. Dabei ist die Aufnahme des Eingangsbereichs als Zutrittskontrolle in der Regel datenschutzrechtlich nicht zu beanstanden. Gleichwohl reicht es hierfür aus, wenn lediglich der Eingang sowie ein kleiner Bereich davor gefilmt wird (maximal ein Meter). Die Aufnahme weiter Teile der öffentlichen Straße sowie des Bürgersteigs ist nicht erforderlich und damit unzulässig.
Außerdem mangelte es an einer rechtmäßigen Hinweisbeschilderung. Ein Piktogramm mit einem Kamerasymbol ist nicht ausreichend. Vielmehr sind die in Artikel 13 der Datenschutz-Grundverordnung genannten Informationen wie etwa die verantwortliche Stelle, die Rechtsgrundlage, die Zwecke und die Speicherdauer der Datenverarbeitung den Betroffenen vor Betreten des Erfassungsbereiches der Kamera mitzuteilen. Diese Mitteilungspflicht hat jüngst der Europäische Gerichtshof in einer Entscheidung zu Bodycams noch einmal bestätigt.
Bettina Gayk: „Trotz erhöhter Gefahren wegen hoher Bargeldbestände: Betreiber*innen von Spielhallen müssen bei einer Videoüberwachung genau darauf achten, dass sie im Außenbereich ihrer Spielhalle nicht mehr aufnehmen, als es für ihre Zwecke erforderlich ist. Darüber hinaus ist eine aussagekräftige Hinweisbeschilderung auch deswegen unerlässlich, damit Passant*innen erkennen, wo sie im öffentlichen Raum unbeobachtet bleiben.“
Weitere Informationen und Muster für eine Hinweisbeschilderung und eines Informationsblattes sind abrufbar unter www.ldi.nrw.de/vu-privat.