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Öffentlichkeit der Sitzungen von Entscheidungsgremien - 22. November 2004

Öffentlichkeit der Sitzungen von Entscheidungsgremien - 22. November 2004

Die Forderung nach einer gesetzlichen Regelung der Informationsfreiheit wird bisher in Deutschland nur mit dem Recht auf Zugang zu Informationen in Verbindung gebracht, die bei den Behörden in Form von Akten, elektronisch gespeicherten Daten oder anderer Datenträger vorhanden sind. Von ebenso großer Bedeutung für die Transparenz staatlicher Entscheidungsfindung ist jedoch die Möglichkeit der Teilnahme an den Sitzungen von Gremien, die in einer Vielzahl öffentlicher Stellen mit erheblichen Entscheidungsbefugnissen ausgestattet sind.

 

Die Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen ist eine der frühen Errungenschaften des Rechtsstaates. Obwohl auch Plenarsitzungen von Parlamenten von jeher öffentlich stattfinden, tagen in vielen Ländern aber die Landtagsausschüsse in der Regel nach wie vor nichtöffentlich. Dies ist auch auf der kommunalen Ebene der Fall. Bei anderen öffentlichen Stellen, deren Entscheidungen durch demokratische Mitwirkungsgremien legitimiert werden, wie z.B.  Bildungs-, Sozial- oder Versorgungseinrichtungen, sind nichtöffentliche Sitzungen die Regel.

 

Transparenz staatlichen Verhaltens erfordert aber im Gegenteil, dass auch die Entscheidungsfindung staatlicher Gremien grundsätzlich in der Öffentlichkeit stattfindet. Dies schließt nicht aus, dass für bestimmte Bereiche (z.B. Personalentscheidungen oder Verschlusssachen) oder von Fall zu Fall (z.B. wenn der Schutz personenbezogener Daten dies erfordert) die Öffentlichkeit ausgeschlossen wird.

 

In den USA wurde in der Folge der Gesetzgebung zur Informationsfreiheit im Rahmen der „Government in the Sunshine Acts“ sowohl auf der Ebene des Bundes als auch der Einzelstaaten festgelegt, dass der Meinungsaustausch in behördlichen Kollegialsitzungen im Lichte der Öffentlichkeit durchzuführen ist. Ort, Zeitpunkt und Gegenstand der Sitzungen sind vor dem Termin öffentlich bekannt zu machen. Der Ausschluss der Öffentlichkeit ist zu begründen. Nichtöffentliche Sitzungen sind zu protokollieren, damit der Inhalt von Sitzungen, bei denen die Öffentlichkeit widerrechtlich ausgeschlossen wurde, nachvollziehbar bleibt.

 

Die Arbeitsgemeinschaft der Informationsbeauftragten der Länder Berlin, Brandenburg, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein fordern, dass der Grundsatz der Öffentlichkeit von Sitzungen für alle Gremien eingeführt wird. Diese stellen ihre Verantwortung gegenüber dem Gemeinwohl vor allem dadurch unter Beweis, dass Bürgerinnen und Bürgern Zugang zu den Sitzungen von staatlichen Gremien erhalten. Der Ausschluss der Öffentlichkeit ist nur für bestimmte und abschließend zu regelnde Tatbestände zuzulassen.