Die Europäische Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) wurde mit Berichtigungen am 25. Mai 2018 direkt anwendbares Recht. Nationale Regelungsspielräume bestehen nur noch in einem begrenzten Umfang.
Die bisher für Unternehmen einschlägigen Regelungen des deutschen Datenschutzrechts wurden damit weitgehend durch die Verordnung ersetzt. Ergänzende nationale Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes traten am 25. Mai 2018 in Kraft.
Auch für Behörden gilt grundsätzlich die DS-GVO. Allerdings sind insbesondere die Rechtsgrundlagen im nationalen Recht zu konkretisieren. Für bestimmte Bereiche ist zudem die Richtlinie (EU) 2016/680 in nationales Recht umzusetzen, die sich auf Straftaten und Strafvollstreckung bezieht.
Wir informieren Sie dazu über aktuelle Entwicklungen und über Grundsatzfragen der EU-Datenschutzreform:
- Einstiegsinformationen
- Kurzpapiere mit Auslegungshilfen zur DS-GVO der Datenschutzkonferenz
- Themen
- FAQ Datenschutzbeauftragte
- Mitteilungspflicht der Kontaktdaten von Datenschutzbeauftragten nach DS-GVO
- Das neue Verarbeitungsverzeichnis nach Artikel 30 DS-GVO
- Datenschutz-Folgenabschätzung
- Akkreditierung/Zertifizierung
- Verhaltensregeln nach der DS-GVO
- Dokumente des Europäischen Datenschutzausschusses (EDSA)
Bei den Beiträgen handelt es sich um die Auffassung der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen. Zur verbindlichen und einheitlichen Auslegung der DS-GVO sind der Europäische Datenschutzausschuss und die Gerichte berufen.