Landtagswahlen in NRW
Am 15. Mai wird der NRW-Landtag neu gewählt. Rund 13 Millionen Wahlberechtigte sind aufgerufen, ihre Stimmen abzugeben – darunter rund 786.000 Erstwähler*innen. Die LDI NRW hat zusammengetragen, was im Zusammenhang mit der Nutzung persönlicher Daten interessant sein könnte.
Sechs Monate vor der Wahl dürfen die Parteien bei den Gemeinden die Adressen von Bürger*innen einer Altersgruppe (oft Erstwähler*innen) erfragen. Dieser Abfrage kann im Vorfeld widersprochen werden.
Melderegisterauskünfte über Gruppen von Wahlberechtigten an politische Parteien sind in § 50 Bundesmeldegesetz (BMG) ausdrücklich vorgesehen:
"(1) Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten."
Die Möglichkeit, Widerspruch gegen die Weitergabe von Meldedaten an politische Parteien einzulegen, ist durch § 50 Abs. 5 BMG geregelt. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde am Sitz der (Haupt-)Wohnung einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.
Wenn Sie noch nie Wahlhelfer*in in Ihrer aktuellen Wohnortgemeinde waren, können Sie nichts dagegen unternehmen, da die Gemeinde die Daten von Bürger*innen zum Zweck der erstmaligen Berufung als Wahlhelfer*in verarbeiten darf.
Wenn Sie jedoch bereits Wahlhelfer*in waren, dann können Sie der zukünftigen Nutzung Ihrer Daten für weitere Wahlen widersprechen.
Die Bürgermeister*innen bzw. die Gemeindebehörden dürfen personenbezogene Daten von Wahlhelfer*innen zum Zwecke ihrer Berufung zu Mitgliedern von Wahlvorständen zwar auch für zukünftige Wahlen erheben und verarbeiten (§ 2 Abs. 6 Kommunalwahlgesetz, § 11 Abs. 3 Landeswahlgesetz, § 9 Abs. 4 Bundeswahlgesetz, für Europawahlen in Verbindung mit § 4 Europawahlgesetz).
Allerdings: Die Verarbeitung der erhobenen personenbezogenen Daten für künftige Wahlen ist nur zulässig, wenn die Betroffenen nach einer entsprechenden schriftlichen Unterrichtung über ihr Widerspruchsrecht der Verarbeitung nicht widersprochen haben.
Grundsätzlich ist es richtig, dass eine Stelle darüber informieren muss, wenn sie personenbezogene Daten erhebt oder zweckändernd weiterverarbeitet. Bei Wahlen sieht der Gesetzgeber jedoch vor, dass stattdessen eine öffentliche Bekanntmachung darüber erfolgt,
- wo, wie lange und wann das Wählerverzeichnis eingesehen werden kann,
- wann Einspruch eingelegt werden kann,
- wo und wie ein Wahlschein beantragt werden kann,
- bis wann eine Wahlbenachrichtigung zugehen wird und
- wie durch Briefwahl gewählt wird.
Die Meldebehörde ist verpflichtet, das Melderegister aktuell zu halten. Kann amtliche Post nicht zugestellt werden, wird ermittelt, ob die betreffende Person noch bei der gemeldeten Adresse wohnt. Dabei kommt es nicht auf die rechtlichen Verhältnisse (Mietvertrag, etc.) an, sondern darauf, ob sich die Person dort überwiegend aufhält bzw. dort ihren Lebensschwerpunkt hat. Steht dann bei der Begehung beispielsweise der Name nicht auf der Klingel und dem Briefkasten und wird die Person auch nicht dort angetroffen bzw. ist dort nicht (mehr) bekannt, so erfolgt rechtmäßig eine Abmeldung von Amts wegen.
Die Abmeldung kann aber rückgängig gemacht werden. Die Meldebehörde wird dann Belege für die Wohnsituation anfordern.
Abweichend vom üblichen Anspruch auf Auskunft nach der Datenschutz-Grundverordnung sieht der Gesetzgeber bei Wahlen vor, dass nur eine Möglichkeit zur Einsicht in das Wählerverzeichnis besteht.
Für alle Wähler*innen wird neben dem entsprechenden Namen in einer dafür vorgesehenen Spalte vermerkt, dass die jeweilige Person ihre Stimme abgegeben hat. Weitere Angaben (beispielsweise die Uhrzeit der Stimmabgabe) dürfen nicht erfolgen.
Der Wahlvorstand muss im Wahllokal dafür Sorge tragen, dass niemand Kenntnis über die personenbezogenen Daten anderer Wähler*innen erhalten kann (beispielsweise durch Lesen des Wählerverzeichnisses).
Wählerverzeichnisse sind nach Ablauf von sechs Monaten nach der Wahl zu vernichten.
Allgemeine Informationen zur Wahl hält der Landeswahlleiter NRW unter www.im.nrw/themen/beteiligung/wahlen/haeufig-gestellte-fragen bereit.