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Hilfe beim Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW

Hilfe beim Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW

Wir unterstützen Interessierte bei der Wahrnehmung ihres Informationsanspruchs nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW (IFG NRW).

Falls Sie grundsätzliche Fragen dazu haben, beraten wir Sie gerne. Das Beratungsangebot besteht selbstverständlich auch für die öffentlichen Stellen, denen wir bei Fragen rund um das Thema Informationsfreiheit ebenfalls gerne zur Verfügung stehen.

Sollte die auskunftspflichtige Stelle Ihren Antrag auf Informationszugang ganz oder teilweise ablehnen oder gar nicht bescheiden, haben Sie die Möglichkeit, sich mit der Bitte um Vermittlung an uns zu wenden. Im Fall einer Vermittlung verstehen wir uns als Ombudsstelle: neutral, unabhängig und für die Sicherstellung des Rechts auf Information zuständig.

Wenn Sie eine solche Vermittlung wünschen, übersenden Sie uns bitte Folgendes:

  • Eine genaue Schilderung Ihres Anliegens und des bisherigen Verfahrensablaufs.
  • Den gesamten zwischen Ihnen und der Stelle geführten Schrift- bzw. E-Mail-Verkehr.
  • Ihre ausdrückliche Mitteilung, dass Sie mit dem personenbezogenen Aufgreifen der Angelegenheit gegenüber der verantwortlichen Stelle einverstanden sind. Da es hier immer um die Überprüfung eines konkreten Einzelfalls geht, ist ein anonymisiertes Vorgehen in aller Regel leider nicht möglich.

Wir gehen dann wie folgt vor:

  • Zunächst überprüfen wir anhand der von Ihnen mitgeteilten Informationen und Unterlagen, ob Ihr Anspruch auf Informationszugang schlüssig ist.
  • Wenn das der Fall ist, greifen wir die Angelegenheit gegenüber der verantwortlichen Stelle auf und geben dieser Gelegenheit zur Stellungnahme, also ihre Sicht der Sach- und Rechtslage darzustellen.
  • Im Anschluss prüfen wir, ob in Einklang mit dem IFG NRW gehandelt wurde.

Wenn wir dabei feststellen, dass Sie einen Anspruch auf Informationszugang haben, der nicht oder nur teilweise erfüllt wurde, haben wir folgende Möglichkeiten:

  • Wir können der verantwortlichen Stelle empfehlen, Ihren Anspruch unter Berücksichtigung unserer Hinweise erneut zu überprüfen und zu bescheiden. In den meisten Fällen folgen die Behörden unseren Empfehlungen, wenn wir im Einzelfall feststellen, dass ein Recht auf Informationszugang besteht oder bestehen könnte.
  • Bei Verstößen haben wir zudem die Möglichkeit, das behördliche Verfahren zu beanstanden, insbesondere wenn die Behörde nicht ihrerseits einlenkt bzw. nicht bereit ist, unsere Empfehlungen zu beachten.

Dagegen haben wir jedoch nicht die Möglichkeit, die öffentliche Stelle unmittelbar zu verpflichten, Ihnen den gewünschten Informationszugang zu gewähren. Durchsetzen können Sie Ihren Anspruch im Fall der hartnäckigen Verweigerung letztlich nur mit Hilfe einer erfolgreichen Verpflichtungsklage vor dem Verwaltungsgericht. Beachten Sie dabei bitte, dass die rechtliche Prüfung durch unsere Behörde den Ablauf der Klagefrist nicht hemmt.

Weitere Informationen zur Informationsfreiheit finden Sie hier.