Die Verordnung regelt auch für die Datenschutzaufsicht neue Aufgaben.
Die KI-Verordnung ist ab dem 1. August 2024 der einheitliche Rahmen für den Einsatz von Künstlicher Intelligenz in der Europäischen Union. Die Regelungen sind schrittweise ab bestimmten Terminen anwendbar.
Die KI-Verordnung berücksichtigt verschiedene Risikostufen. Sie verbietet ab Februar 2025 bestimmte Anwendungen ganz - zum Beispiel KI-Systeme, die der Emotionserkennung am Arbeitsplatz und in Schulen, dem Social Scoring, der Manipulation menschlichen Verhaltens oder dem Ausnutzen menschlicher Schwachstellen dienen.
Für weite Teile von Hochrisiko-Anwendungen sieht die KI-Verordnung vor, dass die Datenschutzaufsichtsbehörden neue Aufgaben übernehmen: Für KI-Anwendungen bei Strafverfolgung, Justizverwaltung und Migrationskontrolle sowie bei KI, die Wahlen beeinflusst, sind die Datenschutzaufsichtsbehörden als Marktüberwachungsbehörden zuständig (Art. 74 Abs. 8 KI-Verordnung). Weitere Zuständigkeiten müssen bis August 2025 noch im nationalen Recht geregelt werden.