Beim Einsatz kamerabasierter Systeme zur Erfassung von Kfz-Kennzeichen auf Parkplätzen sind Besonderheiten bei der Verantwortlichkeit und Transparenz zu beachten.
Kamerabasierte Systeme zur Erfassung von Kfz-Kennzeichen auf Parkplätzen können datenschutzrechtlich zulässig sein. Rechtliche Grundlage ist Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe f DS-GVO. Danach ist die Datenverarbeitung erlaubt, wenn sie zur Wahrung berechtigter Interessen notwendig ist. Das kann etwa der Fall sein zur Organisation des Parkraums oder zur Durchsetzung von Inkassoansprüchen und Parkregeln, insbesondere der Überschreitung der zulässigen Parkdauer. Einzelhandelsunternehmen beauftragen dabei häufig andere Unternehmen, die sich auf die Bewirtschaftung der Parkflächen spezialisiert haben. Diese sind für die Datenverarbeitungsvorgänge im Zusammenhang mit der Kennzeichenerfassung verantwortlich.
Halterdaten können zur Verfolgung von Rechtsansprüchen gem. § 39 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) abfragt werden. Zulassungsstellen oder das Kraftfahrt-Bundesamt dürfen solche Daten aus dem Fahrzeugregister weitergeben. Dafür müssen Betreiber*innen glaubhaft machen, dass die Informationen erforderlich sind, um rechtliche Ansprüche durchzusetzen, etwa wegen einer unrechtmäßigen Nutzung des Parkplatzes. Zahlungsaufforderungen wegen eines angeblichen Parkverstoßes sind zivilrechtlicher Natur und sollten direkt mit dem Parkplatzbetreiber oder gegebenenfalls vor Gericht geklärt werden. Die LDI NRW kann in diesen Fällen nicht weiterhelfen.
Transparenz
Die Datenschutzkonferenz empfiehlt ein spezielles Symbol zur Kennzeichenerfassung. Dieses soll für mehr Transparenz sorgen und darüber informieren, dass ein Erfassungssystem genutzt wird.
Teilweise werden Informationen zu Kennzeichenerfassungssystemen mit dem Symbol für Videoüberwachung versehen. Da Betroffene dieses Symbol jedoch mit konventionellen Videoüberwachungsanlagen in Verbindung bringen, erscheint es zur Schaffung von Transparenz im Rahmen von Kennzeichenerfassungsverfahren ungeeignet.
Hinweise:
- Zusätzlich müssen auch die allgemeinen Hinweise und Informationen bei Videoüberwachung mitgeteilt werden. Weitere Informationen dazu finden Sie hier.
- Die äußere Ausrichtung von Kameras lässt noch keinen Rückschluss auf deren Datenschutzkonformität zu. Viele Systeme nutzen technische Maßnahmen – etwa automatische Verpixelung oder Schwärzung –, um sicherzustellen, dass keine unzulässigen Daten aufgenommen werden. Entscheidend für eine datenschutzrechtliche Prüfung ist also nicht, wohin die Kamera zeigt, sondern wie sie technisch eingestellt ist (Bildauflösung, Betriebszeiten, Softwarefilter).
- Wenn Ihnen auffällt, dass auf einem Parkplatz die Kennzeichenerfassung nicht ausreichend oder gar nicht ausgeschildert ist, wenden Sie sich bitte zunächst an den Datenschutzbeauftragten des Betreibers, der für das Einzelhandelsunternehmen den Parkplatz bewirtschaftet.