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Informationsfreiheit - Antworten auf häufig gestellte Fragen

Hier finden Sie Grundsatzinformationen sowie Hinweise zum Antrag und Verfahren der Informationsgewährung.

Allgemeines

Zugängliche Informationen nach dem IFG NRW sind alle vorhandenen amtlichen Informationen unabhängig von der Form ihrer Aufbewahrung. Sie können also nicht nur alle Informationen einsehen, die in Schriftform festgehalten sind, sondern auch solche Informationen, die in Bild, Ton oder in sonstiger Weise dokumentiert sind. Nicht umfasst vom Informationszugangsrecht sind über die vorhandenen amtlichen Informationen hinausgehende Erklärungen, Bewertungen, Prognosen oder Ähnliches: Es besteht also kein Anspruch darauf, vorhandene Informationen zusätzlich erläutert zu bekommen.

Der Informationsanspruch ist auf die bei der öffentlichen Verwaltung vorhandenen Informationen beschränkt. Hierdurch wird sichergestellt, dass sich der Aufwand der Behörden in einem zumutbaren Rahmen hält. Die Behörden sind nicht verpflichtet, Informationen zu beschaffen, zu rekonstruieren oder aufzubereiten. Der Antrag auf Informationszugang geht daher ins Leere, wenn die begehrten Informationen tatsächlich nicht vorhanden sind. Unerheblich ist dabei auch, dass die Behörde die Informationen zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgabe eigentlich haben sollte.
 

Das IFG NRW eröffnet die Möglichkeit, sich darüber zu informieren, wie die öffentliche Verwaltung arbeitet und welche Gründe bzw. Ziele ihren Entscheidungen zugrunde liegen. Auf diese Weise wird die öffentliche Verwaltung transparenter. Vor dem Inkrafttreten des IFG NRW mussten Bürger*innen in der Regel ein besonderes Interesse darlegen, wenn sie bestimmte Akten einer öffentlichen Stelle in NRW einsehen wollten.

Dies hat sich durch das IFG NRW grundlegend geändert. Es gewährt in seinem Geltungsbereich den Menschen grundsätzlich einen freien Zugang zu allen bei öffentlichen Stellen des Landes vorhandenen Informationen. Dabei ist der Rechtsanspruch auf Information an keine besonderen Voraussetzungen geknüpft. Verwaltungen und Behörden sind grundsätzlich verpflichtet, den Antragstellenden die gewünschte Auskunft zu erteilen. Sie dürfen einen Antrag auf Informationszugang nur aus den im IFG NRW vorgesehen Gründen verweigern. Darf eine Behörde im Einzelfall eine Information nicht herausgeben, weil öffentliche oder private Belange entgegenstehen, muss sie ihre Ablehnung begründen. Eine ablehnende Entscheidung kann verwaltungsgerichtlich überprüft werden. Außerdem bieten wir Ihnen gerne unsere Unterstützung an: Wir können zwischen Ihnen und der öffentlichen Stelle vermitteln.

Inzwischen gibt es in allen Ländern außer Bayern, Niedersachsen und Sachsen Informationszugangsregeln.

Das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes eröffnet den Bürger*innen den Zugang zu Informationen bei den Bundesbehörden.

In einigen Ländern besteht sogar eine Verpflichtung, Informationen unabhängig von einem Zugangsantrag auf einer öffentlich zugänglichen Informationsplattform transparent zu machen. Solche Transparenzgesetze gibt es bislang in Hamburg, Bremen, Rheinland-Pfalz und Thüringen.

Selbstverständlich existieren auch außerhalb Deutschlands in zahlreichen anderen Staaten Informationsfreiheitsgesetze, so etwa in nahezu allen europäischen Staaten, in Nordamerika und Kanada, weitestgehend auch in Mittel- und Südamerika und Asien, Australien und teilweise in Afrika.

Auf EU-Ebene gewährleistet die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission den Zugang zu Dokumenten der europäischen Institutionen.

Interessieren Sie sich für die Haushaltslage einer öffentlichen Einrichtung, Ihrer Gemeinde oder Ihres Bundeslandes oder für die jüngsten Planungsvorhaben in Ihrer Umgebung? Möchten Sie wissen, nach welchen Kriterien der Auftrag zur Planung und Errichtung eines Schulneubaus vergeben wurde, wie die letzte Bürger*innenversammlung gelaufen ist oder was bei der jüngst durchgeführten Verkehrszählung herausgekommen ist? Sind Sie vielleicht umgezogen und möchten wissen, welche Satzungen in Ihrer neuen Heimatgemeinde Rechte und Pflichten für Sie vorsehen? Diese und noch viel mehr Informationen können Sie mit Hilfe des Informationsfreiheitsgesetzes bekommen.

Anspruchsvoraussetzungen

Das Informationsfreiheitsgesetz eröffnet allen natürlichen Personen – also allen Menschen – Zugang zu den bei den öffentlichen Stellen des Landes NRW vorhandenen Informationen. Sie müssen weder die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen noch in NRW wohnen, um Einsicht in die Akten der öffentlichen Stellen unseres Landes zu erhalten. Juristische Personen des Privatrechts (also Gesellschaften, Stiftungen sowie Wirtschaftsunternehmen) haben zwar unmittelbar keinen Anspruch auf Informationszugang, aber jede dort tätige natürliche Person kann Informationen nach dem IFG NRW erhalten.

Das IFG NRW sieht für die Antragstellung keine besonderen Voraussetzungen vor. Sie müssen weder eine bestimmte Form beachten noch ist eine Begründung des Antrags erforderlich. Der Antrag kann mündlich, schriftlich oder in elektronischer Form gestellt werden. Um der Behörde das Auffinden der gewünschten Information zu erleichtern, sollten Sie möglichst konkrete Angaben zu dem Vorgang machen. Ihr Antrag muss vor allem erkennen lassen, welche Information Sie erhalten wollen. Hilfreich sind zudem das Aktenzeichen, falls ein solches bereits vergeben wurde, die Bearbeiterin oder der Bearbeiter, Hintergrundinformationen und Zusammenhänge oder Hinweise zu bereits erfolgten Anfragen. Ist Ihr Antrag zu unpräzise gefasst, kann sich die Bearbeitung durch Nachforschungen und Rückfragen verzögern. Zudem sollten Sie der Behörde mitteilen, in welcher Form Sie Informationen erhalten möchten. Denkbar sind mündliche und schriftliche Auskünfte, Kopien, Ausdrucke oder eine Einsichtnahme in den betreffenden Vorgang vor Ort.
 

Das Recht auf Informationszugang ist an keine besonderen Voraussetzungen geknüpft. Sie müssen lediglich einen Antrag an die öffentliche Stelle richten, von der Sie Informationen begehren. Eine Begründung des Antrags ist nicht erforderlich. Sie müssen also nicht nachweisen, warum Sie sich für bestimmte Informationen interessieren oder wofür Sie die begehrte Auskunft verwenden möchten.

Das Informationsrecht der Bürger*innen begründet grundsätzlich einen Anspruch gegenüber sämtlichen Stellen der Exekutive, also

  • Behörden auf kommunaler, Kreis- oder Landesebene,
  • Einrichtungen und sonstigen öffentlichen Stellen des Landes – etwa dem Landesbetrieb Straßenbau NRW oder dem Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW – sowie
  • juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen, soweit sie der Aufsicht des Landes unterstehen, beispielsweise den Industrie- und Handelskammern, Landschaftsverbänden oder der NRW.Bank.

Ein Anspruch auf Informationszugang besteht auch dann, wenn ein Unternehmen oder eine Privatperson eine öffentlich-rechtliche Aufgabe wahrnimmt.

Ein Informationszugangsrecht besteht insbesondere nicht für Informationen

  • des Landtags in seiner Funktion als Legislativorgan
  • der Organe der Rechtspflege, also Gerichte und Staatsanwaltschaften/die Polizei, soweit sie im Rahmen der Rechtsprechung bzw. Strafverfolgung tätig werden,
  • des Landesrechnungshofs der staatlichen Rechnungsprüfung soweit sie im Rahmen ihrer unabhängigen Stellung tätig werden  sowie
  • von ForschungseinrichtungenHochschulen und Prüfungseinrichtungen, soweit sie im Bereich von Forschung, Lehre, Leistungsbeurteilungen und Prüfungen tätig werden.

Zunächst müssen Sie herausfinden, welche öffentliche Stelle des Landes NRW die gewünschte Information hat. In Frage hierfür kommen:

  • Behörden (jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt),
  • Einrichtungen und sonstige öffentliche Stellen des Landes – beispielsweise der Landesbetrieb Straßenbau NRW oder der Bau – und Liegenschaftsbetrieb NRW,
  • Gemeinden und Gemeindeverbände – beispielsweise die Landschafts- oder auch kommunalen Zweckverbände
  • sowie die der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts (Körperschaften, Anstalten, Stiftungen) und deren Vereinigungen – beispielsweise Industrie- und Handelskammern, Rechtsanwalts-, Notar- und Steuerberaterkammern, Sparkassenverbände, Versorgungswerke sowie Wasserverbände.

Falls Sie nicht wissen sollten, bei welcher öffentlichen Stelle die gewünschte Information erhältlich ist, bitten Sie zunächst die Stelle um Auskunft, bei der Sie die Information vermuten. Kann Ihnen diese Stelle nicht helfen, wird sie Ihnen in der Regel die richtige Stelle für Ihr Auskunftsersuchen nennen können.

Ausnahmen

Das Recht auf freien Zugang zu amtlichen Informationen gilt nicht uneingeschränkt. Es kann jedoch nur dann verweigert werden, wenn ein gesetzlicher Ablehnungsgrund vorliegt. In den Akten der öffentlichen Verwaltung befinden sich manchmal personenbezogene Daten oder andere schutzwürdige Informationen, wie z. B. Angaben zu geheimhaltungsbedürftigen betrieblichen Gegebenheiten. Dies kann zu einem Interessenkonflikt zwischen dem individuellen Informationsanspruch und den schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person oder Stelle führen. Auch Sie wären sicher nicht damit einverstanden, dass behördliche Daten, die über Sie gespeichert sind, ohne jeden Schutz an Dritte weitergegeben würden. Außerdem wird der behördliche Entscheidungsbildungsprozess in gewissem Rahmen geschützt. Auch andere öffentliche Belange, wie etwa die öffentliche Sicherheit, dürfen durch Informationsansprüche nicht beeinträchtigt werden. Daher enthält das IFG NRW einen Ausnahmenkatalog, der den Anspruch auf freien Informationszugang zum Schutz privater oder öffentlicher Belange einschränken kann. Darüber hinaus gibt es spezialgesetzliche Regelungen zum Zugang zu amtlichen Informationen, die die Anwendung des IFG NRW ausschließen können. So bestimmt sich z. B. die Herausgabe von Informationen aus den Melderegistern ausschließlich nach dem Meldegesetz.

Das IFG NRW regelt die Ausschlussgründe weitestgehend abschließend. Nur in Ausnahmefällen finden sich Regeln außerhalb des Gesetzes, so etwa in § 3 Abs. 3 Datenschutzgesetz NRW, wonach behördliche Unterlagen über technische und organisatorische Maßnahmen nicht dem allgemeinen Informationszugang nach dem IFG NRW unterliegen. Lehnt eine Behörde Ihren Antrag auf Informationsantrag ab, muss sie die Ablehnung schriftlich begründen. Für mündlich gestellte Anträge gilt dies aber nur, wenn Sie dies ausdrücklich verlangen. Die Begründung darf sich nicht in einer bloßen Wiederholung des Gesetzeswortlautes erschöpfen. Die Behörde muss vielmehr die Tatsachen und Umstände darlegen, die die Ablehnung tragen.

Zudem kann Ihr Antrag abgelehnt werden, sofern Sie die beantragte Information schon einmal erhalten haben oder es Ihnen möglich ist, sich die Information aus einer allgemein zugänglichen Quelle selbst zu beschaffen.

Nach dem IFG NRW ist ein Antrag auf Informationszugang grundsätzlich abzulehnen, wenn durch das Bekanntwerden der Information personenbezogene Daten offenbart würden. Ihre personenbezogenen Daten dürfen beispielsweise nur herausgegeben werden, wenn Sie darin eingewilligt haben oder die Offenbarung gesetzlich erlaubt ist. Beabsichtigt eine Behörde, Ihre personenbezogenen Daten einem Dritten bekannt zu geben, ist sie verpflichtet, Sie darüber zu informieren. Zudem muss Ihnen Gelegenheit zu einer Stellungnahme eingeräumt werden, soweit Ihrerseits schutzwürdige Belange beeinträchtigt werden könnten.
 

Fristen und Kosten

Dies richtet sich grundsätzlich nach Ihrem Antrag. In Betracht kommen beispielsweise die elektronische Übermittlung, die Gewährung von Akteneinsicht, die Erteilung von Auskünften oder die Anfertigung von Kopien. Ihnen steht also ein Wahlrecht zu, das nur eingeschränkt ist, wenn ein wichtiger Grund entgegensteht. Das IFG NRW sieht vor, dass die Informationen unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats, zugänglich gemacht werden sollen.

Die Erteilung einer mündlichen oder einfachen schriftlichen Auskunft ist gebührenfrei. Dasselbe gilt für die Einsichtnahme in Akten und sonstige Informationsträger in einfachen Fällen. Für umfassende schriftliche Auskünfte und Akteinsichtnahmen, die einen größeren Verwaltungsaufwand erfordern, werden Verwaltungsgebühren nach der Verwaltungsgebührenordnung zum IFG NRW und dem Gebührentarif erhoben. Der Gebührenrahmen umfasst dabei – je nach Höhe des Verwaltungsaufwands – eine Spanne von 10 bis 1.000 Euro.

Wird beispielsweise Akteneinsicht in einen Verwaltungsvorgang begehrt, der mehrere Aktenordner umfasst, die auch zu schützende personenbezogene Daten enthalten, kann es erforderlich sein, die gesamten Unterlagen im Hinblick auf die zu schützenden Angaben durchzusehen und diese sodann zu schwärzen bevor Ihnen Einsicht gewährt werden kann. Ein umfangreicher Verwaltungsaufwand kann auch dann entstehen, wenn eine schriftliche Auskunft über komplexe Sachverhalte begehrt wird, die nur nach einem erheblichen Rechercheaufwand erteilt werden kann. Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach der Verwaltungsgebührenordnung zum Informationsfreiheitsgesetz NRW und dem Gebührentarif.

Mangels Ermächtigungsgrundlage ist nach aktueller Rechtslage die Erhebung von Auslagen nach § 11 Abs. 2 IFG NRW in Verbindung mit § 3 Verwaltungsgebührenordnung zum IFG NRW rechtswidrig. Im Ergebnis bedeutet dies für informationspflichtige Stellen in NRW, dass diese gegenwärtig nicht dazu berechtigt sind, von Antragstellenden eine Auslagenerstattung zu fordern (siehe dazu Seite 98 des 24. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht 2019).

Ablehnung

Gegen den ablehnenden oder einschränkenden Bescheid über Ihren Informationszugangsantrag können Sie beim Verwaltungsgericht Verpflichtungsklage erheben. Daneben können Sie sich auch an die LDI NRW wenden. Wir werden vermittelnd tätig und können die Behörde um eine Stellungnahme bitten. Wir können den Behörden jedoch keine Weisungen erteilen; bei Verstößen gegen die Informationspflicht haben wir allerdings die Möglichkeit, das behördliche Verfahren zu beanstanden. Beachten Sie dabei bitte, dass die rechtliche Prüfung durch unsere Behörde den Lauf der Frist für die Klage nicht hemmt.

Wir beraten sowohl Bürger*innen bei der Wahrnehmung ihres Informationszugangsrechts als auch öffentliche Stellen bei Fragen zum Umgang mit Informationswünschen. Auch in den anderen Ländern mit Informationsfreiheitsgesetzen sind die dortigen Landesbeauftragten Anlaufstelle für Bürger*innen. Bei Fragen zum Informationsfreiheitsgesetz des Bundes können Sie sich an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wenden. Die Anschriften der anderen Landesbeauftragten für den Informationszugang finden Sie hier.