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Informationsfreiheit - Unsere Aufgaben

Wir unterstützen Interessierte bei der Wahrnehmung ihres Informationsanspruchs nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Landes.

Wenn Ihnen der Informationszugang ganz oder teilweise verweigert wird oder Sie sich hinsichtlich Ihres Informationsrechtes beraten lassen wollen, haben Sie die Möglichkeit, sich an uns zu wenden. Dieses Beratungsangebot besteht selbstverständlich auch für die öffentlichen Stellen, denen wir bei Fragen rund um das Thema Informationsfreiheit gerne zur Verfügung stehen. Im Fall einer Vermittlung verstehen wir uns als Ombudsstelle: neutral, unabhängig und für die Sicherstellung des Rechts auf Information zuständig.

Das IFG NRW gewährt in seinem Geltungsbereich Interessierten einen freien Zugang zu allen bei öffentlichen Stellen vorhandenen Informationen. Dies gilt für alle öffentlichen Stellen des Landes NRW und kann von jeder natürlichen Person in Anspruch genommen werden. Juristische Personen des Privatrechts wie zum Beispiel Vereine, Stiftungen und Kapitalgesellschaften haben zwar kein eigenes Antragsrecht, können sich aber selbstverständlich durch eine bei ihnen beschäftigte oder eine andere natürliche Person die gewünschten Informationen beschaffen.

Ein Informationszugangsrecht besteht insbesondere nicht für Informationen

  • des Landtags in seiner Funktion als Legislativorgan
  • der Organe der Rechtspflege, also Gerichte und Staatsanwaltschaften/die Polizei, soweit sie im Rahmen der Rechtsprechung bzw. Strafverfolgung tätig werden,
  • des Landesrechnungshofs der staatlichen Rechnungsprüfung soweit sie im Rahmen ihrer unabhängigen Stellung tätig werden  sowie
  • von Forschungseinrichtungen, Hochschulen und Prüfungseinrichtungen, soweit sie im Bereich von Forschung, Lehre, Leistungsbeurteilungen und Prüfungen tätig werden.