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Gleiche Transparenz in Verwaltung und Archiven - 26. Mai 2003

Gleiche Transparenz in Verwaltung und Archiven - 26. Mai 2003

Seit 1998 sind in Brandenburg, Berlin, Schleswig-Holstein und Nordrhein-Westfalen Informationsfreiheitsgesetze entstanden, die den Bürgerinnen und Bürgern einen voraussetzungslosen Zugang zu behördlichen Informationen ermöglichen. Während fast alle europäischen Länder mittlerweile über solche Regelungen verfügen, steht ein Informationsfreiheitsgesetz des Bundes nach wie vor aus.

Die Idee, amtliche Informationen für alle zugänglich zu machen, ist jedoch älter als die Informationsfreiheitsgesetze der vier deutschen Bundesländer. Auch in Deutschland gelten sowohl auf der Bundesebene als auch in den einzelnen Ländern bereits seit langem Archivgesetze, die Interessierten einen allgemeinen Zugang zu Informationen eröffnen. Sie können daher als Vorläufer der Informationsfreiheitsgesetze betrachtet werden.

Ein entscheidender Unterschied zu den Informationsfreiheitsgesetzen besteht jedoch darin, dass die Offenlegung von in den Archiven befindlichen Unterlagen an strenge Fristen gebunden und beispielsweise nach dem Bundesarchivgesetz in der Regel erst nach dreißig Jahren möglich ist. Nur in Einzelfällen kann von diesen Fristen abgewichen werden. Teilweise wird die Offenlegung des Archivguts sogar von einem berechtigten Interesse der Antrag stellenden Person abhängig gemacht. Archivierte Akten sind dadurch faktisch nur noch für die historische Forschung interessant.

 

Diese archivrechtlichen Einschränkungen sind mit den Prinzipien der Informationsfreiheitsgesetze nicht in Einklang zu bringen. Sie würden zu dem geradezu absurden Ergebnis führen, dass frei zugängliche Akten nach Abgabe an ein Archiv plötzlich geheim gehalten werden. Dieser Widerspruch kann auch nicht dadurch gelöst werden, dass - wie dies teilweise gehandhabt wird - zuvor eingesehene Unterlagen bei Übergabe an das Archiv entsprechend gekennzeichnet werden und folglich nicht mehr den Geheimhaltungsfristen unterliegen. Diese Verfahrensweise macht den Zugang zu Dokumenten vom Zufall einer zuvor stattgefundenen Akteneinsicht abhängig. Aktuelle Informationen der Verwaltung, die zunächst allgemein zugänglich sind, werden so paradoxerweise mit der Übernahme durch das Archiv langjährig verschlossen, nur um sie nach Ablauf dieser Fristen wieder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

 

Die Arbeitsgemeinschaft der Informationsbeauftragten in Deutschland fordert daher die Gesetzgeber auf, den Informationszugang in archivrechtlichen Regelungen nach den Maßstäben der Informationsfreiheit zu gestalten: Einschränkungen des Informationsanspruchs sind dann nur aufgrund eines überwiegenden privaten oder öffentlichen Geheimhaltungsinteresse möglich.

 

Die Änderung bestehender Archivgesetze kann aber nur ein erster Schritt sein. Eine eindeutige, verständliche und widerspruchsfreie Regelung von Informationsrechten wird nur gelingen, wenn Archiv-, Informationsfreiheits- und Datenschutzgesetze in einem einheitlichen Informationsgesetzbuch zusammengeführt werden.