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Gastronomie - Fragen und Antworten

Diese Informationen beruhen auf den Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und der Praxis der Datenschutzaufsichtsbehörden. Bitte beachten Sie, dass die Informationen allgemeiner Natur sind und keine individuelle datenschutzrechtliche Prüfung ersetzen können. Datenschutzrechtliche Bewertungen hängen stets vom konkreten Einzelfall ab.

Eine Videoüberwachung ist grundsätzlich unzulässig und nur unter strengen Voraussetzungen erlaubt. Sie stellt einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Beschäftigten und Gäste dar und ist daher nur zulässig, wenn ein berechtigtes Interesse gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f DS-GVO vorliegt, es keine Alternative gibt, den Zweck ohne eine Videoüberwachung zu erreichen (Erforderlichkeit) und die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der Betroffenen nicht überwiegen.

  • Zulässig: Nur Bereiche auf dem eigenen Grundstück, die dem Hausrecht unterliegen (z. B. Kassenbereich, Eingangsbereich außerhalb der Öffnungszeiten).
  • Unzulässig: Öffentliche Verkehrsflächen wie Gehwege, Straßen, Bürgersteige, öffentliche Parkplätze, Grundstücke Dritter, Sanitärbereiche, Toiletten, Küchen, Gästebereiche, in denen sich Personen typischerweise länger aufhalten (Sitzplätze, Theke/Bar).
     

Nein. Eine dauerhafte oder verdachtsunabhängige Überwachung von Beschäftigten ist grundsätzlich unzulässig. Sie erzeugt einen unzulässigen Überwachungsdruck und verstößt gegen das Persönlichkeitsrecht sowie das Arbeitsrecht.

Nein, die Überwachung von Sitzplätzen, Barbereichen oder anderen Zonen mit längerer Verweildauer von Gästen ist datenschutzrechtlich unzulässig. In diesen Bereichen halten sich Menschen typischerweise längere Zeit auf, um zu essen, zu trinken und zu entspannen. Da die Videoüberwachung eine ungestörte Kommunikation und den unbeobachteten Aufenthalt stört, stellt sie einen intensiven Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen dar und ist daher unzulässig. Etwas anderes kann ausnahmsweise bei Schnellimbissen oder Selbstbedienungstresen gelten, an denen sich Gäste nur kurzzeitig aufhalten – hier bedarf es allerdings einer überzeugenden Begründung. Der Erfassungsbereich muss aber minimal sein.
 

Attrappen verarbeiten keine personenbezogenen Daten und unterliegen daher nicht der DS-GVO. Dennoch können sie zivilrechtlich unzulässig sein, wenn Personen sich subjektiv beobachtet fühlen (vgl. Unterlassungsanspruch nach §§ 823, 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuches wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts). 

Sie sind verpflichtet, sichtbar und rechtzeitig über die Videoüberwachung mit Hinweisschildern vor Betreten des überwachten Bereichs zu informieren. Die Schilder müssen auch die nach Art. 13 DS-GVO erforderlichen Angaben enthalten (Verantwortlicher, Zweck, Rechtsgrundlage, Rechte der Betroffenen etc.).

Liegt ein Datenschutzverstoß vor, kann die LDI NRW beispielsweise die verantwortliche Stelle verwarnen, Maßnahmen anordnen und/oder ein Bußgeldverfahren einleiten. Ferner sind zivilrechtliche Unterlassungsansprüche oder Schadensersatzforderungen durch betroffene Personen möglich.