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EuGH zu „personenbezogene Daten“ und „Pseudonymisierung“ – wichtige Klarstellungen für Fachleute

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich in seinem aktuellen Urteil vom 4. September 2025 (Aktenzeichen C-413/23 P) mit verschiedenen Fragen zum Thema „personenbezogene Daten“ und „Pseudonymisierung“ befasst.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich in seinem aktuellen Urteil vom 4. September 2025 (Aktenzeichen C-413/23 P) mit verschiedenen Fragen zum Thema „personenbezogene Daten“ und „Pseudonymisierung“ befasst. Anlass war ein Rechtsstreit zwischen dem Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDSB) und dem einheitlichen Abwicklungsausschuss (SRB), an dem auch der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) sowie die Europäische Kommission beteiligt waren. Unter Bezugnahme auf seine bisherige Rechtsprechung hat der EuGH im Rahmen dieses Urteils die Bedeutung des Begriffs der personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Übermittlung pseudonymisierter Daten an Dritte präzisiert. 

Zu den Kernfragen hat der EuGH sich im wesentlichen wie folgt geäußert: 

  • Stellungnahmen, die persönliche Meinungen oder Sichtweisen der Verfasser wiedergeben, sind Informationen „über diese Person“, da sie als Ausdruck der Gedanken dieser Person zwangsläufig eng mit dieser Person verknüpft sind. 
  • Pseudonymisierte Daten sind nicht in jedem Fall und für jede Person als personenbezogene Daten zu betrachten. Die Pseudonymisierung kann – je nach den Umständen des Falles – andere Personen als den Verantwortlichen tatsächlich daran hindern, die betroffene Person zu identifizieren, so dass diese für sie nicht oder nicht mehr identifizierbar ist. 
  • Die maßgebliche Sicht für die Beurteilung der Identifizierbarkeit betroffener Personen richtet sich wesentlich nach den Umständen der Datenverarbeitung im Einzelfall. Der vom EuGH zu entscheidende Fall betraf die den Verantwortlichen obliegende Pflicht, betroffene Personen zum Zeitpunkt der Datenerhebung bei ihnen über die Empfänger bzw. Kategorien von Empfängern zu informieren, an die ihre personenbezogenen Daten übermittelt werden sollen. Zu dieser Informationspflicht weist der Gerichtshof darauf hin, dass sie im Rechtsverhältnis zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen besteht und ihr Gegenstand daher in den mit dieser Person zusammenhängenden Informationen in der Form besteht, wie sie dem Verantwortlichen übermittelt wurden, also vor einer möglichen Übermittlung an Dritte. Folglich sei die Identifizierbarkeit der betroffenen Person in einem solchen Fall aus der Sicht des Verantwortlichen und nicht aus der Sicht des Empfängers zu beurteilen. 

Auf der Internetseite des EuGH finden Sie sowohl eine Pressemitteilung als auch den vollständigen Text des Urteils. Das Urteil betrifft die Anwendung der Verordnung (EU) 2018/1725 zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, ist aber dem Sinn nach auch auf die DS-GVO anwendbar.