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EuGH stärkt Auskunftsrecht aus der DS-GVO

EuGH stärkt Auskunftsrecht aus der DS-GVO

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat geurteilt: Verantwortliche müssen betroffenen Personen grundsätzlich die Identität der Empfänger mitteilen, gegenüber denen sie deren Daten offengelegt haben, Kategorien von Empfängern genügen nicht.

Wer also die Empfänger wissen möchte, muss sie in der Regel auch genau benannt bekommen.

Damit stärkt der EuGH das Auskunftsrecht aus der Datenschutz-Grundverordnung. Das Gericht betont, wie wichtig Transparenz über Datenverarbeitungen ist: Es weist darauf hin, dass betroffene Personen prüfen können müssen, ob Daten zulässig verarbeitet werden. Das Auskunftsrecht ist dabei die Basis für weitere Rechte von der Berichtigung bis zum Schadenersatz.

Die Nennung von Kategorien von Empfängern genügt ausnahmsweise nur dann, wenn es nicht möglich ist, die Empfänger zu identifizieren oder wenn der Auskunftsantrag ansonsten nachgewiesen offenkundig unbegründet oder exzessiv ist.

Der Wortlaut des Art. 15 Abs. 1 Buchstabe c Datenschutz-Grundverordnung lässt zwar eine Auskunft sowohl über die Empfänger als auch nur über Kategorien von Empfängern zu. Der EuGH hat nun aber klargestellt, dass darüber entscheidet, wer die Auskunft verlangt, und nicht, wer die Auskunft erteilen muss.

Hier geht es zum Urteil C-154/21.