Ob in der Schule oder auf Klassenfahrten: Schüler*innen machen Fotos und Filme, um sie weiterzuschicken oder in den sozialen Medien hochzuladen. Doch nicht jede Aufnahme, mag sie auch noch so harmlos wirken, ist datenschutzrechtlich zulässig. Die Landesdatenschutzbeauftragte Bettina Gayk gibt anlässlich des bundesweiten Digitaltags deshalb noch einmal klare Leitlinien aus, wie das Thema an Schulen behandelt werden sollte: „Zunächst einmal ist es sinnvoll, wenn die Schüler*innen für den Umgang mit Fotos und Filmen sensibilisiert werden. Die Schulen sollten aber auch konkrete Regeln für den Gebrauch digitaler Geräte festlegen“, so Gayk. „Kommt es dann trotzdem noch zu Rechtsverstößen, dürfen Schulleitung und Lehrkräfte mit dem Einverständnis der Schüler*innen auch Handys und Tablets einsehen, um den Sachverhalt aufzuklären.“
Smartphones und die sozialen Medien sind aus dem Schulalltag nicht mehr hinwegzudenken. In datenschutzrechtlicher Hinsicht sind sie aber nicht völlig unproblematisch. Manche Bilder etwa zeigen andere Schüler*innen oder Lehrkräfte gegen ihren Willen zum Teil in bloßstellender Weise. Es werden zudem immer wieder Fälle bekannt, wo auf Aufnahmen Regelverstöße in der Schule oder sogar strafrechtlich relevantes Verhalten von Schüler*innen zu sehen sind, wie zum Beispiel Sachbeschädigung oder das Skandieren verfassungswidriger Parolen. Auch der diesjährige Digitaltag beschäftigt sich damit, junge Menschen vor Fehlern im Umgang mit den digitalen Medien zu bewahren. Er steht unter dem Motto: „Digitale Sicherheit: Verstehen. Vermitteln. Vertrauen.“
Die Landesbeauftragte möchte aus diesem Anlass noch einmal Hinweise geben, wo beim Einsatz von Smartphones und Tablets die Grenzen liegen und welche Rechte Schüler*innen, deren Eltern ebenso wie Lehrer*innen und Schulleitung haben. Grundsätzlich dürfen Schüler*innen bei schulischen Veranstaltungen durchaus Bildaufnahmen von anderen machen. Voraussetzung ist allerdings, dass eine Einwilligung der Betroffenen vorliegt oder die Aufnahmen später ausschließlich im Familien-, Freundes- oder Bekanntenkreis gezeigt werden. „Aber schnell mal Fotos und Filme in den sozialen Medien hochladen, ist selten eine gute Idee“, betont Gayk. „Man sollte hier einige Regeln kennen und beachten. Ich begrüße es deshalb, dass das Schulministerium NRW den Schulen vorgegeben hat, sich altersgerechte Regelungen für die private Handynutzung zu geben und diese in die Schulordnungen aufzunehmen.“
Schüler*innen und deren Eltern sollten Verständnis dafür haben, dass Schulleitung und Lehrkräfte hier ihren Erziehungsauftrag wahrnehmen. Sie verwirklichen damit die in der Landesverfassung NRW festgelegten allgemeinen Bildungs- und Erziehungsziele, die unter anderem die Achtung der Menschenwürde beinhalten. Verstoßen Schüler*innen gegen diese Regeln oder zeigen sie sogar strafrechtlich relevantes Verhalten, ist die Schule nicht nur berechtigt, sondern teilweise sogar verpflichtet, den Sachverhalt aufzuklären, um hierauf mit geeigneten pädagogischen Maßnahmen zu reagieren.
Beim Verdacht eines Regelverstoßes kann die Schulleitung dementsprechend den*die Schüler*in auffordern, ihr Zugang zu konkreten Bildaufnahmen auf dem Handy zu gewähren. Nicht erlaubt ist der Schule hingegen, das Handy gegen den Willen des*der Besitzer*in zu durchsuchen. Wenn die Schulleitung den begründeten Verdacht einer Straftat hat, kann sie die Polizei einschalten. Diese verfügt über Befugnisse, den auf dem Smartphone befindlichen Inhalt zu überprüfen.
Die Datenschutzbeauftragte macht auf die Informationen auf ihrer Internetseite aufmerksam: „Dort können sich Schulen, die die Regeln aufstellen, über die rechtlichen Fragen informieren. Aber auch Eltern und Schüler*innen können, nachlesen, wie man korrekt mit Bildmaterial aus dem Schulalltag umgeht.“
Informationen des Schulministeriums dazu unter: www.schulministerium.nrw/handynutzung-schule.
Weitere Informationen der LDI NRW zum Thema „Bildaufnahmen in der Schule? Was ist erlaubt? Wo ist die Grenze?“ unter: www.ldi.nrw.de/Bildaufnahmen-in-der-Schule.