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Dashcams - Fragen und Antworten

Diese Informationen beruhen auf den Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und der Praxis der Datenschutzaufsichtsbehörden. 

Bitte beachten Sie, dass die Informationen allgemeiner Natur sind und keine individuelle datenschutzrechtliche Prüfung ersetzen können. Datenschutzrechtliche Bewertungen hängen stets vom konkreten Einzelfall ab.


Grundsätzlich ist die permanente und damit anlasslose Aufzeichnung durch Dashcams im öffentlichen Straßenverkehr unzulässig. Dies ergibt sich aus den datenschutzrechtlichen Grundsätzen der DS-GVO. Insbesondere werden bei solchen Aufnahmen regelmäßig personenbezogene oder personenbeziehbare Daten wie Fahrzeugkennzeichen und das Verhalten von Personen verarbeitet.
Kurze, anlassbezogene Aufnahmen, etwa bei einem Unfall, können unter bestimmten Bedingungen zulässig sein.
 

  • Anlasslos: Die Kamera läuft ständig, auch ohne konkreten Vorfall. Das ist unzulässig.
  • Anlassbezogen: Die Kamera speichert nur dann, wenn es einen konkreten Anlass gibt – z. B. einen drohenden Unfall durch eine Kollision mit einer Person, einem Tier oder einem Gegenstand in Fahrtrichtung, was eine starke Bremsung erforderlich macht. Dann ist das Aufnehmen mit einer Dashcam unter bestimmten Bedingungen zulässig.
     

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat 2018 (Az. VI ZR 233/17) entschieden, dass Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel im Zivilprozess zulässig sein können. Dass Gerichte in Einzelfällen Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel zugelassen haben, ändert jedoch nichts an der grundsätzlich datenschutzrechtlichen Unzulässigkeit der Aufnahmen und dass solche Verarbeitungen sowohl durch die Datenschutzaufsichtsbehörden sanktioniert als auch Schadensersatzansprüche Betroffener zur Folge haben können. 

Die prozessuale Verwertbarkeit und die datenschutzrechtliche Zulässigkeit von Dashcam-Aufnahmen sind unterschiedliche Rechtsfragen. Auch unzulässig erlangte Beweismittel können unter Umständen verwertet werden, vor allem, wenn es um schwere Verkehrsverstöße mit großen Personen- und/oder Sachschäden geht, ohne dass dies ihre Erstellung rechtmäßig macht. Das entscheiden im Streitfall die Gerichte. 

Liegt ein Datenschutzverstoß vor, kann die LDI NRW beispielsweise die die oder den Fahrer*in oder Halter*in verwarnen, Maßnahmen anordnen und/oder ein Bußgeldverfahren einleiten.
 

  • Nur kurze Prerecordings (max. 30 Sekunden) vor und nach einem Vorfall sind akzeptabel.
  • Die Kamera darf automatisch auslösen, z.  B. bei einem Unfall (z. B. über Erschütterungssensor).
  • Nicht verwendete Aufnahmen müssen umgehend gelöscht werden.
  • Daueraufnahmen oder eine dauerhafte Speicherung sind nicht erlaubt.
     

Ja. Laut Art. 13 DS-GVO müssen Sie insbesondere die folgenden Informationen bereitstellen:

  • wer Sie sind (Name, Kontaktdaten),
  • warum Sie filmen (Zweck, berechtigtes Interesse),
  • wie lange gespeichert wird,
  • welche Rechte Betroffene haben (z.  B. Löschung),

Tipp: Ein Aufkleber mit Piktogramm und Hinweis auf die Internetadresse oder einen QR-Code am Auto, auf denen die Datenschutzinformationen abrufbar sind, sowie gegebenenfalls zusätzlich ein Infozettel im Handschuhfach können im Fall von Dashcams genutzt werden. Wichtig ist, dass betroffene Personen soweit wie möglich außen am Auto in der Lage sind, die Informationen nach Art. 13 DS-GVO zu erhalten.

Ein Beispiel für eine zulässige Hinweisbeschilderung finden Sie hier.
 

In der Regel: Nein! Die Veröffentlichung ist fast immer rechtswidrig, wenn Kennzeichen, Personen oder andere personenbezogene Merkmale erkennbar sind. Auch verpixelte Aufnahmen können problematisch sein, wenn die Aufnahme selbst unzulässig war.
 

Es gibt keine Empfehlungen der Datenschutzaufsichtsbehörden für bestimmte Modelle. Achten Sie bei der Auswahl auf eine

  • manuelle oder automatische Anlassspeicherung (z. B. durch Sensor),
  • kurze Vorabaufzeichnung (max. 30 Sekunden),
  • einfache Löschfunktion.

Sie sind selbst dafür verantwortlich, dass Ihre Dashcam datenschutzkonform arbeitet, nicht der Hersteller der Dashcam oder bei eingebauten Geräten der Fahrzeughersteller, denn Sie haben die Möglichkeit, das Gerät jederzeit ein- und auszuschalten.
 

Die LDI NRW verfolgt anlasslose Aufzeichnungen als Datenschutzverstoß. Verstöße werden aufgeklärt und können sanktioniert werden. Der datenschutzwidrige Einsatz von Dashcams kann gemäß Art. 83 Abs. 5 DS-GVO mit einem Bußgeld geahndet werden. Ebenso kann das Veröffentlichen der Aufnahmen auf Plattformen wie YouTube oder Facebook eine eigenständige Datenschutzverletzung darstellen und zu Sanktionen führen.