Die vorgezogene Bundestagswahl steht vor der Tür. Am 23. Februar entscheiden die Wahlberechtigten in Deutschland über die neue Zusammensetzung des Bundestags. Damit die Parteien sich den Bürger*innen vorab präsentieren und für sich werben können, fragen sie Daten aus den Melderegistern an. Aber ist das überhaupt erlaubt? Und können sich Wähler*innen dagegen wehren?
Die vorgezogene Bundestagswahl steht vor der Tür. Am 23. Februar entscheiden die Wahlberechtigten in Deutschland über die neue Zusammensetzung des Bundestags. Damit die Parteien sich den Bürger*innen vorab präsentieren und für sich werben können, fragen sie Daten aus den Melderegistern an. Aber ist das überhaupt erlaubt? Und können sich Wähler*innen dagegen wehren?
„Ganz klar: ja. Die Parteien dürfen Wähler*innendaten anfordern“, sagt Bettina Gayk, Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit in NRW. „Und ja, jede Wählerin und jeder Wähler kann das für sich verhindern, indem der Weitergabe der eigenen Daten widersprochen wird. Diese Fragen sind gesetzlich geklärt.“
So sind Melderegisterauskünfte über nach Jahrgängen festgelegte Gruppen von Wahlberechtigten an politische Parteien in § 50 Bundesmeldegesetz (BMG) ausdrücklich vorgesehen. Dort heißt es: „Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen (…) in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister (…) erteilen (…).“
Die Daten, die mitgeteilt werden dürfen sind: der Familienname, der Vorname, ein etwaiger Doktorgrad und die derzeitige Anschrift. Nicht zu übermitteln sind dagegen die konkreten Geburtsdaten von Wahlberechtigten.
Wer das für seine Daten unterbinden möchte, der kann Widerspruch gegen die Weitergabe der Meldedaten an politische Parteien einlegen. Dies ist ebenfalls in § 50 BMG geregelt. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde am Sitz der (Haupt-)Wohnung einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.
Wichtig ist außerdem, dass die übermittelten Daten nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwendet werden dürfen. Und sie müssen spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung gelöscht oder vernichtet werden.
Die Beauftragte rät Wähler*innen im Übrigen, sich vor dem Setzen ihres Kreuzchens über zuverlässigen Quellen zu informieren. Allgemeine Informationen zur Wahl bieten die Internetpräsentationen der Bundes- bzw. Landeswahlleitungen und der Zentralen für politische Bildung. Letztere stellen insbesondere Informationen über die Wahlprogramme der politischen Parteien zur Verfügung. „Aber auch Wahl-O-Maten sind sehr hilfreich. Sie bündeln die Inhalte der Wahlprogramme und bieten damit eine gute Grundlage für die Wahlentscheidung“, sagt Gayk. „Man darf aber nicht vergessen: Die Wahlprogramme umfassen nur die Vorhaben und Absichtserklärungen der Parteien.“
Wer lieber Informationen aus erster Hand beziehen will, der kann sich dazu auf Transparenz-, Informationsfreiheits-, und Umweltinformationsgesetze berufen. Sie regeln Ansprüche auf den Zugang zu amtlichen Informationen. „Da gerade im Wahlkampf auch Desinformation, also gezielte Falschinformation, ein Mittel sein kann, um die öffentliche Meinung und auch Wahlentscheidungen zu beeinflussen, sollten sich die Wähler*innen ihrer Informationsrechte bewusst sein“ betont die Beauftragte. „Originalinformationen sind wichtiger denn je.“
Weitere Informationen zum Thema Wahlen finden Sie bei der LDI NRW unter:
https://www.ldi.nrw.de/datenschutz/verwaltung/wahlen
und
https://www.ldi.nrw.de/gut-informiert-im-superwahljahr-2024.
sowie bei der Landeswahlleitung und der Landeszentrale für politische Bildung unter:
https://www.im.nrw/themen/wahlen/aktuelles-zur-bundestagswahl
und
https://www.politische-bildung.nrw.de/themen/bundestagswahl-2025