Wir gehen Ihrer datenschutzrechtlichen Beschwerde nach. Für eine schnelle und effektive Bearbeitung sind wir dabei auf Ihre Mithilfe angewiesen.
Wenn Sie sich über eine datenverarbeitende Stelle in NRW beschweren wollen, sind Sie bei uns wahrscheinlich richtig, aber nicht immer.
Falls sich Ihre Beschwerde gegen eine der folgenden Stellen richtet, lesen Sie bitte kurz unseren Hinweis dazu. Sind wir nämlich nicht zuständig, kann Ihnen schneller geholfen werden, wenn Sie Ihre Beschwerde unmittelbar an die dort angegebene Stelle richten.
Zuständig ist die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.
Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten im Anwendungsbereich der Abgabenordnung (AO) ist nach § 32h Abs. 1 AO die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) zuständig für die Aufsicht über die Finanzbehörden (Finanzämter).
Die Abgabenordnung regelt das gesamte Besteuerungsverfahren in Deutschland und gilt für alle Steuern. Wenn Sie also als steuerpflichtige Person mit der Verarbeitung Ihrer Daten für die Steuerveranlagung (z. B. für die Einkommensteuer) nicht einverstanden sind, wenden Sie sich bitte an die/den BfDI. Ansonsten sind wir die richtige Datenschutzaufsichtsbehörde (z. B. für Beschäftigte oder Lieferant*innen des Finanzamtes, die mit der Verarbeitung ihrer Daten nicht einverstanden sind).
Für Verarbeitungen personenbezogener Daten, die von Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen, spruchrichterlichen Tätigkeit vorgenommen wurden, sind wir nicht zuständig, für Verwaltungstätigkeiten hingegen schon.
Eine Übersicht häufig auftretender Abgrenzungsfälle von Verwaltungsaufgaben und rechtsprechender Tätigkeit finden Sie hier.
Bei Unzuständigkeit der LDI können Sie Ihr Anliegen an die/den jeweilige/n Datenschutzbeauftragte/n des Gerichts richten.
Zuständig für Datenschutzbeschwerden von Bürgerinnen und Bürgern mit Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen ist die oder der gemeinsame Rundfunkdatenschutzbeauftragte von BR, SR, WDR, Deutschlandradio und ZDF.
Unsere datenschutzrechtliche Kontrolle ist im Bereich der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung auf diejenigen Kassen beschränkt, die nach Art. 87 Abs. 2 Grundgesetz und § 90 Abs. 2 und 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch landesunmittelbare Versicherungsträger des Landes Nordrhein-Westfalen sind. Dabei handelt es sich um folgende Krankenkassen:
- AOK Rheinland/Hamburg
- AOK Nordwest
- BKK BPW Bergische Achsen AG
- BERGISCHE Krankenkasse
- BKK_DürkoppAdler
- BKK EUREGIO
- BKK VDN
Bei bundesunmittelbaren Sozialversicherungsträgern obliegt die datenschutzrechtliche Kontrolle der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit. Eine Auflistung dieser Sozialleistungsträger finden Sie hier.
Bei Beschwerden, die sich auf Datenschutzverstöße bei der Gewährung von Arbeitslosengeld II (Verfahren der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II) beziehen, kann neben der Zuständigkeit der LDI NRW auch die der/des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) gegeben sein.
Für Bürger*innen ist die Zuständigkeit oft schwer erkennbar, weil die Bezeichnung "Jobcenter" sowohl für Stellen verwendet wird, die der Aufsicht der/des BfDI unterliegen, als auch für Stellen, die der Aufsicht der LDI NRW unterliegen (vgl. § 6d Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)).
Zugelassene kommunale Träger
Für zugelassene kommunale Träger ist die LDI NRW zuständig.
Ausnahmsweise können auch Kommunen als Aufgabenträger zugelassen werden (§ 6a SGB II). Nur für diese zugelassenen kommunalen Träger in NRW ist die LDI NRW in Verfahren nach dem SGB II zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde, auch wenn sie Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit wahrnehmen.
Derzeit sind dies in NRW:
- Kreis Borken
- Kreis Coesfeld
- Kreis Düren
- Ennepe-Ruhr-Kreis
- Stadt Essen
- Kreis Gütersloh
- Stadt Hamm
- Hochsauerlandkreis
- Kreis Kleve
- Kreis Lippe
- Kreis Minden-Lübbecke
- Stadt Mülheim a. d. Ruhr
- Stadt Münster
- Kreis Recklinghausen
- Stadt Solingen
- Kreis Steinfurt
- Kreis Warendorf
- Stadt Wuppertal
Gemeinsame Einrichtungen (früher ARGE)
Für gemeinsame Einrichtungen (früher ARGE) ist die oder der BfDI zuständig.
Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende (Arbeitslosengeld II) ist in der Regel die Bundesagentur für Arbeit (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB II), die durch die so genannten gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b SGB II (früher: ARGE) handelt. Diese unterliegen nach § 50 Abs. 4 SGB II der Datenschutzaufsicht der/des BfDI.
Zuständige Aufsichtsbehörde für datenschutzrechtliche Angelegenheiten bei der evangelischen Kirche ist der Beauftragte für den Datenschutz der Evangelischen Kirche Deutschland (EKD). Die Zuständigkeit beschränkt sich nicht nur auf die unmittelbar seelsorgerische Tätigkeit in den Gemeinden, sondern sie umfasst vielmehr auch Einrichtungen in der Trägerschaft der Kirche wie z. B. Krankenhäuser, Schulen oder Kindergärten.
Zuständige Aufsichtsbehörde für datenschutzrechtliche Angelegenheiten bei der katholischen Kirche ist das Katholische Datenschutzzentrum. Die Zuständigkeit beschränkt sich nicht nur auf die unmittelbar seelsorgerische Tätigkeit in den Gemeinden, sondern sie umfasst vielmehr auch Einrichtungen in der Trägerschaft der Kirche wie z. B. Krankenhäuser, Schulen oder Kindergärten.
Für den Bereich der Ordensgemeinschaften päpstlichen Rechts hat die Deutsche Ordensobernkonferenz (DOK), der Zusammenschluss der Höheren Oberen der Orden und Kongregationen in Deutschland, die Einrichtung der Gemeinsamen Ordensdatenschutzbeauftragten der DOK als Datenschutzaufsicht geschaffen. Die Kontaktdaten finden Sie hier: https://datenschutz.orden.de/
Zuständig ist die oder der gemeinsame Rundfunkdatenschutzbeauftragte von BR, SR, WDR, Deutschlandradio und ZDF.
Zuständig ist die oder der Datenschutzbeauftragte der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM).
Zuständig ist die oder der Datenschutzbeauftragte der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM), soweit die Telemedienanbieter nicht der Selbstregulierung durch den Pressekodex und der Beschwerdeordnung des Deutschen Presserates unterliegen. In diesen Fällen ist der Deutsche Presserat zuständig.
Zuständig ist der Deutsche Presserat, soweit sich das Pressemedium dessen Kodex unterworfen hat.
Für Anbieter von Telekommunikations- oder Postdienstleistungen ist die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit dann zuständig, soweit die Unternehmen personenbezogene Daten zur Erbringung dieser Dienste verarbeiten.
Für andere Geschäftsfelder oder Arbeitsbereiche dieser Unternehmen (z. B. Teilnahme am Adresshandel oder der Beschäftigtendatenschutz) sind wir zuständig, soweit der Firmensitz in NRW ist.
Wenn Sie sich über eine datenverarbeitende Stelle beschweren wollen, die nicht in NRW ansässig ist, sind wir nicht zuständig.
Wir geben Ihnen aber Hinweise, wen Sie dann ansprechen können. Bitte wenden Sie sich unmittelbar an die dort angegebene, für diese Stelle zuständige Datenschutzaufsicht.
Zuständig ist die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.
Zuständig sind die Datenschutzbeauftragten der anderen Bundesländer.
Im europäischen Wirtschaftsraum hat jeder Staat eine zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde. Wenn die Beschwerde bei uns eingeht, übernehmen wir die Kommunikation zwischen der/dem Beschwerdeführer*in und der zuständigen Aufsichtsbehörde.
Nicht zuständig sind wir meist für private Stellen, die außerhalb von Nordrhein-Westfalen liegen:
Bei Stellen in anderen deutschen Ländern wenden Sie sich mit Ihrer Beschwerde bitte an die jeweils zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde des anderen Bundeslandes.
Bei Beschwerden gegen Stellen außerhalb Deutschlands aber in der Europäischen Union (EU) leiten wir die Beschwerde an die zuständige Behörde in der EU weiter. Wenn die Datenverarbeitung grenzüberschreitend ist, stimmt diese Behörde mit uns das weitere Vorgehen ab. In jedem Fall vermitteln wir die Kommunikation zwischen der/dem Beschwerdeführer*in und der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde.
Zuständig ist die oder der gemeinsame Rundfunkdatenschutzbeauftragte von BR, SR, WDR, Deutschlandradio und ZDF.
Einreichen Ihrer Datenschutzbeschwerde
Datenschutzrechtliche Ansprüche, etwa Ihr Auskunftsrecht oder Berichtigungs- und Löschungsansprüche müssen Sie selbst gegenüber der datenverarbeitenden Stelle geltend machen. Auch viele andere datenschutzrechtliche Fragen und Probleme lassen sich so oft einfacher und schneller klären. Wir bitten Sie, sich daher zunächst direkt an die verantwortliche Stelle zu wenden. Dort gibt es oft eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten, die oder der in Datenschutzfragen berät. Wurde Ihr Anliegen nicht in angemessener Zeit oder nicht zufriedenstellend bearbeitet oder sind Nachteile für Sie nicht auszuschließen, können Sie sich an uns wenden.
Bitte füllen Sie dazu unser Online-Beschwerdeformular aus. Ihre Eingabe wird verschlüsselt an uns übermittelt und temporär zwischengespeichert. Eine Einreichung zur Bearbeitung erfolgt erst bei Klick auf den abschließenden Absenden-Button. Lesen Sie dazu unsere Datenschutzerklärung, die Sie auch über den weiteren Umgang mit Ihren Daten informiert.
Das Online-Beschwerdeformular hilft Ihnen, uns die Informationen zu geben, die wir für eine zügige Bearbeitung Ihrer Datenschutzbeschwerde benötigen.
Sollten Sie sich versehentlich über eine Stelle beschweren, die nicht unserer Datenschutzaufsicht unterliegt, sondern einer anderen deutschen Behörde oder Stelle, werden wir Sie darauf hinweisen und Sie bitten, sich unmittelbar an diese Stelle zu wenden. Der unmittelbare Kontakt mit der zuständigen Aufsichtsbehörde erleichtert und beschleunigt die Bearbeitung Ihrer Beschwerde erheblich.
Unterstützung und Beratung bei der Wahrnehmung Ihres Informationsanspruchs nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW finden Sie hier.
Aktueller Hinweis
Derzeit erreichen uns außergewöhnlich viele Anfragen. Bitte haben Sie Verständnis, dass sich die Reaktions- und Bearbeitungszeit deshalb verzögern kann. Wir bearbeiten alle Anliegen so schnell wie möglich und wenden uns an Sie, sobald sich etwas Neues ergibt.
Sollte sich die Anfrage zwischenzeitlich anderweitig erledigt haben, bitten wir um eine kurze Information.
Danke für Ihre Geduld und Ihr Verständnis.
Antworten auf häufig gestellte Fragen
Sie haben das Recht, sich mit einer Beschwerde unmittelbar an uns zu wenden, wenn Sie der Ansicht sind, dass die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten gegen Datenschutzrecht verstößt oder verstoßen könnte (Artikel 77 Datenschutz-Grundverordnung, § 29 und § 61 Datenschutzgesetz NRW). Es spielt keine Rolle, ob der Verstoß bevorsteht, noch andauert oder bereits abgeschlossen ist. Bei der Ausübung des Beschwerderechts durch Beschäftigte öffentlicher Stellen muss der Dienstweg nicht eingehalten werden.
Informationen zu unserem Vorgehen finden Sie unter der Frage „Was kann die LDI bei Datenschutzverstößen unternehmen?
Wir setzen das Datenschutzrecht durch. Dazu haben wir verschiedene Untersuchungs- und Abhilfebefugnisse aus der DS-GVO und dem Datenschutzgesetz NRW. Wenn es für unsere Untersuchung erforderlich ist, wenden wir uns an die Stelle, der Sie den Datenschutzverstoß vorwerfen.
Weitere Informationen zur Bearbeitung Ihrer Beschwerde finden Sie hier.
Wir geben Ihren Namen nur weiter, falls das erforderlich ist und wenn Sie einverstanden sind. Im Einzelfall ist jedoch manchmal ein Rückschluss auf Sie allein aufgrund des Sachverhalts nicht auszuschließen.
Bei Beschwerden mit persönlichem Bezug ist eine Bearbeitung ohne Ihr Einverständnis in der Regel nicht möglich
Sie dürfen wegen Ihrer Beschwerde bei uns keine Nachteile haben (§ 29 Satz 2 und § 61 Satz 3 Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen). Bei der Ausübung des Beschwerderechts durch Beschäftigte öffentlicher Stellen muss der Dienstweg nicht eingehalten werden.
In der Korrespondenz mit der Daten verarbeitenden Stelle versuchen wir auf die Nennung Ihres Namens zu verzichten. Zur Aufklärung des Beschwerdesachverhalts ist in der Regel jedoch die Nennung Ihrer Identität gegenüber der verantwortlichen Stelle erforderlich. Ihre Identität teilen wir aber nur dann mit, wenn Sie sich damit einverstanden erklären. Eine Bearbeitung der Beschwerde ohne Ihr Einverständnis ist allerdings in der Regel nicht möglich bei Beschwerden mit persönlichem Bezug, etwa bei der Unterstützung zur Durchsetzung Ihres Anspruchs auf Auskunft sowie auf Löschung oder Berichtigung Ihrer eigenen Daten gegenüber der verantwortlichen Stelle. Bitte beachten Sie zudem: Auch ohne die Nennung Ihres Namens ist im Einzelfall ein Rückschluss auf Ihre Identität allein aufgrund des Sachverhalts nicht auszuschließen.