Die Datenschutzkonferenz gibt Praxis-Hinweise für Unternehmen und Bürger*innen – aber appelliert auch an den Gesetzgeber.
Das sind die Voraussetzungen für den Umgang mit Daten beim Asset-Deal
Unter dem Begriff des „Asset Deal“ versteht man einen Unternehmenskauf, bei dem Wirtschaftsgüter wie beispielsweise Grundstücke, Gebäude, Maschinen und Rechte an Erwerber übertragen werden. Zu den Wirtschaftsgütern können auch Daten über Kunden, Lieferanten oder Beschäftigte gehören. Bei Einzelkaufleuten oder Handwerksbetrieben kann dies das einzige Wirtschaftsgut sein, wenn eine andere Person das Unternehmen übernimmt und den Betrieb fortführt. In ihrem Beschluss hat die DSK detailliert festgestellt, unter welchen Voraussetzungen solche Daten an einen Nachfolger übertragen werden dürfen. Die DSK ersetzt damit ihren Beschluss vom 24. Mai 2019, um die Anwendung der DS-GVO stärker zu harmonisieren und den betroffenen Unternehmen einen klaren Handlungsrahmen zu bieten.
Der Beschluss: „Übermittlungen personenbezogener Daten an die Erwerberin oder den Erwerber eines Unternehmens im Rahmen eines Asset-Deals“ ist hier abrufbar.
Darum fordert die DSK eine kostenlose Erstkopie der Patientenakte
Mit einer Entschließung zur kostenlosen Erstkopie der Patientenakte richtet sich die DSK an den Bundesgesetzgeber und an die Heilberufekammern. In einem Urteil vom 26. Oktober 2023 (Aktenzeichen C-307/22) hat der Europäische Gerichtshof festgestellt, dass nach Art. 15 Abs. 3 DS-GVO alle Patientinnen und Patienten einen Anspruch auf eine unentgeltliche erste Kopie der eigenen Patientenakte haben. § 630g Absatz 2 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch und die Regelungen in den Berufsordnungen der Heilberufekammern sehen jedoch vor, dass Patientinnen und Patienten die Kosten einer solchen Kopie zu zahlen haben. Daher fordert die DSK den Gesetzgeber und die Heilberufekammern auf, ihre mit Unionsrecht nicht mehr zu vereinbarenden Regelungen umgehend zu ändern.
Die Entschließung „Recht auf kostenlose Erstkopie der Patientenakte kann durch eine nationale Regelung nicht eingeschränkt werden!“ ist hier abrufbar.
Was ist unter dem Begriff „wissenschaftliche Forschungszwecke“ zu verstehen?
Datenverarbeitungen zu wissenschaftlichen Forschungszwecken werden in der DS-GVO bevorzugt: Für wissenschaftliche Forschungszwecke können Zweckänderungen der Datenverarbeitung erfolgen, können besonders schützenswerte Daten verarbeitet werden, Informationspflichten eingeschränkt werden oder Datenlöschungen unterbleiben. Diese Bevorzugung ist zugleich mit Einschränkungen der Rechte betroffener Personen verbunden. Ein solcher Eingriff ist nur gerechtfertigt, wenn die Forschung methodisch-systematisch erfolgt, auf Erkenntnisgewinn gerichtet und nachprüfbar ist, wenn sie unabhängig und selbständig erfolgt und ein Gemeinwohlinteresse verfolgt.
Das Positionspapier zum Begriff „wissenschaftliche Forschungszwecke“ ist hier abrufbar.
Weitere Themen finden Sie hier
Die Datenschutzkonferenz hat auf ihrer Zwischenkonferenz am 11. September 2024 weitere Themen behandelt. Die Presseinformation der Datenschutzkonferenz ist hier abrufbar.