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Rauchmelder mit Klima-Monitoring müssen erst mal ausgeschaltet sein

Neuste Technik hält auch in Wohnimmobilien Einzug. Beliebt bei Vermieter*innen sind derzeit vor allem Rauchwarnmelder, die mit der Zusatzfunktion des Klima-Monitorings ausgestattet sind. Sie erheben Daten zur Raumtemperatur und Luftfeuchtigkeit und sind in der Lage, diese Daten dann an Smart Reader im Haus und weiter an externe Dienstleister zu übermitteln, die die Daten analysieren und weiter aufbereiten. Das Ergebnis dieser Analysen kann schließlich an die Bewohner*innen zurückgespielt werden, beispielsweise in Form von Lüftungsempfehlungen. Doch was geschieht mit den Daten, die von solchen Geräten gesammelt werden – und müssen Mieter*innen die Datensammlung hinnehmen? 

25.11.2024

Die Landesbeauftrage für Datenschutz und Informationsfreiheit in NRW (LDI NRW) erreichen derzeit Beschwerden von Mieter*innen, die mit dem Einbau solcher Geräte nicht einverstanden sind. Aus diesem Anlass erklärt die LDI NRW: 

Haben Mieter*innen vor der Installation nicht in die Datenverarbeitung eingewilligt, dürfen Geräte mit solchen Zusatzfunktionen nur ausgeschaltet installiert werden. Bieten Rauchwarnmelder Funktionsmöglichkeiten, die über die gesetzlich vorgeschriebene reine Rauchwarnmeldung hinausgehen, müssen Nutzer*innen selbst entscheiden können, ob sie diese zusätzlichen Funktionen nutzen und dann einschalten wollen. Für einen Mieter*innen-Wechsel heißt das, dass eingeschaltete Geräte vor dem Einzug ausgeschaltet sein müssen, es sei denn, die neuen Bewohner*innen haben zuvor in die Datenverarbeitung eingewilligt. Diese Einwilligung ist allerdings nur wirksam, wenn sie freiwillig erteilt wurde. Das bedeutet vor allem, dass der Abschluss des Mietvertrages keinesfalls davon abhängig gemacht werden darf, dass eine Einwilligung in das Klimamonitoring erteilt wird.

Dabei ist zusätzlich zu beachten: Bereits mit dem Einschalten der Geräte werden personenbezogene Daten gesammelt und damit verarbeitet. Verfügen Geräte über zwei Aktivierungsmöglichkeiten, eine zum Einschalten der Zusatzfunktion, die andere zur Datenweiterleitung, müssen folglich beide Funktionen beim Einbau ausgeschaltet sein.

Entsprechend berät die LDI NRW Vermieter*innen, die solche Geräte derzeit einbauen oder einzubauen planen. Die LDI NRW als Datenschutzaufsichtsbehörde für NRW beobachtet die aktuelle Situation intensiv und rät Vermieter*innen, sich an die genannten Vorgaben zu halten. Sofern sie Dienstleister*innen mit dem Einbau der Geräte beauftragen oder bereits beauftragt haben, müssen sie dafür Sorge tragen, dass diese die datenschutzrechtlichen Vorgaben beachten. Verstöße können mit empfindlichen Bußgeldern geahndet werden.