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Datenschutzbeauftragte mahnt: Patient*innendaten gehören nicht in die Sozialen Medien

Der Trend, sich selbst oder die eigenen Leistungen in den Sozialen Medien zu vermarkten, ist auch bei Ärzt*innen und Pflegekräften angekommen. Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit in NRW, Bettina Gayk, beobachtet dabei zunehmend Datenschutzverstöße im Umgang mit sensiblen Gesundheitsdaten. Sie fordert deshalb sowohl Ärzt*innen und Therapeut*innen wie auch Pflegepersonal, die sich in Sozialen Medien betätigen, eindringlich auf, bei der Verfolgung eigener Interessen den Schutz von Patient*innendaten nicht zu vernachlässigen.

03.03.2026

„Einige der Fälle, die bei meiner Behörde gelandet sind, haben mich wirklich sprachlos gemacht“, so Gayk. „Der Wunsch nach Selbstdarstellung überschreitet manchmal jegliche Grenze. Die Folgen können am Ende teuer werden. Solche Rechtsverstöße können nicht nur empfindliche Geldbußen nach sich ziehen. Den Betroffenen stehen womöglich auch Schadensersatzansprüche zu.“

So sind in NRW mehrfach Pfleger*innen aufgefallen, die pflegebedürftige Personen durch sogenannte Reels oder Livestreams im Internet zur Schau gestellt haben. Teilweise fertigten sie während ihrer Arbeit oder in den Pausen Videos an und teilten diese anschließend auf Social-Media-Plattformen, manchmal wurde live gefilmt oder wurden Aufnahmen via Snapchat verbreitet. In einem besonders schweren Fall postete eine Pflegekraft regelmäßig Videos, in denen schwer erkrankte Körper zu sehen waren. Als Kontrast dazu teilte sie in anderen Videos ihr eigenes Leben. Die Reduzierung auf Körperteile führt nicht automatisch dazu, dass es sich um anonyme Daten handelt, die dem Datenschutz nicht unterliegen. Markante Körpermerkmale oder auch das räumliche Umfeld auf Fotos können dazu führen, dass die betroffene Person für Verwandtschaft oder Freunde identifizierbar bleibt. 

„So etwas ist eindeutig rechtswidrig“, erklärt Landesbeauftragte Gayk. „Selbst die Einwilligung der Betroffenen kann selten als Grundlage der Datenverarbeitung dienen. Häufig fehlt es wegen des Krankheitsbildes bereits an der Einwilligungsfähigkeit. Da die medizinische Behandlung auch von einer Abhängigkeit zwischen Patient*innen und Fachkräften geprägt ist, muss außerdem die Freiwilligkeit einer solchen Einwilligung oft in Frage gestellt werden.“ 

Auch wer keine böse Absicht verfolgt, kann leicht Datenschutzverstöße begehen – wie etwa Werbeversuche eines Schönheitschirurgen und einer Psychotherapeutin auf Instagram zeigen. Der Chirurg hatte zur Vorbereitung einer Brustvergrößerung Bilder des entblößten Brustbereichs einer Patientin angefertigt, um ihr mit einer neu verfügbaren Technik das künftige Erscheinungsbild zu präsentieren. Ohne Wissen und Einwilligung der Frau veröffentlichte die Arztpraxis dann einen Tag später auf ihrem Instagram-Account eines der angefertigten Bilder, um für die neue Technik zu werben. Dabei zeigte das Bild neben dem möglichen Operationsergebnis versehentlich auch noch den im Bildausschnitt lesbaren Klarnamen der Patientin.

Im Fall der Psychotherapeutin war der genehmigte Therapieantrag einer Krankenkasse Stein des Anstoßes. Die Therapeutin hatte den Antrag ihren Follower*innen präsentiert, um den Erfolg mit ihnen zu feiern. Hierzu hatte sie ein Foto der Bewilligung auf ihrem Social-Media-Account hochgeladen. Dabei übersah sie offenbar, dass nicht nur die Bewilligung öffentlich wurde, sondern auch der Name der Patientin klar lesbar war. 

„Beide Fälle zeigen, wie schnell beim Umgang mit Social-Media Fehler passieren können. Und was erst einmal gepostet ist, lässt sich nicht mehr zurückholen. Die Account-Besitzer*innen haben es dann nicht mehr in der Hand, wer die veröffentlichten Daten zu Gesicht bekommt“, warnt die Landesbeauftragte. Sie rät deshalb, von derartigen Aktionen lieber ganz abzusehen oder zumindest äußerst sorgfältig vorzugehen. „Erfolgen solche Posts zu Werbezwecken und ohne rechtswirksame Einwilligung der Betroffenen, ist das datenschutzrechtlich unzulässig. Auch fahrlässige Datenschutzverstöße kann meine Behörde mit Bußgeldern ahnden.“