Wer eine Wohnung sucht, sieht sich meist mit dem Wunsch von Vermieter*innen, Makler*innen oder Hausverwaltung konfrontiert, persönliche Informationen herauszugeben. Einkommensverhältnisse, Schufa-Auskunft oder der Familienstand werden abgefragt, ebenso wie Angaben zu Arbeitgeber*innen oder möglichen Vorstrafen. Doch sind solche Abfragen überhaupt zulässig – und wo liegt die Grenze? Die Datenschutzbeauftragten von Bund und Ländern haben jetzt ein gemeinsames Regelwerk herausgegeben, an dem sich die Beteiligten orientieren können.
Bettina Gayk, Landesdatenschutzbeauftragte in NRW, deren Behörde die Federführung bei diesem Projekt hatte: „Ich kann unsere Orientierungshilfe nur allen wärmstens ans Herz legen, die in einen Vermietungsvorgang involviert sind. Denn wer weiß, was erlaubt ist und was nicht, gerät nicht in Streit. Die Orientierungshilfe ist im Übrigen ein weiteres Beispiel dafür, dass sich die Datenschutzbeauftragten in wichtigen Wirtschaftsfragen untereinander deutschlandweit abstimmen.“
Konkret listet das zehnseitige Papier verschiedene Fälle von Datenerhebungen auf und erklärt, ob diese erlaubt sind oder nicht. Dabei geht es um die Fragen, ob das Interesse der Vermieter*innen an den Daten berechtigt bzw. die Datenerhebung zur Durchführung des Mietvertrags erforderlich ist. Außerdem muss abgewogen werden, ob das Recht der Mieter*innen auf Datenschutz nicht entgegensteht. Unzulässige Fragen müssen Mieter*innen nicht beantworten.
Die Orientierungshilfe unterscheidet dabei zwischen drei aufeinanderfolgenden Zeitpunkten: dem Besichtigungstermin, der Bestätigung, die Wohnung anmieten zu wollen, und der später folgenden Auswahl der Person, die die Wohnung bekommt. Je weiter der Vermietungsprozess fortgeschritten ist, desto mehr Informationen dürfen Vermieter*innen abfragen. So ist es zum Besichtigungstermin in der Regel nicht erlaubt, Angaben zu wirtschaftlichen Verhältnissen zu verlangen. Wollen Mieter*innen hingegen eine Wohnung anmieten, müssen sie zum Beispiel Fragen nach einem eröffneten Insolvenzverfahren beantworten. Sind Mieter*innen schließlich für eine Wohnung ausgewählt worden, dürfen Vermieter*innen zudem Nachweise über die Bonität verlangen – aber nur speziell solche, die für den Fall des Abschlusses eines Mietvertrags notwendig sind. Umfassende Selbstauskünfte, die bei Auskunfteien eingeholt werden können und häufig weitere Angaben enthalten, dürfen hingegen nicht verlangt werden. Außerdem klärt die Orientierungshilfe darüber auf, wann erhobene Daten wieder gelöscht werden müssen.
Aber müssen Mietinteressent*innen nicht Sorge haben, einen Besichtigungstermin nicht zu bekommen oder nicht in die engere Auswahl einbezogen zu werden, wenn sie zu Recht bestimmte Angaben verweigern? Landesbeauftragte Bettina Gayk: „Das ist natürlich nicht völlig zu verhindern. Allerdings können Verstöße gegen Datenschutzrechte empfindliche Geldbußen nach sich ziehen. Ich gehe auch davon aus, dass die meisten Vermieter*innen, Makler*innen und Hausverwaltungen rechtmäßig handeln wollen, und da bietet ihnen die Orientierungshilfe die notwendigen Hinweise.“
Die Orientierungshilfe finden Sie hier: https://www.datenschutzkonferenz-online.de/orientierungshilfen.html