Die Nutzung von Drohnen wird immer beliebter – auch bei der Immobilienvermarktung. Zunehmend werden die mit Kameras ausgestatteten Flugobjekte für Luftaufnahmen eingesetzt und die Bilder danach in Exposés sowie im Internet veröffentlicht. Doch was auf den ersten Blick unproblematisch wirkt, hat es in Wirklichkeit datenschutzrechtlich in sich. Darauf weist nun die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit in NRW (LDI NRW), Bettina Gayk, hin. „Angesichts des zunehmenden Drohnen-Einsatzes ist es mir wichtig zu betonen, dass Makler*innen die Rechte der Nachbar*innen im Blick haben müssen“, so Gayk. „Denn wer Bilder von ihnen oder ihrem Grundstück verarbeitet und vorher nicht um Erlaubnis bittet, kann sich im schlimmsten Fall sogar strafbar machen.“
Anlass für die Mahnung ist ein aktueller Fall, der zurzeit bei der LDI NRW liegt. Ein Maklerunternehmen hatte für die Erstellung des Immobilieninserats per Drohne zahlreiche Aufnahmen gemacht. Dabei wurden nicht nur Vorder- und Rückseite des Hauses abgelichtet, sondern auch das Grundstück eines Nachbarn überflogen und dieses aufgenommen. Der Nachbar war vor der Anfertigung der Bilder nicht um Erlaubnis gebeten worden.
Laut der Datenschutzbeauftragten ist ein solches Vorgehen unzulässig, wobei in solchen Fällen eine Vielzahl von Vorschriften zu beachten sind. Neben der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) sind datenschutzrechtliche Belange sowie mitunter Regelungen aus dem Strafrecht einschlägig. Gayk: „Natürlich ist es sowohl für Immobilienverkäufer*innen wie auch die Interessent*innen sehr gut, dass es diese modernen Hilfsmittel gibt. Die Makler*innen sollten sich bei deren Nutzung allerdings an ein paar Spielregeln halten.“
So ist zunächst nach der LuftVO eine ausdrückliche Zustimmung derjenigen erforderlich, deren Grundstücke überflogen und abgelichtet werden. Sammelt die Drohne dabei sogar personenbezogene Daten, etwa Fotos von Personen auf der Terrasse oder im Garten, greift zusätzlich die Datenschutz-Grundverordnung.
Diese verlangt nicht nur, dass zuvor von den Nachbar*innen eine Einwilligung eingeholt wird. Sie müssen auch darüber informiert werden, wer genau die Daten verarbeitet und zu welchem Zweck. Das Interesse von Maklerinnen und Maklern, ein Haus oder eine Wohnung bestmöglich darzustellen und zu vermarkten, muss im Regelfall hinter den Interessen der Nachbar*innen zurückstehen – auch, weil es andere, weniger eingriffsintensive Mittel gibt. „Makler*innen können zum Beispiel auf Lagepläne oder innerhäusige 3D-Aufnahmen zurückgreifen“, rät die Beauftragte.
Schließlich ist beim Einsatz von Drohnen ohne Erlaubnis die Grenze zur Strafbarkeit schnell erreicht. Die Anfertigung von Bildaufnahmen des Geschehens im rückwärtigen Gartenbereich kann in Einzelfällen etwa als Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches strafbewehrt sein. Und wer Drohnen mit Tonaufzeichnungen nutzt, verletzt die strafrechtlich geschützte Vertraulichkeit des Wortes.
Gayk rät Maklerinnen und Maklern deshalb, umsichtig vorzugehen. „Die Interessenabwägung ist nicht zuletzt deshalb so streng, weil auf Luftaufnahmen schnell auch die rückwärtige Seite von Wohnungsgrundstücken landet. Und die sind besondere Rückzugsorte der Bewohner*innen.“
Zur Nutzung von Kamera-Drohnen durch nicht-öffentliche Stellen gibt es auch eine Orientierungshilfe der Datenschutzkonferenz mit weiteren Informationen.