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Einsatz von App-gesteuerter Klingelanlage: Ohne Einwilligung der Mieter*innen geht es nicht

Die Digitalisierung hält Einzug – auch beim Wohnen. Immer häufiger setzen Vermieter*innen auf digitale, App-gesteuerte Klingelanlagen und Zutrittskontrollsysteme in ihren Gebäuden. Dabei werden allerdings meist personenbezogene Daten der Mieter*innen verarbeitet, und das nicht selten in problematischer Art und Weise. Für die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit in NRW, Bettina Gayk, ein Grund, Vermieter*innen auf die Rechtslage hinzuweisen und darauf, die Datenschutzrechte der Mieter*innen zu beachten. „Fortschritt ist willkommen, geht aber auch mit Pflichten einher“, betont Gayk. „Ohne Einwilligungen der Bewohner*innen können derartige App-gesteuerte Anlagen in der Regel nicht rechtskonform eingesetzt werden.“

11.11.2025

In einem konkreten Fall hatte sich der Mieter eine Wohnanlage bei der LDI NRW über die neue Klingelanlage beschwert. Er sorgte sich um den Schutz seiner personenbezogenen Daten, zumal er vorher keine Einwilligung zur Nutzung der Daten erteilt hatte. Diese Sorge war begründet, entschied die LDI NRW nach eingehender Prüfung. „Die Vermieterin wurde angewiesen, entsprechende Einwilligungen bei ihren Mieter*innen nachzuholen und Einwilligungen für zukünftige Mietverhältnisse vorab einzuholen“, so die Landesdatenschutzbeauftragte. „Für Mieter*innen, die nicht in die Datenverarbeitung eingewilligt hatten, waren sämtliche personenbezogene Daten zu löschen.“

Bei dem eingesetzten Zutrittskontrollsystem wurde das Signal nicht mehr über einen herkömmlichen gebäudeinternen Klingeldraht geleitet. Vielmehr wurde nach dem Klingeln eine Verbindung zum örtlichen Mobilfunknetz aufgebaut und wurden die Smartphones oder Festnetzgeräte der Bewohner*innen angewählt. Anschließend konnte die Haustür per Tastendruck über das Endgerät der Bewohner*innen geöffnet werden. Optional konnte dazu auch eine entsprechende App verwendet werden.

In Zuge dieses Datenverarbeitungsvorgangs wurden Namen und Telefonnummern der Mieter*innen in das System der Anlage eingepflegt. Die hinterlegten Daten, die mit der jeweiligen Klingel verknüpft waren, mussten bei jedem Klingelvorgang mit den personenbezogenen Daten und dem zugehörigen Endgerät der Bewohner*innen abgeglichen werden. Die Ermittlungen der LDI NRW ergaben zudem, dass die personenbezogenen Daten temporär auf Servern der Produktanbieterin gespeichert wurden. Darüber hinaus wurden – im Falle der Nutzung der zugehörigen App – zusätzlich Mobilfunknummern, Ereignishistorien, Standorte, Nutzer*innenaktionen, IP-Adressen und technische Informationen des Telefons temporär gespeichert. 

Allerdings hatte die Vermieterin es versäumt, die Bewohner*innen rechtzeitig und transparent über diese komplexen Datenverarbeitungsprozesse zu informieren und die entsprechenden Einwilligungen einzuholen. Im Ergebnis entschied die LDI NRW daher, dass die aufgezeigte Datenverarbeitung gegen das Datenschutzrecht verstößt. Die Vermieterin hat den betroffenen Personen mittlerweile eine alternative Lösung zur Türöffnung zur Verfügung gestellt.

„Der Fall steht exemplarisch für das oft bestehende Spannungsverhältnis zwischen technischer Weiterentwicklung und dem Schutz von personenbezogenen Daten. Auch wenn die Absicht der Verantwortlichen nach einer Verbesserung der Situation an der Haustür nachvollziehbar war, haben Vermieter*innen keine Rechtsgrundlage, die Besuchsfrequenz bei ihren Mieter*innen zu erfassen. Grundlegende Datenschutz-Regeln dürfen nicht vernachlässigt werden“, warnt Datenschutzbeauftragte Gayk. 

Dabei dürfe man allerdings nicht alle digitalen Anlagen über einen Kamm scheren. Sofern etwa nur Bilder des*der Klingelnden kurzzeitig über eine lokale Anlage in die Wohnung übertragen würden, sei das grundsätzlich unproblematisch. Gayk rät Vermieter*innen, sich vorab mit den Datenverarbeitungsvorgängen von Zutrittskontrollsystemen auseinandersetzen und nicht blind auf die von Dienstleister*innen angebotenen Lösungen zu vertrauen. In der Regel ist die vorherige Einholung einer informierten Einwilligung erforderlich. „In jedem Fall sollten Mieter*innen rechtzeitig und transparent aufgeklärt werden und bereits frühzeitig über entsprechende Alternativlösungen informiert werden. Besser noch wäre es, wenn Vermieter*innen smarte Klingelanlagen einbauen würden, die sowohl eine digitale Premiumleistung erbringen können, als auch im Bedarfsfall eine konventionelle Option beinhalten.“