Der Sommer ist da, die Freibadsaison in Nordrhein-Westfalen ist gestartet – doch mit Spaß und Sonnenschein nimmt auch die Sorge vor Diebstählen, Einbrüchen und Badeunfällen zu. Immer häufiger greifen deshalb die Betreiber*innen auf Überwachung per Video und Künstlicher Intelligenz zurück. Aber nicht alles, was technisch möglich ist, ist auch mit dem Datenschutz vereinbar.
„Gerade bei Freizeiteinrichtungen, deren Zweck es ist, dass sich die Bürger*innen dort frei entfalten können, gelten hohe Anforderungen“, sagt die Landesdatenschutzbeauftragte Bettina Gayk. Die meisten Besucher*innen seien leicht bekleidet. Außerdem seien viele Kinder unter ihnen. „Deren Daten sind noch einmal besonders schützenswert“, so Gayk.
Deshalb gilt: Sofern die Videoüberwachung vor Einbruch, vor unbefugtem Zutritt oder Vandalismus schützen und deren Verfolgung dienen soll, muss sie auf das dafür Erforderliche begrenzt werden. Einbrüche in Schwimmbäder finden regelmäßig außerhalb der Geschäftszeiten statt – die Aufnahme muss deshalb auf diese Zeiten beschränkt werden. Um den unbefugten Zutritt im laufenden Betrieb zu verhindern, dürfen lediglich der Eingangsbereich bzw. die Zutrittsschranke aufgenommen werden – nicht aber Bereiche, wo sich auch Sitzplätze oder Gastronomie befinden.
Häufig kommt es auch zu Spindaufbrüchen. Hier kann eine Videoüberwachung im Einzelfall zur Sicherung von Beweismitteln eng begrenzt zulässig sein. Keinesfalls aber dürfen davon Umkleidebereiche erfasst werden. Bereiche, die videoüberwacht werden, sollten besonders gekennzeichnet werden, etwa durch farbige Markierung des Fußbodens. So können die Badegäste leicht erkennen, wo sie sich unbeobachtet aufhalten und umkleiden können.
Soweit es um die Verhinderung von Badeunfällen geht, setzen Betreiber*innen zugleich immer öfter auf Künstliche Intelligenz. Spezielle KI-Systeme können typische Bewegungsmuster von Menschen in Not erkennen und Alarm schlagen. „Ihr Einsatz darf jedoch nicht dazu führen, dass bestehende Aufsichtsmaßnahmen ersetzt werden, sondern können sie allenfalls ergänzen“, gibt Gayk zu bedenken. „Denn KI-Systeme weisen noch immer eine nicht zu unterschätzende Fehlerquote auf.“
Sie warnt besonders davor, wegen der Kameras auf Aufsichtspersonal zu verzichten. „Im Notfall Leben retten, können nur Menschen und nicht Kameras.“ Wenn hier gespart werde, bestehe die Gefahr, dass auf Notfallsituationen in abgelegenen Schwimmbadbereichen nicht rechtzeitig genug reagiert werden kann. Beim Einsatz von KI müssten außerdem zahlreiche Datenschutzaspekte beachtet werden, etwa bei der Einbindung von Clouddiensten und der Verschlüsselung der Daten. „Ich rate Betreiber*innen deshalb, vor der Installation solcher Überwachungssysteme rechtzeitig den eigenen Datenschutzbeauftragten einzuschalten“, betont Gayk. „Bei klar beschriebenen Zweifelsfragen zur richtigen Anwendung des Datenschutzrechts beraten wir auch gerne im Vorfeld, um den Betreiber*innen mögliche Beschwerdeverfahren im Nachhinein zu ersparen.“
Siehe dazu auch die Veröffentlichungen der Datenschutzkonferenz zur Videoüberwachung durch nicht-öffentliche Stellen unter: https://www.ldi.nrw.de/veroeffentlichungen-der-datenschutzkonferenz-zur-videoueberwachung-durch-nicht-oeffentliche-stellen sowie den nachträglichen Zusatz dazu, der sich speziell auf Schwimmbäder bezieht unter: https://www.ldi.nrw.de/V%C3%9C_schwimmbaeder.