Die Schule ist ein besonders geschützter Ort. Schulpflichtige Schüler*innen können nicht frei entscheiden, ob sie sich hier aufhalten, sondern müssen am Unterricht und an anderen verbindlichen Schulveranstaltungen teilnehmen. Schulen müssen deshalb besonders darauf achten, die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen bei Bildaufnahmen zu wahren. Aber auch für Eltern gilt: Wenn man sich an ein paar Regeln hält, sind Fotos und Filme möglich.
Bildaufnahmen in der Schule: Was ist erlaubt? Wo ist die Grenze?
Für den schnellen Überblick: Das sind die fünf wichtigsten Regeln
- Fotos/Filme vom eigenen Kind allein: Das geht immer.
- Fotos/Filme mit anderen Kindern: Nur erlaubt, wenn eine Einwilligung vorliegt oder sie im Familien- und Bekanntenkreis bleiben.
- Fotos/Filme bei Veranstaltungen, etwa der Einschulung: Schulen sollten Fotozonen einrichten.
- Fotos/Filme im Schulunterricht: Holen Sie als Lehrer*in immer eine Einwilligung ein.
- Fotos/Filme hochladen im Internet/Sozialen Medien: Einwilligung immer notwendig, wenn es keinen geschlossenen Benutzer*innenkreis gibt.
Darum ist Datenschutz in der Schule so wichtig
Die Schule ist ein besonders geschützter Ort. Schulpflichtige Schüler*innen können nicht frei entscheiden, ob sie sich hier aufhalten, sondern müssen am Unterricht und an anderen verbindlichen Schulveranstaltungen teilnehmen. Schulen müssen deshalb besonders darauf achten, dass die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen bei Bildaufnahmen gewahrt werden. Auf der anderen Seite besteht ein nachvollziehbares Interesse daran, besondere Momente im Schulalltag oder zu speziellen Anlässen im Bild festzuhalten und Aufnahmen im Unterricht dazu zu nutzen, die Schüler*innen auf Verbesserungspotenzial aufmerksam zu machen. Das Datenschutzrecht soll diese verschiedenen Interessen angemessen in Einklang bringen.
Konkret heißt das, dass Schulen personenbezogene Daten der Schüler*innen durchaus verarbeiten dürfen, soweit dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Für Fotos und Filme von Schüler*innen ist aber ausdrücklich festgelegt, dass sie nur auf freiwilliger Basis verarbeitet werden dürfen. Die Einwilligung ist jederzeit widerrufbar. Bild- und Tonaufzeichnungen des Unterrichts oder sonstiger verbindlicher Schulveranstaltungen bedürfen ebenfalls der Einwilligung der betroffenen Personen. Den Schüler*innen dürfen keine Nachteile entstehen, wenn sie nicht einwilligen (§ 120 Schulgesetz NRW – SchulG; § 1 der Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten von Schülerinnen, Schülern und Eltern i. V. m. I.1.13 der Anlage 1 zur VO-DV I)). Wie eine wirksame Einwilligung aussieht, findet sich detailliert weiter hinten im Text.
Im Schulalltag: Das sind die häufigsten Fälle – und so sind sie geregelt
Fotografieren und Filmen bei Einschulung oder Abschlussfeier
Gerade bei besonderen schulischen Veranstaltungen, zu denen auch Eltern und andere Angehörige eingeladen sind, besteht der verständliche Wunsch, Bildaufnahmen von den Schüler*innen zu machen.
Hiergegen ist nichts einzuwenden, wenn dabei bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Es muss lediglich sichergestellt sein, dass die Aufnahmen ausschließlich das eigene Kind betreffen und das Kind (je nach Reifegrad) einverstanden ist.
Das Gleiche trifft zu, wenn Fotos und Filme entstehen, auf denen andere Kinder zu sehen sind – sofern diese Aufnahmen später ausschließlich im Familien-, Freundes- oder Bekanntenkreis gezeigt werden. Konkret heißt dies, dass die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) hier ausnahmsweise keine Anwendung findet – vorausgesetzt, die Verarbeitung der Bilder geschieht ausschließlich zur Ausübung persönlicher oder familiärer Tätigkeiten. Dann spricht man von der sogenannten Haushaltsausnahme (Art. 2 Abs. 2 Buchstabe c DS-GVO).
Schwieriger wird es dagegen in Fällen, in denen Soziale Medien genutzt werden sollen, um die Aufnahmen im Familien-, Freundes- oder Bekanntenkreis zu verbreiten. Bei dieser Sachlage müssen zumindest geschlossene Nutzer*innengruppen oder passwortgeschützte Bereiche verwendet werden. Sobald Fotos und Filme an einen größeren Kreis gelangen, gilt die Haushaltsausnahme nicht mehr.
Empfehlung: Schulen können das Geschehen bei Schulveranstaltungen nie gänzlich kontrollieren. Eine Möglichkeit, damit umzugehen, wäre natürlich, vom Hausrecht Gebrauch zu machen und Aufnahmen auf dem Schulgelände vollständig zu verbieten. So eine einschränkende Maßnahme muss aber gar nicht sein. Die Schulleitung sollte vielmehr Fotozonen einrichten und die Angehörigen bitten, ausschließlich dort zu fotografieren und die dort getätigten Aufnahmen ausschließlich zu persönlichen und familiären Zwecken zu nutzen.
Fotozonen sind vorher festgelegte Bereiche auf dem Schulgelände, in denen ausschließlich fotografiert oder gefilmt werden darf. Sie haben den Vorteil, dass diejenigen, die nicht aufgenommen werden möchten, diese Orte einfach meiden können.
Offizielle Schulfotos
Häufig möchten Schulen selbst Bildaufnahmen von der Einschulung oder Abschlussfeier machen und diese in ihrer Chronik, auf ihrer Homepage oder in den sozialen Netzwerken veröffentlichen. Hier ist es wichtig, dass sie vorher eine Einwilligung der Betroffenen einholen, ab einem bestimmten Reifegrad bei den Schüler*innen selbst, sonst bei den Eltern.
Bildaufnahmen durch Fotograf*innen oder andere Dritte
Auch Fotograf*innen oder andere Dritte dürfen Aufnahmen nur auf der Grundlage von wirksamen Einwilligungen machen und weiterverarbeiten. Dabei sind die betroffenen Schüler*innen beziehungsweise ihre Eltern insbesondere darüber zu informieren, wer die Bildaufnahmen macht und wie sie weiterverarbeitet werden – etwa, wenn Gruppenfotos an alle Eltern weitergeleitet werden sollen.
Fotos und Filme im Schulunterricht
Foto- und Filmaufnahmen während des Unterrichts sind enge Grenzen gesetzt. Auch hier heißt es: ohne Einwilligung geht nichts. Da in der Schule ein Ungleichgewicht zwischen den Beteiligten besteht, sind außerdem hohe Anforderungen an die Freiwilligkeit solcher Einwilligungen zu stellen.
Grundsätzlich können Schulen die Datenverarbeitung im Zusammenhang mit dem eigentlichen Unterricht in der Regel nicht auf wirksame Einwilligungen stützen. Ausnahmen sind eng begrenzt. So können Bildaufnahmen beispielsweise dann zulässig sein, wenn sie angeboten werden, um die Schüler*innen zu unterstützen oder ihre persönliche Weiterentwicklung zu fördern – etwa als Prüfungsvorbereitung oder bei der Berufsorientierung. In diesen Fällen ist allerdings entscheidend, dass die Schüler*innen bzw. ihre Eltern sich nicht dazu verpflichtet fühlen, Bildaufnahmen fertigen zu lassen. Außerdem darf im Zusammenhang mit den Bildaufnahmen keine Leistungskontrolle oder Notenerfassung vorgesehen sein.
Einsatz von privaten Lehrer*innen-Handys
Eine klare Sache: Im dienstlichen Zusammenhang gefertigte Aufnahmen von Schüler*innen haben auf den privaten Geräten der Lehrkräfte nichts zu suchen. Datenschutz und Datensicherheit lassen sich hier nur durch Geräte gewährleisten, die von der Schule administriert werden. Nähere Einzelheiten zu diesem Thema finden sich in unserem Homepagebeitrag „Digitaler Unterricht – Der Grundstein ist gelegt“ unter II. 4. a), der unter dem folgenden Link abrufbar ist: www.ldi.nrw.de/digitaler-unterricht-schulen-der-grundstein-ist-gelegt
Fotos und Filme in den Sozialen Medien, Internetportalen, auf der Schulhomepage
Es ist ein nachvollziehbarer Wunsch der Schulen, ihre unterschiedlichen Aktivitäten im Internet auch durch Bildaufnahmen zu präsentieren. Daten auf der Schul-Website können allerdings weltweit abgerufen, gespeichert und unter Umständen noch mit anderen Inhalten verknüpft oder missbräuchlich verwendet werden. Dies gilt in besonderem Maße für eine Veröffentlichung auf Internetportalen oder in sozialen Netzwerken, bei denen die Daten in ein Drittland außerhalb der Europäischen Union übermittelt werden oder dies zumindest nicht ausgeschlossen werden kann. Schulen sollten sich darüber bewusst sein, dass hier ein besonderer Schutzauftrag besteht.
Um dem gerecht zu werden, gibt es mehrere Möglichkeiten, mit derartigen Fällen umzugehen. Schulen können sich natürlich einfach auf Aufnahmen ohne Personen beschränken. Bisweilen wird auch auf die Möglichkeit zurückgegriffen, Gesichter der Aufgenommenen durch gezieltes Platzieren von Emojis, Verpixelung oder Unschärfe unkenntlich zu machen. Andere Schulen wiederum benutzen nur Aufnahmen, die die Schüler*innen von hinten zeigen oder greifen auf Detailaufnahmen zurück (beispielsweise von Händen oder Füßen). Auch wenn dies datenschutzfreundlicher ist, bringt es die Schulen aber nicht in jedem Fall auf die sichere Seite. Denn auch solche Bildaufnahmen zeigen womöglich trotzdem identifizierbare Personen und geben personenbezogene Daten preis.
Schulen ist deshalb zu raten, möglichst stets auf Einwilligungen zu setzen, und zwar sowohl in die Veröffentlichung der Aufnahmen als auch in ihre Übermittlung, etwa an einen Social-Media-Anbieter. Dabei sollten die Betroffenen auch über mögliche Weiterverarbeitungen der Bilder oder Filme durch den Social-Media-Anbieter informiert werden. Falls Daten an Drittstaaten (beispielsweise die USA) weitergereicht werden, müssen zusätzliche Anforderungen erfüllt werden.
Bilder für den Schülerausweis
Schüler*innen haben Anspruch auf Ausstellung eines Schülerausweises. So steht es im Runderlass des Schulministeriums NRW vom 23. Mai 1997. Gegen Vorlage eines Fotos stellt die Schule (in der Regel ab Klasse 5) einen solchen Ausweis aus. Eltern oder die Schüler*innen können das Ausweisbild natürlich selbst machen und vorlegen. Das ist unproblematisch. Sofern es aber im laufenden Schulbetrieb durch Lehrkräfte oder Dritte gefertigt werden soll, bedarf es auch hierfür wirksamer Einwilligungserklärungen.
Erinnerungsfotos und -filme von Klassenfahrten
Der Klassiker für zahlreiche Foto- und Filmaufnahmen ist die Klassenfahrt. Lehrer*innen nehmen oft das Smartphone oder die Kamera zur Hand. Derartige Aufnahmen sind auch erlaubt, bedürfen aber der Einwilligung der Aufgenommenen. Wichtig zu wissen: Auch minderjährige Schüler*innen können einwilligungsfähig sein. Gerade bei Klassenfahrten kommt es also auf das Alter der Betroffenen an. Weiter hinten im Text wird das Thema der Einwilligungsfähigkeit noch ausführlicher behandelt.
Schüler*innen als Fotograf*innen
Ein wichtiges Thema sind immer wieder Aufnahmen durch Schüler*innen selbst. Gerade im Zeitalter der Smartphones sind Fotos und Filme schnell gemacht und können einfach im Internet, in den Sozialen Medien, hochgeladen werden. Auch hier gilt: Bildaufnahmen von anderen bei schulischen Veranstaltungen sind erlaubt – sofern eine Einwilligung vorliegt oder diese Aufnahmen später ausschließlich im Familien-, Freundes- oder Bekanntenkreis gezeigt werden (sogenannte Haushaltsausnahme). Um Rechtsverstöße zu vermeiden, ist Schulen zu empfehlen, die Schüler*innen für den Umgang mit Fotos und Filmen zu sensibilisieren und generell Nutzungsregeln für den Gebrauch digitaler Geräte (Mobiltelefone, Tablets etc.) festzulegen.
Verschicken von Fotos und Filmen durch die Schulen
Wenn Schulen Bildaufnahmen an die Schüler*innen bzw. deren Eltern übermitteln wollen, sollten sie dafür sorgen, dass unbefugte Dritte nicht auf die Bilder zugreifen können. Dies betrifft insbesondere die Bereitstellung über das Internet. Praktikabel sind Portallösungen im Internet, bei denen sich die Nutzer*innen mit individuellen Anmeldedaten den Zugang zu den Bildern freischalten können. Hier bietet sich an, die Plattformen zu nutzen, die bereits zum Austausch von Lehr- und Lernmaterial datenschutzkonform eingesetzt werden. Dateifreigaben ohne ein zusätzliches Passwort bieten in der Regel kein angemessenes Schutzniveau. Auch auf eine Dateifreigabe mit einem Passwort, das an alle Schüler*innen bzw. Eltern verteilt wird, sollten die Schulen verzichten. Unbefugte Zugriffe können über individuelle Anmeldedaten besser nachvollzogen, eingegrenzt und behandelt werden. Alternativ kommen auch CDs als Datenträger in Betracht, auch wenn sie inzwischen vielleicht etwas antiquiert sind.
Bei einzelnen wenigen Fotos kommt auch ein Versand per E-Mail in Frage. Um einen Fehlversand auszuschließen, sollten die Schulen nur validierte E-Mail-Adressen der Schüler*innen bzw. deren Eltern verwenden.
Das muss eine wirksame Einwilligungserklärung enthalten
Wie an dem oben beschriebenen Schulalltag erkennbar wird, ist es in vielen Situationen ratsam, vor Foto- und Filmaufnahmen eine Einwilligung der Aufzunehmenden einzuholen. Damit diese wirksam ist, sollten Schulen ebenso wie Eltern und Schüler*innen Folgendes beachten: Die Betroffenen müssen zuvor über den gesamten Prozess der Datenverarbeitung informieren werden. Die Einwilligungserklärung muss außerdem freiwillig und unmissverständlich abgegeben werden. Diese Voraussetzungen sind in der DS-GVO sowie im Schulgesetz NRW geregelt (Art. 4 Nr. 11, 7 DS-GVO, § 120 Abs. 2 Satz 3 bis 5 SchulG). Stillschweigen oder Untätigkeit der betroffenen Person reichen für eine Einwilligung nicht aus.
Im Detail heißt das: Eine aktive Einwilligungserklärung ist nur dann wirksam, wenn die einwilligende Person in geeigneter Weise zuvor über die Bedeutung der Einwilligung informiert wurde. Dazu gehört, dass die betroffene Person anschließend über den gesamten Prozess der geplanten Datenverarbeitung Bescheid weiß, insbesondere auch über die Person des Verantwortlichen und den Verwendungszweck, für den die Daten verarbeitet werden.
Besonders wichtig ist die Freiwilligkeit der Einwilligung. Die aufgenommene Person muss zuvor eine echte freie Wahl gehabt haben, also in der Lage gewesen sein, die Einwilligung zu verweigern oder zurückzuziehen, ohne Nachteile zu erleiden. Zweifel daran sind zumindest angebracht, wenn zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen ein klares Ungleichgewicht besteht. Deshalb sind gerade im Schulbereich hohe Anforderungen an die Freiwilligkeit der Entscheidung zu stellen.
Wer die Einwilligung erteilen muss, hängt vom Reifegrad der betroffenen Schüler*innen ab. Da diese Fähigkeit individuell unterschiedlich ausgeprägt sein kann, lassen sich insoweit keine generellen Altersangaben festlegen. Auch hier heißt es: Es kommt auf den Einzelfall an. Sofern Schüler*innen einwilligungsfähig sind, sind ihre Vorstellungen maßgeblich – und nicht die der Eltern. Allerdings kann es durchaus sinnvoll sein, die Eltern zumindest zu informieren. Das gibt ihnen die Möglichkeit, als Erziehungsberechtigte auf das Kind einzuwirken, wenn sie meinen, dass es die Einwilligung verweigern oder widerrufen sollte.
So sollte die Einwilligung aussehen
Zwar ist für Einwilligungserklärungen keine Schriftform vorgeschrieben. Bei Aufnahmen durch die Schule muss diese jedoch nachweisen können, dass eine Einwilligung erteilt wurde. Das gilt besonders, wenn es zu einer Auseinandersetzung über die Erlaubnis zu Bildherstellung oder -nutzung kommt. Deshalb sind Schulen mit schriftlichen Einwilligungserklärungen auf der sicheren Seite. Auch Eltern oder Schüler*innen, die Fotos nicht nur für private Zwecke im Rahmen der Haushaltsausnahme nutzen, sollten eine erteilte Einwilligung im Streitfall nachweisen können.
Teilweise holen Schulen auch generelle Einwilligungserklärungen für alle Bildaufnahmen im laufenden Schulbetrieb ein. Hier besteht zumindest die Gefahr, dass diese Einwilligungen unwirksam sind. Denn grundsätzlich müssen Betroffene wissen, wer die Daten zu welchem Zweck verarbeitet und welche Folgen die Zustimmung hat – und zwar auf den konkreten Fall bezogen. Zwar können Einwilligungsformulare genutzt werden, die für mehrere Veranstaltungen gelten. Allerdings muss dann jede Veranstaltung (zumindest ihrer Kategorie nach) einzeln aufgeführt und die Möglichkeit gegeben sein, die Zustimmung auch für einzelne Veranstaltungen zu versagen. Deshalb gehen Schulen auf Nummer sicher, wenn sie regelmäßig neue Einwilligungserklärungen einholen.
Nicht vergessen: die Einwilligung ist widerrufbar
Zum Schluss sollte nicht vergessen werden: Jede Person, die aufgenommen werden soll, hat das Recht, ihre Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Sie muss auch vor Abgabe der Einwilligung über dieses Recht informiert werden, und zwar dass, wo und wie sie ihre Einwilligung jederzeit widerrufen kann. Betroffene sollten allerdings ebenso wissen, dass ein Widerruf zwar jederzeit ausgesprochen werden kann, aber dann nicht mehr wirkt, wenn eine Datenverarbeitung bereits abgeschlossen ist.