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EU erlässt erstmals Angemessenheitsbeschluss für internationale Organisation

Die Europäische Kommission hat erstmals nicht einem Land, sondern einer internationalen Organisation bescheinigt, ein angemessenes Datenschutzniveau zu gewährleisten. Bislang wurden solche Angemessenheitsbeschlüsse nur für Drittländer erteilt, also solche, die nicht zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gehören. Die in Rede stehende Institution ist die Europäische Patentorganisation (EPO). Sie ist damit die erste internationale Organisation, an die personenbezogene Daten aus der EU und dem EWR auf der Grundlage eines Angemessenheitsbeschlusses übermittelt werden dürfen. 

23.07.2025

Dieser Schritt erleichtert der EPO künftig unter anderem die Erteilung von Patenten und den Schutz von Erfindungen. 

In Angemessenheitsbeschlüssen stellt die EU-Kommission fest, dass personenbezogene Daten in einem bestimmten Drittland oder einer internationalen Organisation einen mit dem europäischen Datenschutzrecht vergleichbaren adäquaten Schutz genießen. Mit dem jetzigen Beschluss vom 15.07.2025 erleichtert die Kommission damit der EPO nicht nur die Kooperation mit öffentlichen Stellen in der EU, die für die Sicherung des geistigen Eigentums auf nationaler Ebene zuständig sind. Europäische Patente etwa müssen in jedem Land, in dem das Patent gelten soll, vom nationalen Patentamt validiert werden. Gleichzeitig macht der Beschluss auch die Beratung von Forscher*innen und Erfinder*innen einfacher, die ihr geistiges Eigentum schützen möchten, da der Beschluss als Rechtsgrundlage zur Datenübermittlung dienen kann. 

Die EPO besteht aktuell aus 39 Mitgliedstaaten und wurde geschaffen, um die internationale Zusammenarbeit zu stärken und ein einheitliches Verfahren für die Erteilung von Patenten zu etablieren. Die EPO erteilt im Rahmen des Europäischen Patentübereinkommens Patente, die für die Mitgliedstaaten der EU und des Europarats gelten und schützt so Erfindungen weltweit. Durch den neuen Angemessenheitsbeschluss fördert die EU-Kommission folglich die Innovation und das Wachstum auf dem EU-Markt.

Auch aus Sicht der Datenschutzbehörden sind Angemessenheitsbeschlüsse zu begrüßen. Das Datenschutzrecht in Europa verfolgt den Anspruch, das hohe europäische Datenschutzniveau soweit wie möglich auch nach einer Datenübermittlung ins außereuropäische Ausland bzw. an eine internationale Organisation aufrecht zu erhalten. Diesem Anspruch wird dadurch Genüge getan, dass der*die Datenempfänger*in bereits selbst über ein von der EU-Kommission anerkanntes, angemessenes Datenschutzniveau verfügt. Verantwortliche und Auftragsverarbeiter können ihre Datenübermittlungen in diesen Fällen auf den Kommissionsbeschluss stützen und, sofern die sonstigen Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) eingehalten werden, personenbezogene Daten ohne weitere Genehmigung übermitteln. 

Weitere Informationen zu Angemessenheitsbeschlüssen finden Sie auf der Website der LDI NRW unter: https://www.ldi.nrw.de/datenschutz/internationaler-datenverkehr/angemessenheitsbeschluss